Lohnsteuerkarte
Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, müssen ihrem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Die Lohnsteuerkarte stellt die Wohnortgemeinde des Arbeitnehmers aus. Sie enthält insbesondere folgende Daten des betreffenden Arbeitnehmers:
- Anschrift,
- Geburtsdatum,
- zuständiges Finanzamt
- die Steuerklasse,
- die Zahl der Kinderfreibeträge,
- Religionszugehörigkeit,
- ggf. Freibeträge,
- den sog. Hinzurechnungsbetrag,
- AGS (amtlicher Gemeindeschlüssel).
Der Arbeitgeber trägt das steuerpflichtige Brutto-Gehalt und einbehaltene Lohn-/ Kirchensteuer ein.
Die Angabe der Konfessionszugehörigkeit fällt grundsätzlich in den grundrechtlichen Schutzbereich der negativen Religionsfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV, ist in diesem Fall jedoch nach Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV gerechtfertigt.
Die Lohnsteuerkarte gehört zu den Arbeitspapieren; der Arbeitgeber ist zu ihrer Herausgabe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet. Besteht das Arbeitsverhältnis über den 31.12. hinaus und wird der Arbeitnehmer nicht zur Einkommensteuer veranlagt, kann die Lohnsteuerkarte durch den Arbeitgeber vernichtet werden (§ 41b Absatz 1 Satz 6 EStG), wenn sie keine Eintragungen enthält. Da die Lohnsteuerbescheinigungen inzwischen elektronisch übermittelt werden (Elster Software http://www.elster.de), ist die Lohnsteuerkarte der Einkommensteuererklärung nur dann beizufügen, wenn sie sich zum Jahresende im Besitz des Arbeitnehmers befindet.
Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vor, hat der Arbeitgeber die Steuer nach der Steuerklasse VI einzubehalten.
Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten Sonderregelungen (z. B. für ausländische EU-/EWR-Einpendler).
Seit dem Jahr 2005 ist die Lohnsteuerkarte DataMatrix-kodiert. Die Lohnsteuerbescheinigung ist seit diesem Jahr elektronisch zu erstellen. Als Ordnungsmerkmal wird dazu die eTIN verwendet.
In Zukunft soll die Lohnsteuerkarte ganz entfallen und durch eine "Steuerabzugsbescheinigung (mit Freibetrag)" ersetzt werden.
Betriebsrenten
Wer als Rentner eine Betriebsrente erhält, braucht auch dafür eine Lohnsteuerkarte.
Getrennt gemeldete Ehepaare
Hat ein Ehepaar unterschiedliche Hauptwohnsitze, ohne dabei dauernd getrennt lebend zu sein, wird auch die Lohnsteuerkarte des jüngeren Ehepartners bzw. der Kinder vom für den älteren Ehepartner zuständigen Einwohnermeldeamt ausgestellt.