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Überholvorgang

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Als Überholvorgang (oder auch Überholen) bezeichnet man das Vorbeifahren an einem anderen Fahrzeug, welches sich in gleicher Richtung bewegt, im Gegensatz zum Vorbeifahren, das sich auf ein stehendes Fahrzeug bezieht. In der Bundesrepublik Deutschland regelt § 5 der StVO (Straßenverkehrsordnung) das Überholen, in Österreich § 15 (allgemeine Vorschriften) und § 16 (Überholverbote) der (österreichischen) StVO.

Auf der Straße

Grundsätzlich darf nur links überholt werden, außer (in Deutschland):

  • bei Stau mit maximal 20 km/h Differenzgeschwindigkeit jedoch nur bis 80 km/h Maximalgeschwindigkeit, sofern mindestens 2 markierte Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung vorhanden sind
  • innerhalb geschlossener Ortschaften für Pkw und Lkw bis 3,5 t zulässiges Gesamtgeweicht und Motorräder, bei mindestens 2 markierten Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung
  • Linksabbieger, die sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden

Voraussetzungen für das Überholen sind:

a) für den Überholer:

  • genügend Fahrbahnbreite (Seitenabstand bei einspurigen 1,5 m bei mehrspurigen 1 m)
  • wesentlich höhere Geschwindigkeit (mindestens 20 km/h u. mehr) (siehe auch Elefantenrennen)
  • ausreichende Sicht auf den Gegenverkehr (ca. 500 m)
  • keine Behinderung oder Gefährdung des Gegenverkehrs
  • keine Behinderung des Überholten
  • keine Gefährdung durch den Fahrbahnzustand

b) für den zu Überholenden:

  • keine Geschwindigkeitserhöhung (außer bei der Straßenbahn)
  • möglichst weit rechts fahren
  • keine Behinderung des Überholenden

Speziell außerhalb geschlossener Ortschaften zählt fehlerhaftes Überholen zu den Hauptunfallursachen.


Berechnung des Überholweges bei gleichmäßiger Fahrgeschwindigkeit

  


  • = Gesamtlänge beider Fahrzeuge + beide Sicherheitsabstände (m)
  • = Geschwindigkeit des Überholers (km/h)
  • = Geschwindigkeitsunterschied zwischen beiden Fahrzeugen (km/h)


Rechenbeispiel

Ein Pkw (4 m lang, 80 km/h schnell), möchte einen Lkw (12 m lang, 60 km/h schnell) auf einer Landstraße überholen.

  • = 4 m (Länge des Pkw) + 12 m (Länge des Lkw) + 40 m Sicherheitsabstand des Pkw zum Lkw vor dem Ausscheren + 30 m Sicherheitsabstand nach dem Überholen zum Lkw = 86 m
  • = 80 km/h
  • = 20 km/h

86 m 80  : 20 = 344 m reiner Überholweg

Auf See

Auf See in internationalen Gewässern definiert die Seestraßenordnung als Überholer Fahrzeuge, die sich in einem Winkel von mehr als 22,5° (2 Strich) achterlicher als querab dem eigenen Fahrzeug nähern. Diese sind immer ausweichpflichtig. Außerhalb dieses Bereichs nur dann, wenn sie sich von Backbord nähern.