Sofortige Beschwerde
Die Sofortige Beschwerde ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf im Zivilprozess (§Vorlage:Zitat de § ff. ZPO), im Strafprozess (Vorlage:Zitat de § StPO) und im FGG-Verfahren (Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, (Vorlage:Zitat de § FGG)).
Sofortige Beschwerde im Zivilprozess
Die Sofortige Beschwerde ist eines der drei Rechtsmittel im Zivilprozess.
Anwendungsfälle
Die sofortige Beschwerde kann in erster Instanz eingelegt werden,
- wenn ein das Verfahren betreffender Antrag zurückgewiesen wurde, über den ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (z.B. Ablehnung des Antrags auf selbständiges Beweisverfahren, Erlass einer einstweiligen Anordnung oder Arrest und einstweilige Verfügung).
- wenn das Gesetz die sofortige Beschwerde als Rechsmittel ausdrücklich zulässt (z.B. Kostenbeschluss, Ablehnung der Prozesskostenhilfe, Zwischenurteile nach Vorlage:Zitat de § Abs. 3 oder Vorlage:Zitat de § Abs. 3 ZPO).
Beschwerdeverfahren
Hält das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat es der Beschwerde abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen (Vorlage:Zitat de § ZPO).
Beschwerdegericht
Die sofortige Beschwerde geht an das im Rechtszug nächst höhere Gericht, also z. B. bei einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts an das Landgericht als Beschwerdegericht und bei einer Entscheidung des Landgerichts an das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht. Gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichts ist nach Vorlage:Zitat de § ZPO keine sofortige Beschwerde möglich.
Frist
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen.
Weiteres Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen im Beschwerdeverfahren selbst ist die Rechtsbeschwerde eröffnet (Vorlage:Zitat de § ZPO). Die Rechtsbeschwerde steht auch gegen Beschlüsse im Berufungsverfahren und gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Oberlandesgerichts offen. Sie ist revisionsähnlich ausgestaltet. Rechtsbeschwerdegericht ist stets der BGH (Vorlage:Zitat de § GVG).
Sofortige Beschwerde im Strafprozess
Im Strafprozess beträgt die Beschwerdefrist nur eine Woche.
Sofortige Beschwerde im FGG-Verfahren
In FGG-Verfahren ist die sofortige Beschwerde in vom Gesetz genau bezeichneten Fällen innerhalb der Zweiwochenfrist einzulegen (Vorlage:Zitat de § FGG). Sie steht neben der unbefristeten einfachen Beschwerde als weiterem Rechtsbehelf.
Beispiele für die sofortige Beschwerde finden sich z.B. in (Vorlage:Zitat de § FGG) (Verfahren zur Betreuervergütung), in (Vorlage:Zitat de § Abs. 4 FGG) (Betreuungsverfahren) und in (Vorlage:Zitat de § FGG) (Unterbringungsverfahren).