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Deutsche Staatsangehörigkeit

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Die deutsche Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person im Staat Bundesrepublik Deutschland. Wer Deutscher ist, regelt Art. 116 Abs. 1 GG. Deutsche Staatsangehörigkeit ist demnach weder mit der Eigenschaft als Deutscher noch mit einem ethnischen Begriff identisch.

Die deutsche Staatsangehörigkeit erfasst natürliche Personen. Regeln, die an die Staatsbürgerschaft anknüpfen, werden aber sowohl innerstaatlich als auch im Internationalen Recht entsprechend auf juristische Personen mit Sitz in Deutschland angewandt.

Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft sind im deutschen Recht synonym.

Gleichzeitig ist die Staatsbürgerschaft individuelle Ausprägung des staatskonstitutiven Elements Staatsvolk, wonach ein Staat nur dann und nur so lange völkerrechtlich anerkannt wird, als er neben Staatsgebiet und Staatsgewalt über Staatsvolk verfügt (vgl. Dreielementelehre).

Der Reisepass – alltäglicher Ausweis der deutschen Staatsangehörigkeit, weltweit

Rechtsgrundlagen

Vorlage:Zitat Art fasst den Begriff „Deutscher“ bewusst weiter als die Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, nämlich einschließlich der Statusdeutschen, weil aus geschichtlichen Gründen die Zugehörigkeit vieler Gruppen zu Deutschland nicht homogen war. Insbesondere nach 1945/49 gibt es viele und detaillierte Spezialregelungen in Zusammenhang mit NS-Rechtsetzung, Vertriebenenfragen in Mittel- und Osteuropa sowie die Beziehungen zur DDR. Die Bundesrepublik Deutschland pflegte ein außenpolitisch und völkerrechtlich zwiespältiges Verhältnis zur DDR und ihren Einwohnern, was sich in der bisherigen Gesetzgebung niederschlug (siehe auch spezielles Staatsbürgerschaftsrecht).

Die Rechtsgrundlage für das reguläre Staatsbürgerschaftsrecht ist das zwei Mal reformierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), das das in vielerlei Hinsicht überholte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) grundlegend erneuerte und mit dem StAG 2000 und dem Aufenthaltsgesetz 2004 zusammenführte. Das StAG findet eine einfache Regelung ohne inzwischen überholte Begriffe wie „unmittelbare Reichsangehörigkeit“ und „Bundesstaat“.

In allen Fällen richtet sich die Staatsbürgerschaft nach der Gesetzgebung zum Zeitpunkt des Erwerbs- oder Verlusttatbestands. Vor dem 1. Januar 2000 bestand diese Gesetzgebung aus:

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913, RGBl. 1913 S. 583
  • Ausländergesetz vom 9. Juli 1990, BGBl. III/FNA 26–6
  • Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30. Juli 2004 (Aufenthaltsgesetz 2004 – AufenthG) BGBl I 2004 S. 1950
  • spezielles Staatsbürgerschaftsrecht

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch gesetzlichen Automatismus

Die Staatsangehörigkeit wird erworben de lege, wenn bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sind.

Durch Geburt (Abstammungsfälle)

  • Durch Geburt wird ein Kind Deutscher, wenn mindestens ein Elternteil zu dieser Zeit Deutscher ist.
  • Ein Findelkind, das im Inland aufgefunden wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.
  • Durch Geburt im Ausland erwirbt das Kind eines Deutschen jedoch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
    • dieser deutsche Elternteil selbst am 1. Januar 2000 oder später im Ausland geboren wurde und
    • weiterhin dort lebt und
    • das Kind sonst nicht staatenlos wäre.

Statusdeutsche (Übergangsregel der StAG-Reform)

Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Alt. 2 GG (Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit) und anerkannte Spätaussiedler erwarben gemäß § 40a StAG die Staatsangehörigkeit zum 1. August 1999.

Durch Geburt (sogenanntes Optionsmodell)

Durch Geburt im Inland wird ein Kind Deutscher, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt seit 8 Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG).
Kinder, die auf diese Weise die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, haben in der Regel mindestens eine weitere Staatsbürgerschaft. Zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr müssen sie gem. § 29 StAG gegenüber der Staatsbürgerschaftsbehörde erklären, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen oder die andere Staatsangehörigkeit vorziehen (Erklärungspflicht).

Verfassungsrechtliche Probleme beim Optionsmodell

Aus politischen Gründen werden die Regelungen, die umgangssprachlich als Optionsmodell bezeichnet werden, vielfach abgelehnt, weil sie zumindest vorübergehend Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaft schaffen. Es bestünde ein öffentliches Interesse daran, dies zu vermeiden. Die Befürworter, sofern sie überhaupt ein öffentliches Interesse bejahen, meinen gerade mit dem Optionsmodell sei gesetzgeberisch die Vermeidung von Mehrstaatigkeit auf Dauer gelungen.

Es bestehen verfassungsrechtliche Zweifel an bestimmten Normen des Optionsmodells. § 29 StAG belastet eine Gruppe von Staatsbürgern u. a. mit dem Zwang, sich von den nicht-deutschen Staatsbürgerschaften zu lösen, wenn sie nicht die deutsche verlieren wollen. Nach Art. 16 GG darf die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch nicht entzogen werden. Entzug ist der Verlust der Staatsangehörigkeit anhand von Tatbeständen, die außerhalb des voluntativen Einflussbereichs des Bürgers liegen.

§ 29 StAG ist am Maßstab dieser Grundsätze noch nicht geprüft worden, und es gibt gewichtige Stimmen in der Rechtswissenschaft wie Herzog oder Papier, die es für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar halten. In der juristischen Fachpresse ist es schon wegen der 23 Jahre bis zu den ersten Optionspflicht-Fällen als „Zeitbombe auf 23 Jahre“ bezeichnet worden. Die wesentlichen verfassungsrechtlichen Argumente sind:

  • Das Entzugsverbot sei absolut, denn ein Gesetzesvorbehalt oder andere Schranken sind im Grundgesetz nicht normiert. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung sei auch aus anderen Gründen nicht ersichtlich (immanente Schranken).
  • Es möge ein öffentliches Interesse daran geben, Mehrfachstaatsbürgerschaften zu vermeiden, dieses öffentliche Interesse habe aber keinen Verfassungsrang und könne eine Grundrechtseinschränkung nicht rechtfertigen.
  • Beim Erwerb der Staatsangehörigkeit handele der Staatsbürger in den tatbestandlichen Fällen des § 29 StAG nicht willentlich (genau genommen handelt er gar nicht, er wird geboren, das ist ein Realakt) auch später gestalte er das Staatsbürgerschaftsverhältnis nicht, so dass das Aufbürden eines Erklärungszwangs –sei es auch erst im geschäftsfähigen Alter– nur als Grundrechtseingriff zu werten sei. Dagegen wirke der status negativus als Abwehrrecht.
  • § 29 StAG verstoße möglicherweise auf internationaler Ebene gegen das völkerrechtliche Souveränitätsprinzip und Art. 25 GG. Denn ein Staat dürfe auf nationaler Ebene die Staatsbürgerschaft nicht so ausgestalten, dass er in die Staatsbürgerschaftsverhältnisse anderer Staaten hineinwirkt. Es gibt keine „stärkere“ oder „schwächere“ Staatsbürgerschaft im Völkerrecht, in diesem Sinne auch keine interdependente.
  • § 29 StAG verstoße auch gegen die Gleichheit (Art. 3 GG), da hier unter unfreiwilligen Mehrstaatlern ohne rechtfertigendes Differenzierungskriterium unterschieden werde (Gruppe nach dem Ius-sanguinis-Prinzip und Gruppe nach dem Ius-soli-Prinzip).

Die Problematik lässt sich so zusammenfassen: Die Staatsbürgerschaft ist dauerhaft. Die Verfassung erlaubt nicht ein „Geben unter Vorbehalt“.

Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen Haftbefehl aus dem Jahr 2005 wurde der Schutzbereich von Art. 16 GG erstmalig durch die Verfassungsrechtsprechung definiert. Darin sind Maßstäbe für die Bewertung von Gesetzgebung erkennbar, die die Staatsangehörigkeit als Grundrecht einschränkt. Danach darf die Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht gelöst werden. Gerade aus der Erfahrung im Dritten Reich darf auch nicht eine Gruppe von Staatsbürgern durch Gesetz wegdefiniert und von dieser Verbindung ausgeschlossen werden. Auch verbietet das Demokratieprinzip, Staatsbürger auf eine andere Rechtsordnung zu verweisen, mögen sie auch einen Bezug dazu haben.

Es ist daher auch unter diesem Aspekt fragwürdig, ob § 29 StAG den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Entzugsverbots Stand hält, wenn dieser Belastungstatbestand in 2 Teile lediglich gesplittet und z.T. zurückverlagert wird.

Einbürgerung (Naturalisation) – Erwerb durch Verwaltungsakt

Der Erwerb per Verwaltungsakt erfolgt durch Aushändigung einer Einbürgerungskunde

Die Einbürgerung erfolgt auf Antrag. Dies ist ein Erwerbsverfahren für ausländische Staatsbürger oder Staatenlose. Die Staatsangehörigkeit wird in diesem Fall nicht de lege, sondern durch Verwaltungsakt erworben:

  • Einbürgerung kraft Rechtsanspruchs (Muss-Einbürgerung, Anspruchs-Einbürgerung) erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs, ohne Ermessensspielraum der Staatsbürgerschaftsbehörde:
    • Restitution von NS-Unrecht gemäß Art. 116 Abs. 2 GG
    • verfestigte Einwanderung (§§ 10f StAG), also seit 8 Jahren gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland ohne wesentliche Straftaten und ohne selbst zu vertretende Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII sowie bei der Bereitschaft zur Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft; bei der erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs wird die Frist auf 7 Jahre verkürzt.
    • Verminderung der Staatenlosigkeit eines in Deutschland geborenen Staatenlosen nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt. Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit
  • Soll-Einbürgerung (In-der-Regel-Einbürgerung) bei Bereitschaft, die bisherige Staatsbürgerschaft zu verlieren, bei der die Staatsbürgerschaftsbehörde nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer rechtfertigender Gründe den Erwerb der Staatsangehörigkeit versagen darf:
    • Ehegatten oder Lebenspartner von deutschen Staatsbürgern (§ 9 StAG)
    • über den Bestand einer Ehe oder Lebenspartnerschaft hinaus, wenn das Sorgerecht für ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht
In diesen Fällen muss die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet sein. Die Prüfung dieser Einordnung wird vom Gesetzgeber nicht näher definiert; die Allgemeine Verwaltungsvorschriften schreiben für Eheleute vor, dass dies anzunehmen ist, wenn der Einbürgerungsbewerber seit 3 Jahren im Inland lebt und die Ehe seit 2 Jahren besteht. Eine analoge Regelung wird von den Innenministerien der Länder auf Lebenspartner angewandt, unbeachtet der Tatsache, dass die Lebenspartnerschaft bis 2001 rechtlich unmöglich war, auch wenn die Einordnung gegebenenfalls in dieser Zeit stattgefunden haben könnte.
  • Kann-Einbürgerung (Ermessens-Einbürgerung), bei der die Staatsbürgerschaftsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Einbürgerung vornehmen darf:
    • ausländische Staatsbürger oder Staatenlose, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund vorliegt und ihr Unterhalt gesichert ist (§ 8 StAG)
    • ehemalige deutsche Staatsbürger, die im Ausland leben und ihre Kinder oder Adoptivkinder, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 13 StAG)
    • ausländische Staatsbürger, die im Ausland leben und besondere Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland haben (§ 14 StAG).

Sofern für eine Einbürgerung die Bereitschaft erforderlich ist, die bisherige Staatsbürgerschaft zu verlieren, zählt das Gesetz zwingende Ausnahmegründe auf, bei deren Vorliegen die Staatsbürgerschaftsbehörde diese Voraussetzung ausklammern muss:

  • bei EU-Bürgern, sofern mit dem anderen EU-Mitgliedsstaat Gegenseitigkeit besteht
  • völkerrechtliche Verträge
  • bei anerkannten Flüchtlingen im Sinne von Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder Inhabern einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG
  • Verlust der anderen Staatsbürgerschaft ist juristisch nicht vorgesehen oder unmöglich
  • der Verlust der anderen Staatsbürgerschaft wird regelmäßig verweigert oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht oder darüber wird nicht in angemessener Zeit entschieden
  • erhebliche Nachteile für den Einbürgerungsbewerber über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinaus, insbesondere wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile
  • wenn der Verlust der anderen Staatsbürgerschaft von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Einbürgerungsbewerber den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.
  • wenn bei älteren Einbürgerungsbewerbern der Verlust der anderen Staatsbürgerschaft auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde

Verlust der Staatsangehörigkeit

Art.16 Abs.1 Satz 1 GG verbietet den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit ohne Ausnahme. Unter Entzug wird jede Maßnahme oder Regelung verstanden, durch welche jemand gegen oder ohne seinen Willen seine Staatsangehörigkeit verliert und diesen Verlust nicht vermeiden kann[1]. Das gilt auch für die Staatsangehörigkeit, welche durch Einbürgerung erworben wurde. Aber auch gegen einen vermeidbaren Verlust ist der Staatsbürger grundsätzlich geschützt, wobei ein Verlust mit Willen des Inhabers unproblematisch ist, weil ein solcher Vorgang keinen Eingriff in Art. 16 Abs.1 Satz 1 GG darstellt. Das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält für den Verlust mit Willen des Betroffenen folgende Regelungen:

  • Entlassung, auf Antrag des Staatsbürgers, wenn er eine andere erwerben will und ihm dies von einem anderen Staat zugesichert ist
  • Verzicht, wenn der Staatsbürger auch weitere Staatsbürgerschaften hat
  • Adoption durch einen Ausländer
  • Erklärung nach dem Optionsmodell (siehe oben), dass der Staatsbürger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht behalten will
  • Nichtoptieren: Unterlassung einer Erklärung nach dem Optionsmodell, ob der Staatsbürger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht behalten will, nachdem ein formeller und rechtzeitiger Hinweis durch die Staatsbürgerschaftsbehörde erfolgt ist.

Art.16 Abs.1 Satz 2 GG enthält einen Vorbehalt dahingehend, dass durch behördliche Verfügung oder gerichtliche Entscheidung auf Grund eines Gesetzes ein vermeidbarer Verlust (unvermeidbarer Verlust = Entzug ist immer unstatthaft!) der Staatsbürgerschaft gegen den Willen des Betroffenen möglich ist, wenn der Adressat des Entzuges dadurch nicht staatenlos wird. Das Staatsangehörigkeitsgesetz stellt folgende Verlust statbestände bereit:

  • Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag des Staatsbürgers, wenn dieser nicht eine Beibehaltungsgenehmigung der deutschen Staatsbürgerschaftsbehörde zuvor beantragt und erhält (Vorschriften wurden auf Verfassungsmäßigkeit geprüft[2])
  • Freiwilliger Eintritt in Streitkräfte eines ausländischen Staates, wenn der Staatsbürger die Staatsbürgerschaft auch dieses Staates hat

Neben diesen besonderen Verlusttatbeständen greifen auch noch die Beseitigungstatbestände nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts. War die Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft widerrechtlich, so kann sie nach pflichtgemäßen Ermessen der Staatsangehörigkeitsbehörde zurückgenommen werden. Eine Rücknahme kommt vor allem in Betracht, wenn ein Ausländer sich die Einbürger durch arglistige Täuschung, Bestechung, Betrug, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat. Eine solche Rücknahme ist auch vor dem Hintergrund des Art.16 I 2 GG zulässig[3], weil Art.16 I 2 GG den Staatsbürger vor willkürlichem Entzug (z. B. aus rassischen, politischen oder religiösen) Gründen und vor Staatenlosigkeit schützen will und nicht widerrechtlichen Einbürgerungen einen Bestandsschutz verleihen möchte.

Vorschriften aus der Gesetzgebung bis 2000

Eheliche Geburt

Eheliche Kinder, die zwischen dem 1. Januar 1914 und dem 31. Dezember 1963 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den deutschen Vater. Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 31. Dezember 1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos geworden wären. Eheliche Kinder, die seit dem 1. Januar 1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war. Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 1. April 1953 und vor dem 1. Januar 1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese Erklärungsfrist ist mit dem 31. Dezember 1977 abgelaufen.

Grund für diese Regelung war, dass das Bundesverfassungsgericht am 21. Mai 1974 feststellte, dass die bis dahin gesetzlich vorgeschriebene Praxis, dass nur die Nationalität des Vaters maßgeblich ist (§ 4 Abs. 1 RuStAG) gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 des Grundgesetzes verstieß.

Nichteheliche Geburt

Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit ab dem 1. Januar 1914.

Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit ab dem 1. Juli 1993, sofern eine Vaterschaftsanerkennung vorlag, was wegen der häufigen Missbrauchsfälle zur Erschleichung von Aufenthaltserlaubnis und Sozialleistungen (unpfändbare "Döner-Väter" erkennen gegen Bezahlung angebliche Vaterschaften von Migrantinnen an; Fall des in Paraguay unpfändbar lebenden Deutschen Hass mit über 300 Anerkenntnissen als Rachehandlung am deutschen Staat wegen einer von ihm als ungerecht empfundenen mehrjährigen Haftstrafe) mit einer gesetzlichen Änderung verhindert werden soll, indem den Behörden ein Anfechtungsrecht eingeräumt werden soll.

Ein nichteheliches Kind eines deutschen Vaters, das vor dem 1. Juli 1993 geboren wurde, erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine Erklärung, wenn es seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird, sofern eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt.

Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird seit dem 1. Januar 1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben. Für Kinder, die zwischen dem 1. Januar 1959 und dem 31. Dezember 1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es einen Erklärungserwerb bis zum 31. Dezember 1979. Seit dem 1. Januar 1977 geht die deutsche Staatsangehörigkeit bei Adoption eines Deutschen durch ausländische Eltern verloren. Deutsche, die vor diesem Datum von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert worden sind, haben die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht verloren.

Legitimation

Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde vom 1. Januar 1914 bis zum 30. Juni 1998 auch durch Legitimation erworben. Legitimation ist die nachfolgende Eheschließung des deutschen Vaters des nichtehelichen Kindes mit der ausländischen Mutter des Kindes. Die Legitimation kann auch durch Ehelicherklärung des Kindes durch ein Gericht erfolgt sein. Diese Vorschrift wurde mit dem 1. Juli 1993 überwiegend und seit dem 1. Juli 1998 vollends gegenstandslos und aus dem Gesetz gestrichen. Auch durch Legitimation durch einen ausländischen Vater ging die deutsche Staatsangehörigkeit bis zum 31. Dezember 1974 verloren. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1975 die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Legitimation verloren haben, gab es eine Erklärungsregelung.

Eheschließung

Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 1. Januar 1914 bis zum 31. März 1953 die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch. Zwischen dem 1. April 1953 und dem 23. August 1957 galten weitere besondere Vorschriften. Bei Eheschließung zwischen dem 24. August 1957 und dem 31. Dezember 1969 gab es die Möglichkeit, bei der Eheschließung oder danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Zwischen dem 1. Januar 1970 und dem 31. Dezember 1999 war die Eheschließung kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehegatten deutscher Staatsangehöriger konnten seither nur noch erleichtert eingebürgert werden.

Deutsche Frauen, die vor dem 23. Mai 1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren. Sie können wieder eingebürgert werden. Deutsche Frauen, die zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 31. März 1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden. Seit dem 1. April 1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlusttatbestand mehr.

Spezielles Staatsbürgerschaftsrecht

  • Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG 1) vom 22. Februar 1955 BGBl I 1955 S. 65 (BGBl. III FNA 102–5), zuletzt geändert durch Art. 3 § 1 G v. 15. Juli 1999 BGBl. I S. 1618
  • Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG 2) vom 17. Mai 1956, BGBl I 1956 S. 431 (BGBl. III FNA 102–6), zuletzt geändert durch Art. 9 § 2 Nr. 1 G v. 18. Juli 1979 I S. 1061
  • Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1963) vom 19. Dezember 1963 BGBl. I S. 982
  • Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) vom 20. Dezember 1974 BGBl. I S. 3714, geändert durch Art. 3 des G.v. 15. Juli 1999, BGBl. I S. 1618
  • Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertreibenengesetz – BVFG) vom 19. Mai 1953, BGBl I 1953, S. 201 (BGBl. III FNA 240–1), neu gefasst durch Bek. v. 2. Juni 1993 I S. 829; zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30. Juli 2004 I S. 1950

Rechtspolitische Geschichte der deutschen Staatsangehörigkeit

Im 1871 gegründeten Deutschen Reich gab es ursprünglich keine deutsche Staatsbürgerschaft, sondern nur die Staatsbürgerschaften der jeweiligen Staaten, z. B. die von Preußen, Bayern, Württemberg etc.

Das deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 bestimmte dann ursprünglich, dass die deutsche Staatsangehörigkeit eine Folge der Staatsangehörigkeit eines der deutschen Länder gewesen ist, die für die Verleihung zuständig waren. Die deutsche Staatsbürgerschaft (Reichsangehörigkeit) war also nur ergänzend neben der des jeweiligen Landes (Staatsangehörigkeit).

1934 wurde die eigenständige Staatsangehörigkeit der deutschen Gliedstaaten zugunsten einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit abgeschafft. Das war ein Ergebnis des so genannten Gleichschaltungsgesetzes, dem „Gesetz über den Neuaufbau des Reiches“ vom 30. Januar 1934, dem am 5. Februar die entscheidende „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit“ folgte. Zum ersten Mal gab es nun in der seit 1871 gegebenen deutschen Nationalstaatlichkeit eine entsprechende deutsche Staatsbürgerschaft. In der Präambel des Gleichschaltungsgesetzes heißt es entsprechend: „Die Volksabstimmung und die Reichstagswahl vom 12. November 1933 haben bewiesen, dass das deutsche Volk über alle innenpolitischen Grenzen und Gegensätze hinweg zu einer unlöslichen, inneren Einheit verschmolzen ist“ (RGBl I, S. 75). So wurde Hitler als Vollender eines als tausendjährig angenommenen Reichseinigungsprozesses gefeiert: von Karl dem Großen über Heinrich I., Otto I. und Bismarck zum großen, neuen Reichsführer.[4]

Die einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit wurde nach dem Ende des NS-Regimes beibehalten, deren Urheber also Hitler ist. Die ehemaligen Staatsangehörigkeiten der Länder wurden - bis auf Bayern durch Artikel 6 und 7 der Bayerischen Verfassung (allerdings wegen eines fehlenden Ausführungsgesetzes - bisher - unwirksam) - also nicht wiedereingeführt. Auch der Name des Gesetzes wurde nach der Gründung der Bundesrepublik und der DDR in beiden Staaten beibehalten.

Im Gegensatz zur DDR seit 1967 hielt die Bundesrepublik Deutschland immer an der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) fest, sodass nach bundesdeutschem Recht auch DDR-Bürger deutsche Staatsangehörige waren. Das Festhalten an der gemeinsamen Staatsangehörigkeit war auch der eigentliche Grund, dass das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz zwar häufig geändert, aber in den Grundzügen beibehalten und eine grundlegende Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vermieden wurde, um die bestehende staatsangehörigkeitsrechtliche Klammer zwischen den beiden deutschen Staaten nicht zu gefährden.

In der DDR galt das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unverändert bis 1967 fort. Auch die Verfassung der DDR von 1949 kannte ausdrücklich nur eine deutsche Staatsangehörigkeit, in den DDR-Ausweispapieren und Reisepässen stand "Staatsangehörigkeit: Deutsch". 1967 führte die DDR dann aber mit dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft der DDR eine eigene Staatsangehörigkeit ein, die alle Deutschen umfaßte, die bei Gründung der DDR auf deren Teritorium wohnten. Alle Deutschen, die außerhalb der DDR wohnten, konnten durch einfache melderechtliche Registrierung DDR-Bürger werden. Ein Antrag war nicht notwendig. Auch wenn die DDR damit formal eine eigene Staatsangehörigkeit schuf, behandelte sie staatsrechtlich alle Deutschen dennoch weiter einheitlich und grenzte sich nur zu Nicht-Deutschen ab. Mit der Wiedervereinigung 1990 wurde auch das Staatsangehörigkeitsrecht in Deutschland wieder einheitlich.

Deutschland ist in manchen Zusammenhängen bis 2000 als Verfechter gegen die Mehrstaatigkeit aufgetreten, was zum Teil mit der deutsch-deutschen Staatentrennung nach dem Zweiten Weltkrieg zusammenhing. Bei der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die Kinder deutscher Staatsbürger (per Gesetz) hat Deutschland die Mehrstaatigkeit als völlig unproblematisch angesehen; im Gegensatz zur Verleihung an Migranten oder deren Nachkommen (per Verwaltungsakt).

Bis in die 1990er bestand in Deutschland kein Anspruch auf Einbürgerung, abgesehen von Wiedergutmachungsfällen nach Art. 116 GG. Die einzelnen Kriterien richteten sich nach uneinheitlich praktizierten Einbürgerungsrichtlinen (Verwaltungsvorschriften). Erste gesetzliche Regelungen fanden sich im AuslG für junge Einwanderer der 2. und 3. Generation, die auch die Zumutbarkeitskriterien für die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft kodifizierten.

Reform 2000 und sogenanntes „Optionsmodell“

2000 wurde der Name zu „Staatsangehörigkeitsgesetz“ modernisiert, als Teil einer Reform, die das Ziel rechtlicher Integration langjähriger Einwanderer und deren im Inland geborener und lebender Nachkommen hatte. Für den Reformentwurf der Bundesregierung stand die Beseitigung dieses demokratischen Defizits im Vordergrund. Es sollte eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht werden und – wie international üblich – auch in Deutschland auf Mehrstaatigkeit nicht weiter geachtet werden. Hiergegen wandten sich Teile der Bevölkerung in einer von CDU/CSU während des hessischen Landtagswahlkampfs initiierten Unterschriftenaktion. Von ihnen wurde die rechtliche Integration (Gleichberechtigung) als unwichtig empfunden und auf die kulturelle Integration verwiesen. Nachdem Roland Koch in Hessen Ministerpräsident wurde, fehlte der Bundesregierung im Bundesrat die Stimme eines Lands zur notwendigen Mehrheit. Deshalb wandte sie sich an die rheinland-pfälzische Landesregierung, an der SPD und FDP beteiligt waren, und schloss mit ihr einen Kompromiss, der das Einbürgerungsangebot für die o.a. Gruppen revidiert und weiterhin mit der Bedingung verknüpft, ihre bisherige Staatsangehörigkeit beim Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft aufzugeben. Die Erfahrung seit den 1950er Jahren zeigt jedoch, dass solche Einbürgerungsbedingungen selten akzeptiert werden.

In der öffentlichen Debatte wurde der CDU/CSU und der FDP vorgeworfen, dass es ihnen weniger um sachliche Kritik ginge, als um den Versuch, ihre politische Akzeptanz bei Wählern mit xenophober Einstellung zu vergrößern. So wurde kritisiert, dass diese Parteien in ihrer Kampagne verbreiteten, die Reform werde ungezügelte Einwanderung auslösen, obwohl sie keine Regelung zu Neueinreisen enthält. Umgekehrt wurde SPD und Die Grünen vorgeworfen, über die Erleichterung der Einbürgerung sich zusätzliche Wählerpotentiale erschliessen zu wollen (gemäß Meinungsumfragen wäre der weitaus überwiegende Anteil der potentiellen Neubürger Wähler dieser Parteien).

In der Praxis jedoch führte die Reform entgegen den Annahmen ihrer Kritiker zu einer spürbaren Abnahme von Einbürgerungen um über 30 %. [5]

Staatsrechtlicher Hintergrund der multiplen Staatsbürgerschaft

In der Staatengemeinschaft gibt es keinen einheitlichen Rechtsgrundsatz zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Völkerrechtlich gibt es hierzu keine allgemeinen Regeln. Vielmehr zeigt die nationale Gesetzgebung mehrheitlich, dass Staaten vor allem das eigene Verhältnis zu ihren Staatsbürgern regeln, während Mehrstaatigkeit recht liberal hingenommen wird. Die nationale Gesetzgebung in Deutschland wird vielmehr kritisch gesehen und gelegentlich als ein gewisses „Hineinregieren“ empfunden, da andere Länder es als illegitim empfinden, wenn Deutschland ihre Staatsbürger zur Lösung der Staatsbürgerschaft drängt. Manche Staaten implementieren Umgehungsmaßnahmen.

Im bisherigen Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 war ein klarer Auftrag zur Reduzierung von Mehrstaatlichkeit enthalten. Dieses Übereinkommen wurde durch das Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 abgelöst und daher von Deutschland mit Wirkung zum 29. Juni 2002 gekündigt. Damit hat Mehrstaatigkeit als Rechtsproblem an Bedeutung verloren. Das neue Übereinkommen verpflichtet die Staaten nicht mehr, Mehrstaatigkeit zu reduzieren, erlaubt aber, dass Staaten die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für den Erwerb der eigenen zu verlangen, soweit dies zumutbar ist.

In der Rechtspraxis belastet Mehrstaatigkeit den Staat nicht, er kann in gewissen Randbereichen von üblichen Pflichten wie dem konsularischen Schutz von Bürgern freigestellt sein, weil sie multiple Staatsbürgerschaft haben. Spiegelbildlich darf der Bürger keinen Schutz gegen den anderen Staat erwarten, dessen Staatsbürgerschaft er ebenfalls hat. Mehrstaatigkeit kann für den Bürger auch bei mehrfacher Wehrpflicht oder in Fällen der mehrfachen Steuerpflicht problematisch sein. Wegen der zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen sind bei Abgaben rechtliche Kollisionen zwar meist stark reduziert, jedoch können Mehrbelastungen entstehen durch Differenzen in den Einkommensbegriffen oder die Anrechnungsmethode.

Rechtspraxis

Seit Ende der 1990er haben die Städte Frankfurt am Main und Berlin besondere Informations- und Service-Programme für ihre Bürger entwickelt und zeichnen sich durch hohe Zahlen an Einbürgerungen aus. Dennoch sind etwa 30% der Frankfurter keine deutschen Staatsangehörigen.

Trivia

Ein kritischer Kommentar zur deutsche Rechtstradition:

„Der Pass ist der edelste Teil von einem Menschen. Er kommt auch nicht auf so einfache Weise zustande wie ein Mensch. Ein Mensch kann überall zustande kommen, auf leichtsinnigste Art und ohne gescheiten Grund, ein Pass niemals. – Dafür wird er auch anerkannt, wenn er gut ist, während ein Mensch noch so gut sein kann und doch nicht anerkannt wird.“

Bertolt Brecht

Berühmt-berüchtigt sind die Bemühungen um die Einbürgerung des österreichischen Staatsangehörigen Adolf Hitler, um ihn im Deutschen Reich für politische Ämter wählbar zu machen. Als Mittel zum Zweck sollte eine Besonderheit des damaligen Beamtenrechts benutzt werden: Danach wurde ein Ausländer mit der Ernennung zum Beamten Reichsangehöriger. Ein erster Versuch in Thüringen, Hitler zum Polizeibeamten in Hildburghausen zu ernennen, scheiterte in der Anhörung u. a. an dem Sozialdemokraten Hermann Brill. Der formale Ablehnungsgrund war, dass von vornherein fest stand, dass Hitler seiner Beamtentätigkeit nie nachgehen würde und eine Ernennung deshalb nichtig sei. Danach wurde die Einbürgerung in Braunschweig betrieben. Zuerst wurde erwogen, Hitler zum Professor an der Technischen Hochschule Braunschweig zu ernennen. Schließlich wurde er zum Braunschweigischen Regierungsrat ernannt. Die Ernennung fand in der Braunschweigischen Landesvertretung in Berlin statt. Auf den Stimmzetteln der Reichspräsidentenwahl 1932 firmierte Hitler als "Regierungsrat". Zur Zeit sind Bemühungen im Gange, Hitler die deutsche Staatsbürgerschaft posthum zu entziehen. [6][7]

Siehe auch

Referenzen

  1. BVerwGE 100, 139 [145]
  2. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2006
  3. BVerfG 24.05.2006 - 2 BvR 669/04
  4. Himmler erinnert in einer Rede in der SS-Junkerschule Tölz am 23.11.42 bei der Aufzählung bisheriger Erfolge chronologisch ungenau an dieses nationalgeschichtliche Ereignis: „Vor 10 Jahren erlebte der deutsche Mensch die Wandlung zum Deutschen, aus dem Preußen, dem Bayern oder dem Württemberger wurden Deutsche. Und wiederum nach 5 Jahren musste der Deutsche dann eine weitere Wandlung in seinem geschichtlichen Erwachen mitmachen: Österreich kehrte heim, die Grenzen zwischen Deutschen gleicher Sprache und gleicher Sitten hörten damit auf zu bestehen, das großdeutsche Reich war Wirklichkeit geworden.“
  5. Einbürgerungen in Deutschland, Dokumentation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
  6. Martin Otto, FAZ Nr. 64 vom 16. März 2007, S. 33
  7. Die Welt: SPD will Adolf Hitler ausbürgern 12. März 2007, 17:10 Uhr

Literatur

  • Wie werde ich Deutsche/r? – Broschüre zum Einbürgerungsrecht, Hrsg.: Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, 3. Auflage Berlin April 2005 Download (PDF) 0,5 MB
  • Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Hrsg.: Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Berlin Juni 2005. Kapitel C II (Staatsangehörigkeitsrecht) enthält Erläuterungen und Kommentare zu aktuellen Anwendungsproblemen des Staatsangehörigkeitsgesetzes Download (PDF) 2 MB
  • Vorläufige Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz, Kompendium der behördeninternen Anweisungen des Bundesministerium des Innern und der Landesministerien, zusammengestellt vom Flüchtlingsrat Berlin, Stand 03/2005. Download (PDF) 0,5 MB
  • Blechinger/Bülow (Hrsg.), Das neue Staatsangehörigkeitsrecht. Praxishandbuch zur rechtssicheren Umsetzung aktueller Vorschriften, Loseblattsammlung, 2000 (seither wiederholt aktualisiert), Forum Verlag
  • Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, 4. A. Januar 2005, Beck Verlag
  • Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht – AufenthG, FreizügG/EU, AsylVfG, StAG. Handkommentar, Nomos Verlag, vorauss. Mai 2006
  • ZAR – Zeitschrift für Ausländerrecht und -politik (Fachzeitschrift), Nomos Verlag
  • Informationsbrief Ausländerrecht (Fachzeitschrift), Luchterhand Verlag
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV), 15.12.1999 Download (RTF) 288 KB
  • Oliver Trevisiol, Die Einbürgerungspraxis im Deutschen Reich 1871-1945, V&R unipress, Göttingen 2006, ISBN 3-89971-303-6