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Musterung (Seemannsgesetz)

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Als Abmusterung bezeichnet man die Beendigung eines Dienstverhältnisses bei Seeleuten. Dieses kann sowohl von seiten des Schiffers und der aus diesem Verhältnis ausscheidenden Schiffsbesatzung, oder auch von dem Seemannsamt des betreffenden Hafens, in dem das Schiff liegt, beendet werden. Bei verlorengegangenem Schiff ist das Seemannsamt zuständig, das zuerst erreicht werden kann. Zur Bestätigung der Abmusterung erfolgt ein Eintrag sowohl in das Seefahrtsbuch des abgemusterten Schiffsmanns, als auch in die Musterrolle des Schiffs, zu dessen Besatzung er gehörte.

Literatur

Seemannsgesetz §§ 14, 15 und 19