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Diskussion:Wohnwagen

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Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 10. Juli 2007 um 10:19 Uhr durch Hugo-huesing (Diskussion | Beiträge) (Gesamtmasse des Kraftfahrzeugs). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Habe bei der Änderung übersehen, auf dieselben hinzuweisen.

Es wurden geringfügige Änderungen zum besseren Satzverständnis durchgeführt. Bei Abwasser wurde auf das zu bevorzugenden geschlossene System hingewiesen. "Eigengewicht" durch "Eigenmasse" ersetzt. Verunglückten Satz bei "100 km/h Zulassung" korrigiert.

Hinweis Dauercampingplätze zum Begriff "Campingplatz" verschoben.

Gruß Camper2

Abbildung im Abschnitt "Rechtliches"

Die im Abschnitt "Rechtliches" dargestellte Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Wohnwagen (Abbildung) ist in den meisten Fällen in Deutschland nicht zutreffend (dies gilt auch für andere Anhänger an PKW). Hier wird nahezu ausschließlich eine Verbindung mit nur einer Leitung (7- oder 13-polige Steckverbindung) verwendet, nicht wie in der Abbildung mit mehreren Leitungen. Ebenso ist die mechanische Verbindung nicht als Zugöse sondern als Kupplungsmaul ausgeführt.

Die Abbildung ist daher im Kontext "Wohnwagen" nicht geeignet.

Erfinder des Wohnwagens?

Irgendwie kann ich mir nicht vorstellen, daß das, was hier steht, so richtig ist. Das mag vielleicht auf den "Camping-Typ" des Wohnwagens zutreffen, also die kleine kompakte Variante für'n PKW. Wohnwagen für Schausteller, Circus, und co. gab es schon laaaange vorher. (In deren Sprachgebrauch wird übrigens zwischen "Wohnwagen" (großer LKW-Anhänger oder Auflieger, meist in fast jede Richtung teleskopierbar, vom Innenraum her mit Mobilheimen mindestens gleichzusetzen) und "Campings" (dem hier beschriebenen Typ) unterschieden.)

2 Cent einwwerfende Grüße,

Euer Colaholiker

Deutschland-/Europabezogenheit

Durch den kompletten Artikel zieht sich das Problem der "Deutschland-/Europabezogenheit". Darauf sollte m.E. hingewiesen werden, bzw. sollte der Artikel entspr. erweitert werden. (Ich bin nicht selbst dazu in der Lage.)



Gesamtmasse des Kraftfahrzeugs im Abschnitt "Rechtliches"

Die Gesamtmasse eines Pkw spielt hier gem. § 1 der Neunten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung keine Rolle. Die 3,5 t Grenze bezieht sich auf sonstige mehrspurige Fahrzeuge, wie z.B. Wohnmobile oder Lkw. Da Kfz über 3,5 t sowieso nur 80 Km/h fahren dürfen, mußten diese von der Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen werden.