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Theodor Kipp

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Theodor Kipp (* 7. März 1896 in Erlangen; † 24. Juli 1963 in Bonn) war ein deutscher Jurist.

Kipp studierte in Erlangen und promovierte dort auch Dr. jur. bevor er im Jahre 1927 nach Berlin umzog um dort als Privatdozent tätig zu sein. 1931-1933 war Kipp Vorsitzender der juristischen Gesellschaft zu Berlin. Im Jahre 1932 folgte er einem Ruf an die Universität Bonn und wurde außerordentlicher Professor für Bürgerliches Recht, Rechtsvergleichung und Internationales Privatrecht.

Doppelwirkung im Recht

Als Verdienst Kipps gilt die Entdeckung der Doppelwirkung im Recht, wonach ein schon nichtiges Rechtsgeschäft nochmals wegen z.b. arglistiger Täuschung angefochten werden kann. Diese auch als Kipp`sche Lehre von der Doppelnichtigkeit bezeichnete Konstruktion hat den Vorteil, dass der Anfechtende sich durch die Anfechung in eine rechtlich für ihn vorteilhaftere Situation bringen kann. So kann er einen Darlehensvertrag der wegen Wucher nichtig ist, nochmals wegen arglistiges Täuschung anfechten um einen Schadensersatzansprch gegen den Täuschenden zu erhalten.

Die Möglichkeit bereits nichtige Rechtsgeschäfte nochmals anzufechten war nach dem Inkraftreten des Bürgerliches Gesetzbuches im Jahre 1900 nicht unumstritten. Seine Zeitgenossen sahen durch die Kodifizierung des BGB die Möglichkeit versperrt nichtige Verträge nochmals zu vernichten, da der Gesetzgeber mit Nichtigkeit und Anfechtung zwei verschiedene Sachen regeln wollte. Die damaligen Gelehrten versuchten die abstrakten rechtlichen Konstrukte mit Bildern greifbarer zu machen. Viele konnten es sich schlechthin nicht vorstellen, dass etwas Nichtiges angefochten werden kann. Spricht man in Bildern, so kann man an einen bereits gefällten Baum denken, den man nun nochmals fällen soll. Oder ein Brennendes Haus, das angezündet werden soll. Solche bildlichen Überlegungen schließen ein Nebeneinander von Nichtigkeit und Anfechtbarkeit logischerweise aus. Was nicht mehr ist, kann auch nicht mehr beseitigt werden.

Die Möglichkeit nichtige Rechtsgeschäfte nochmals zu vernichten ist eigentlich nur ein Ausfluss aus der Kernthese Kipps, dass Zwei prinzipiell gleich wirkende juristische Tatsachen vertragen sich in ihrer Wirksamkeit miteinander. Somit kann ein Rechtsgeschäft auch wegen verschiedenen Anfechtungsgründen angefochten werden. Die Lehre hat jedoch auch Grenzen. Fraglich ist z.B., ob ein Vereinsmitglied, das seinen Austritt erklärt hat, noch vom Verein ausgeschlossen werden kann. Kipp selbst schränkt seine Lehre hier ein, da der Verein nach dem Austritt keine Verfüngsbefugnis mehr über das Mitglied hat und somit eine Doppelwirkung ausscheidet.

Literatur

Kipp, Theodor – Über Doppelwirkungen im Recht – Festschrift für v. Martitz 1911

Kersting, Wilhelm-Christian – Probleme der sog. Doppelwirkungen im Recht – Dissertation 1964

Schmelz, Christoph - Die Lehre von den Doppelwirkungen im Recht – JA 2006, 21f.