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Gehobener Dienst

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Der gehobene Dienst (gD) ist eine Laufbahn im deutschen Beamtentum - unterteilt in den gehobenen technischen Dienst (z. B. Feuerwehr) und den gehobenen nichttechnischen Dienst (z. B. allgemeine Verwaltung oder Polizei), ferner in die Laufbahnen besonderer Fachrichtung. Von 1927 bis 1939 hieß die entsprechende Laufbahn gehobener mittlerer Dienst.

Offiziere der Bundeswehr in den Dienstgraden Leutnant bis Stabshauptmann (A 9 bis A 13 BBesO, letzterer Dienstgrad nur für Offiziere des militärfachlichen Dienstes), also unterhalb der Ebene der Stabsoffiziere (ab Major ~ höherer Dienst) werden analog dem gehobenen Dienst zugeordnet. Diese Zuordnung ist strittig. Ihre Aufgaben und deren Rechtsstatus ist gegenüber denen der Beamten zu unterscheiden. Der rechtliche Status (Dienstverhältnis) in Form eines öffentlich-rechtlichen Wehrdienstverhältnisses, wird auch nicht vom Bundesbeamtengesetz und den 16 Landesbeamtengesetzen sondern ausschließlich vom Soldatengesetz geregelt. Der Beamte befindet sich in einem öffentlichen-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis eigener Art jeweils gegenüber einem der 17 Dienstherren (Bund und Länder) zuzüglich Kommunen, Gemeindeverbände sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öff.-rechtl. Art in der Bundesrepublik Deutschland, der Soldat in einem öffentlich-rechtlichen Wehrdienstverhältnis, das auf die Sicherung der ständigen Verteidigungsbereitschaft gegen Angriffe von außen gerichtet ist. Sein Dienstherr ist ausschließlich die (Gebietskörperschaft) Bundesrepublik Deutschland.

Die Aufgabenbereiche des gehobenen Dienstes der Beamten erstrecken sich von der Sachbearbeiterebene bis hin zur Leitung von Sachgebieten, Tätigkeiten als Amtsleiter, Dezernenten, ständige Vertreter von Dezernatsleitern, Referenten und stellv. Referatsleitern in Bund, Ländern und Gemeinden sowie den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öff.-rechtl. Art (letzteren muss die Befugnis mittels Gesetz zugewiesen sein).

Ausbildung

Grundvoraussetzung für den Einstieg in den gehobenen Dienst ist zunächst die Fachhochschulreife; der übergroße Teil der Bewerber weist die allgemeine Hochschulreife nach. Die Ausbildung erfolgt grundsätzlich im Rahmen eines Studiums an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung. Der Abschluss ist in der Regel ein akademischer Grad, beispielsweise „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ in verschiedenen Fachrichtungen, „Diplom-Finanzwirt (FH)“ in verschiedenen Fachrichtungen, „Diplom-Rechtspfleger (FH)“, in Baden-Württemberg auch „Württembergischer Notariatsassessor“ (an der Notarakademie Baden-Württemberg).

Auch Studiengänge der Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre sowie zum Diplom-Betriebswirt (FH) bzw. Diplom-Kaufmann (FH) - Fachrichtung Verwaltungsmanagement mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern an einer Fachhochschule sind möglich.

Nach und nach werden die Studiengänge nach den Bologna-Verträgen auf die Abschlüsse Bachelor und Master ausgerichtet. Der erste Studienabschluss wird dann zum „Bachelor of Arts (B.A.)“, „Bachelor of Laws (LL.B.)" (Fachhochschule für Verwaltung Berlin; Fernuniversität Hagen) [1], [2] oder „Bachelor of Public Administration" (BPA)[3] führen. Die Prüfungsordnung für den LL.B an der FernUni Hagen gibt es seit dem 31.10.2003. Der Master of Public Administration -MPA- wird ab Sommersemester 2008 an der FHVR Berlin [4]auch im online-Studium möglich sein (wie bereits an der Uni Kassel). An der Fachhochschule Nordhausen wurde ebenfalls seit 2003 ein Bachelorstudiengang mit Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst (Öffentliche Betriebswirtschaft/Public Management [5], sieben Semester) zum Wintersemester eingeführt und zum Sommersemester 2007 um einen Masterstudiengang mit späterer Zugangsberechtigung zum höheren Dienst (Public Management & Governance [6], drei Semester) erweitert. In Baden-Württemberg soll der erste Bachelor-Studiengang zum Wintersemester 2007 an den beiden Fachhochschulen in Ludwigsburg (ab 1. September 2007)[7] und Kehl (ab 1. September 2007) [8] starten.

Nach alledem verläuft die Entwicklung nicht einheitlich, was zum einen auf die Kulturhoheit der 16 Bundesländer zurückzuführen und zum anderen die fast völlige Rückverweisung der beamtenrechtlichen Befugnisse durch die Föderalismusreform[9] auf die Länder für ihren Bereich zu erklären ist. Insoweit wird der Bund deren Einvernehmen je nach Standtort seiner Fachhochschulen herbeiführen müssen.

Der Einstieg in den gehobenen technischen Dienst setzt ein abgeschlossenes technisches Fachhochschulstudium in der Regel als Diplom-Ingenieur (FH) voraus. Die Einstiegsbesoldung ist in die Besoldungsgruppe A 10 (Oberinspektor) (ausgenommen im Feuerwehrdienst in einigen Bundesländern). In den Laufbahnen besonderer Fachrichtung gelten besondere Bestimmungen. Wo ein Fachhochschulstudium vorausgesetzt ist, müssen ein Vorbereitungsdienst und eine Laufbahnprüfung abgelegt werden; beides entfällt in den besonderen Fachrichtungen.

Bei der seinerzeitigen Einführung der Fachhochschulen für Verwaltung und Rechtspflege (FHVR) in den alten Bundesländern (ab ca. 1973) wurde den Absolventen solcher Fachhochschulen zunächst wie allen anderen Absolventen von technischen Fachhochschulen das Eingangsamt „Oberinspektor“ (BesGr. A 10 BBesO des BBesG) zugestanden. Es gab ca. für sechs Monate z. B. „Regierungsoberinspektoren zur Anstellung“ (Abk.: z.A.). Auf Betreiben des damaligen Bundesfinanzministers Stoltenberg beschloss der Deutsche Bundestag eine Fußnote zum Bundesbesoldungsgesetz, mit der der gehobene Dienst mit einem Abschluss an einer FHVR aus haushalterischen Ersparnisgründen hiervon ausgenommen wurde, d. h. beispielsweise mit dem „Inspektor“ (BesGr. A 9) als Eingangsamt fortgeschrieben wurde. Ausschließlich die technischen Laufbahnen waren hiervon ausgenommen (siehe oben).

Dienst- und Amtsbezeichnungen

Dem gehobenen Dienst sind die Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 der Bundesbesoldungsordnung des Bundesbesoldungsgesetzes bzw. für bestimmte Laufbahnen der jeweiligen Landesbesoldungsordnung des Landesbesoldungsgesetzes zugeordnet.

Stufe Grundamtsbezeichnung Beispiele /Dienstgrade von Offizieren
A 9 Inspektor Regierungsinspektor (RI), Polizei-/Kriminalkommissar (PK, KK), Polizei-/Zollinspektor (PI, ZI), Leutnant*)
A 10 Oberinspektor Regierungsoberinspektor (ROI), Polizei-/Kriminaloberkommissar (POK, KOK), Polizei-/Zolloberinspektor (POI, ZOI); Brandoberinspektor (BOI), Oberleutnant*)
A 11 Amtmann/Amtfrau Regierungsamtmann/-amtfrau (RA/RAfr), Polizei-/Kriminalhauptkommissar (PHK, KHK), Polizei-/Zollamtmann/-amtfrau (PA/PAfr, ZA/ZAfr), Brandamtmann/-amtfrau (BA/BAfr), Hauptmann*)
A 12 Amtsrat Regierungsamtsrat (RAR), Polizei-/Kriminalhauptkommissar (PHK, KHK), Brand-/Zollamtsrat (BAR/ZAR), Lehrer an Grund- und Hauptschulen, Realschullehrer (landesrechtlich eingestuft), Hauptmann*)**)
A 13 Oberamtsrat Regierungsoberamtsrat (ROAR), Erster Polizei-/Kriminalhauptkommissar (EPHK, EKHK), Brand-/Zolloberamtsrat (BOAR, ZOAR), Realschullehrer (landesrechtlich eingestuft), Stabshauptmann*)
*) Soldaten sind keine Beamten. Die Zuordnung der Soldaten erfolgt informativ entsprechend ihrer Besoldungsgruppe.
**) Hauptleute als Kompaniechef oder vergleichbarer Stellung

Frauen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form, wenn sprachlich möglich mit der Endung "in", die Ausnahme bilden die Bezeichnungen Amtmann/Amtfrau. Eine Zeit lang wurde statt Regierungsamtfrau auch die Bezeichnung Regierungsamtmännin in einigen Bundesländern verwendet. Diese Bezeichnung ist noch nicht ganz verschwunden: z. B. kann in der Bundeszollverwaltung weiterhin die Bezeichnung "Zollamtmännin" (alternativ zu "Zollamtfrau") gewählt werden.

Weitere Informationen unter Amtsbezeichnung

Dienstbezeichnung während des Vorbereitungsdienstes (Ausbildung): Anwärter, entweder mit einem Zusatz, der dem Eingangsamt entspricht, das nach der Ausbildung/dem Studium erreicht wird (z. B. Polizeikommissaranwärter oder Rechtspflegeranwärter) oder mit einem Zusatz entsprechend der Fachrichtung, die eingeschlagen wurde (z. B. im gehobenen Zoll- und Steuerdienst des Bundes: Finanzanwärter) Nach dem erfolgreich abgeschlossenem Studium , wenn der Betreffende erneut eingestellt wird, führt er während der laufbahnrechtlichen Probezeit eine Dienstbezeichnung, z. B. Regierungsinspektor zur Anstellung - Abk. 'z. A.' -. Eine Amtsverleihung findet erst nach erfolgreich durchlaufener, sowohl laufbahn- als auch statusrechtlicher Probezeit, spätestens jedoch mit der Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit statt.

Quellen

  1. http://www.fhvr-berlin.de/fhvr/index.php?id=171&L=0
  2. http://www.fernuni-hagen.de/REWI/Studium/BA_LAW/
  3. http://www.fh-frankfurt.de/de/fachbereiche/fb3/studiengaenge/public_administration/bewerbung.html
  4. http://www.fhvr-berlin.de/fhvr/index.php?id=683&L=0
  5. http://www.fh-nordhausen.de/index.php?id=74
  6. http://www.fh-nordhausen.de/index.php?id=1146
  7. http://www.fh-ludwigsburg.de/
  8. http://www.fh-kehl.de/Bachelor_Innenverwaltung.pdf
  9. http://dip.bundestag.de/btd/16/008/1600813.pdf


Siehe auch