Doppelbesteuerungsabkommen
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - korrekte Bezeichnung: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Ein DBA soll vermeiden, dass natürliche und juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, in beiden Staaten - also doppelt - besteuert werden.
Zur Gestaltung der Abkommen, die eine Doppelbesteuerung verhindern sollen, werden 4 Prinzipien herangezogen:
- Wohnsitzlandprinzip: Eine Person ist in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Quellenlandprinzip: Eine Person ist in dem Staat steuerpflichtig, aus dem ihr Einkommen stammt.
- Welteinkommensprinzip: Der Steuerpflichtige wird mit seinem Welteinkommen besteuert.
- Territorialitätsprinzip: Der Steuerpflichtige wird nur mit dem Einkommen veranlagt, das er auf dem Territorium des betreffenden Staates erwirtschaftet hat.
Für Inländer im deutschen Einkommensteuerrecht gilt: Wohnsitzland- und Welteinkommensprinzip. Für Nicht-Inländer im deutschen Einkommensteuerrecht gilt: Quellenland- und Territorialitätsprinzip.
Nach dem deutschen Einkommensteuergesetz unterliegen zum Beispiel die durch eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Deutschland und in Spanien ein Sparkonto hat, die in Spanien erzielten Zinsen aus diesem Sparkonto im Rahmen des Welteinkommensprinzips grundsätzlich der deutschen Einkommensteuer. In Spanien würden die Zinseinkünfte nach dem Quellenstaatsprinzip der spanischen Einkommensteuer unterliegen. Es würde daher für diese Einkünfte eine Doppelbesteuerung vorliegen. Das DBA zwischen der BRD und Spanien regelt daher, wie diese Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden zwei Standardmethoden angewandt:
- Freistellungsmethode (u.U. unter Einbezug des Progressionsvorbehaltes)
- Anrechnungsmethode
Zwei weitere Methoden, die als Unterfälle der Anrechnungsmethode anzusehen sind, sorgen lediglich für eine Verminderung der Doppelbesteuerung:
Zudem besteht die Möglichkeit des Erlasses der Steuer auf Einkünfte, die bereits im Quellenstaat besteuert worden sind, durch den Wohnsitzstaat.
Ziel der Doppelbesteuerungsabkommen ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung, nicht jedoch das Herbeiführen einer Nullbesteuerung. Vielmehr soll der Grundsatz der Einmalbesteuerung gewahrt bleiben. Zur Vermeidung einer eventuellen Nullbesteuerung sind in vielen Abkommen Subject-to-tax-Klauseln vereinbart worden.
Um die einzelnen Mitgliedstaaten bei der Abfassung ihrer Abkommen zu unterstützen (und auch um Doppelnichtbesteuerungen zu vermeiden), werden von Experten der OECD in unregelmäßigen Abständen Musterabkommen (OECD-MA) erarbeitet. Der dazu erscheinende Kommentar ist eine wichtige Auslegungshilfe bei Streitfragen. Das OECD-MA behandelt dabei in erster Linie die Verhandlungssituation zwischen Industrienationen. Für Verhandlungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern gibt es daher das von den Vereinten Nationen entwickelte Musterabkommen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterhalten zudem ein eigenes Musterabkommen.
Aktuelle Entwicklung
Deutschland hat derzeit Doppelbesteuerungsabkommen mit 91 Staaten (Stand 1. Januar 2003).[1] Mit folgenden Ländern finden zurzeit Verhandlungen über den Abschluss oder die Veränderung von Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen statt (Beginn der Verhandlungen in Klammern):
- Albanien (2006)
- Australien (2005)
- Niederlande (2004)
- Iran (2005)
- Libyen (2005)
- Serbien und Montenegro (2004)
- Thailand (2003)
- Tunesien (2006)
- Turkmenistan (2000)
- Venezuela (2002)
- Vereinigte Arabische Emirate (2006)
- Vereinigte Staaten von Amerika (2004)
Quelle: BT-Drs.16/1257 vom 19. April 2006
Fußnoten
- ↑ Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, München 2003