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Erforderlichkeit

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Erforderlichkeit ist ein juristischer Grundgriff aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. Er spielt bei der Grundrechtsprüfung, der Gesetzgebung und bei der Ermessensprüfung eine Rolle. Dort beschreibt er das Verhältnis eines Mittels zu einem erstrebten Zweck. Deshalb ist die Erforderlichkeit ein Teilbereich der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne.

Inhalt

Ein Mittel ist genau dann erforderlich, wenn es

  1. geeignet ist, den erstrebten Zweck zu erreichen und
  2. das mildeste Mittel darstellt, um den erstrebten Zweck zu erreichen[1].

Das Kriterium der Erforderlichkeit ist Ausfluß des Prinzips des geringstmöglichen Eingriffs (in die Rechte der Bürger). Es ist Bestandteil jeder Prüfung von Verletzung von Grundrechten[2]. Es gilt daher sowohl für die Gesetzgebung selbst als auch für jedes Verwaltungshandeln.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip und damit das Gebot der Erforderlichkeit des Verwaltungshandelns ergeben sich aus dem in Art. 20 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip[3]. Das Prinzips des geringstmöglichen Eingriffs ist damit von der Ewigkeitsgarantie umfasst.

Hier wird bisher nur der Stand der BRD wiedergegebn, aber das Prinzip ist international.

Quellen

  1. Christoph Degenhart, Staatsrecht 1.Staatszielbestimmungen, Staatsorgane, Staatsfunktionen (Schwerpunkte-Reihe).-Heidelberg: Müller Verlag , 11. Auflage 1995 Randnummern 326 und 329.
  2. Gerrit Manssen, Staatsrecht I - Grundrechtsdogmatik. München: Vahlen. - 1995, ISBN 3 8006 1991 1. Dort Randnummern 629 ff.
  3. Dieter Hesselberger, Das Grundgesetz - Kommentar für die politische Bildung. Hermann Luchterhand Verlag Neuwied, 12. Auflage 2001, keine ISBN da Sonderausgabe für die Landeszentralen für politische Bildung.