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Diskussion:Impressum

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aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 22. Oktober 2003 um 19:20 Uhr durch Akl (Diskussion | Beiträge) (@Diddi). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Gibt es ein Wikipedia-Impressum? Dann wäre ein link sicher angebracht.


Ausgenommen von der Impressumspflicht sind nur rein private Webseiten.

  • Gibt es dafür (dass private Webseiten ausgenommen sind) einen Nachweis? Ich hatte das so verstanden, dass auch private Seiten ein Impressum brauchen (allerdings natürlich nicht mit allen genannten Informationen - zumindest Post- und elektronische Adresse muss aber wohl dabei sein). -- Paul E. 13:34, 21. Sep 2003 (CEST)
Das Zauberwort heißt "geschäftsmäßig" und das können durchaus auch private Seiten sein. Die genauer Grenze ist umstritten, manche sehen die Pflicht für jede über einen längeren zeitraum präsente Seite. Die Liste was ins Impressum gehört, muß man noch auf den jeweiligen Betrteiber (Verein, Gesellschaft, Privat, ...) anpassen. --Braunbaer 14:00, 21. Sep 2003 (CEST)

@Diddi:

Ausgenommen von der Impressumspflicht sind demnach Online-Dienste, die nicht nur vorübergehend bestehen.

Ich bezweifle, dass nur dauerhafte Angebote der Impressumspflicht unterliegen. Hast Du dafür eine Quelle? Außerdem: Wenn ich den Satz mit meinen bescheidenen Grammatik-Kenntnissen ein wenig umformuliere, kommt da folgendes raus: Ausgenommen von der Impressumspflicht sind Online-Dienste, die längere Zeit bestehen ?!?! -- Akl 18:21, 22. Okt 2003 (CEST)
Stimmt, da ist ein Typo drinnen, das "nicht" gehört raus.
http://www.bahnhof-hamburg.de/impressum.html:
Nicht impressumspflichtig im WWW sind demnach reine Testseiten, mit denen man seine HTML-Kenntnisse erprobt und die nach kurzer Zeit wieder gelöscht werden. Ebensowenig impressumspflichtig sind Photos, die man kurzzeitig auf einem Webserver speichert, um sie seinen Verwanten zugänglich zu machen. Und ebenso muß auch derjenige, der eine Webseite als Kontaktanzeige nutzt und darauf seine sexuellen Vorlieben schildert, seine Adresse nicht preisgeben.
Erstens ist die Quelle nicht sonderlich qualifiziert und zweitens verstehe ich unter Seiten, die nicht nur vorübergehend bestehen viel mehr als die explizit erwähnten Testseiten. Man denke beispielsweise an eine Website, die zu einer Demo aufruft... -- Akl 19:20, 22. Okt 2003 (CEST)

Das heißt, auch private Webseiten, die längere Zeit bestehen, sind impressumspflichtig.

Ich bezweifle das. Hast Du dafür eine Quelle? -- Akl 18:21, 22. Okt 2003 (CEST)
Siehe obige URL. --diddi 18:34, 22. Okt 2003 (CEST)
http://www.anbieterkennung.de/ vertritt die gegenteilige Auffassung:
Wenn Sie eine rein private Website ohne redaktionelle Inhalte betreiben, benötigen Sie keine Anbieterkennung. -- Akl 19:20, 22. Okt 2003 (CEST)

Im Netz finden sich zahllose Seiten, die sich in den genannten Punkten widersprechen (zwei Anwälte, fünf Meinungen). Insofern können die oben zitierten Aussagen wohl eindeutig als umstritten bezeichnet werden. Trotz des Rechtshinweises halte ich deshalb eine Löschung der Textpassagen für sinnvoll. -- Akl 19:20, 22. Okt 2003 (CEST)


TDG § 6 Allgemeine Informationspflichten

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende 
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu
halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
   juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
   Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
   elektronischen Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht
   wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
   Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
   Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die
   entsprechende Registernummer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1      
   Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
   eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
   mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.
   16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des
   Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
   Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
   89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie
   97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31)
   geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
   a)  die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
   b)  die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
       Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
   c)  die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
       zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a
   des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem
Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem 
Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem 
Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben
unberührt.

Ich bin zwar kein Jurist, nehme aber schon an, daß Wikipedia das Impressum "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten" hat. Inzwischen gibt es leider Abmahnabzocker, die nach Seiten ohne Impressum bzw. ohen direkten Verweis auf das Impressum suchen. WKr 19:13, 22. Okt 2003 (CEST)