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Elternunterhalt

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Als Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung von Kindern und (indirekt) auch Schwiegerkindern zu verstehen, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf der (Schwieger-)Eltern zu sichern. Die Rechtsgrundlage für diese Ansprüche gegen erwachsene Kinder ergibt sich in Deutschland unter anderen aus den §§ 1601 ff., hinsichtlich der Einstandspflicht der Kinder insbesondere Vorlage:Zitat de § und Vorlage:Zitat de § Absatz 1 BGB.

Die Frage des Elternunterhalts stellt sich in der Praxis häufig dann, wenn die Eltern oder ein Elternteil in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht sind. Die monatlichen Heimentgelte sind inzwischen vielfach so hoch geworden, dass das eigene Einkommen oder Vermögen der Heimbewohner für das Begleichen der Kosten nicht mehr ausreicht.

Im Falle von Pflegebedürftigkeit eines Heimbewohners übernimmt zwar die Pflegeversicherung je nach gewährter Pflegestufe einen Teil der Aufwendungen. Doch auch das reicht nicht immer aus.

Die Differenz zwischen dem Einkommen und den Heimkosten wird in der Praxis häufig zunächst vom Sozialamt übernommen. Der Unterhaltsanspruch der Eltern, die nunmehr Sozialhilfeempfänger geworden sind, geht auf die Behörde über § 94 SGB XII, sobald und soweit diese Leistungen erbringt. An dieser Stelle können die Sozialämter die Kinder in Zahlungsregress nehmen. Dazu prüft das Sozialamt zunächst, ob von den (erwachsenen) Kindern Elternunterhalt verlangt werden kann. Dazu wird von den Kindern häufig zunächst eine Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt, gleichzeitig wird ihnen eine Rechtswahrungsanzeige zugeschickt. Dem Sozialamt gegenüber müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach Vorlage:Zitat de § BGB dargelegt werden. Dies kann im übersandten Fragebogen oder als frei formulierter Text geschehen. Danach werden die unterhaltspflichtigen Kinder über das Ergebnis informiert.

Für den Unterhaltsanspruch gelten zunächst die allgemeinen familienrechtlichen Vorschriften, so dass neben der Bedürftigkeit des Elternteiles auch die Leistungsfähigkeit des Kindes gegeben sein muss. Diesem muss nicht nur der sogenannte Selbstbehalt verbleiben, sondern es können auch vorrangige Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern oder dem Ehegatten bestehen (Vorlage:Zitat de § BGB). Auch hat die eigene Altersvorsorge grundsätzlich Vorrang vor dem Elternunterhalt. Zur Thematik der Unterhaltspflicht, von Einkommens- und Vermögensfreibeträgen informiert ein Artikel am Aufsatzende.

Über etwaige Unterhaltspflichten kann die Behörde nicht durch Verwaltungsakt entscheiden, sondern muss diese vor dem Familiengericht einklagen. Für die Behörde gilt damit nichts anderes als für den Elternteil auch, der von seinem Abkömmling Unterhalt verlangt.

Wenn ein Unterhaltsanspruch familienrechtlich besteht, kann er dennoch sozialrechtlich ausgeschlossen sein. Eine Zahlungspflicht verneint § 94 Absatz 3 SGB XII z. B. dann, wenn für den Unterhaltspflichtigen eine unzumutbare Härte entstünde.

Sozialhilfebedürftigkeit und Unterhaltbedürftigkeit sind nicht immer identisch; d.h. nicht für jede Leistung des Sozialhilfeträgers an bedürftige Eltern können die Kinder in Regress genommen werden. Insbes. bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ein Rückgriff auf die Kinder i.d.R. nicht möglich.

Mehrere Kinder haften anteilig nach Maßgabe ihrer jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse (Vorlage:Zitat de § Abs. 3 S. 1 BGB).

Sind von den Eltern den Kindern oder anderen Personen größere Schenkungen zugewandt worden, besteht die Möglichkeit, dass sie zurückgefordert werden können, Vorlage:Zitat de § BGB. Der maximal betrachtete Zeitraum erstreckt sich auf die letzten zehn Jahre.

Vertragliche Unterhaltsansprüche z.B. aus Altenteil-/Übergabeverträgen gehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Kinder vor.