Kollektives Arbeitsrecht
Unter dem kollektiven Arbeitsrecht versteht man das Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände), das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht (Streiks und Aussperrungen) sowie das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben.
Tarifvertragsrecht
Das Tarifvertragsrecht ist im Tarifvertragsgesetz geregelt. Das Recht des Arbeitskampfes ist vorwiegend Richterrecht; eine gesetzliche Normierung ist bislang nicht erfolgt.
Unternehmensmitbestimmung
Zu unterscheiden ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in privaten Betrieben und die Mitbestimmung in Unternehmen. Ein Unternehmen ist ein Rechtsträger (Einzelperson, Gesellschaft, juristische Person), der einen oder mehrere Betriebe führen kann. Betriebe sind organisatorische Einheiten, mittels derer der Unternehmer einen Betriebszweck (z.B.: Produktion, Dienstleistung) zu erfüllen versucht.
Mitbestimmung im Aufsichtsrat
Die Unternehmensmitbestimmung im Aufsichtsrat ist im BetrVG von 1952, das insoweit weitergilt, im Mitbestimmungsgesetz und im Montan-Mitbestimmungsgesetz geregelt.
Betriebsrat und vergleichbare Gremien
Die betriebliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer in privaten Betrieben ist im Betriebsverfassungsgesetz und im Sprecherausschussgesetz geregelt. Sie wird durch Betriebsräte und für die leitenden Angestellten durch Sprecherausschüsse ausgeübt, die von den Arbeitnehmern in freier und geheimer Wahl bestimmt werden.
In Betrieben der öffentlichen Hand gelten die Personalvertretungsgesetze, die von den Ländern erlassen wurden. Für Bundesbehörden gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz. Anstelle von Betriebsräten sind hier Personalräte tätig. In kirchlichen Tendenzbetrieben sind Mitarbeitervertretungen aufgrund kirchlichen Arbeitsrechtes tätig.
Rechtsgrundlagen
Im kollektiven Arbeitsrecht bestehen neben staatlichen Gesetzen Kollektivvereinbarungen als zwingende Rechtsgrundlagen für die erfassten Arbeitsverhältnisse. Das sind einmal branchen- oder unternehmensbezogen die Tarifverträge und betriebsbezogen die Betriebsvereinbarungen (bzw. im öffentlichen Dienst Dienstvereinbarungen.
Dem kollektiven Arbeitsrecht steht als zweiter Teilbereich des Arbeitsrechts das Individualarbeitsrecht gegenüber.