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Lenk- und Ruhezeiten

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Die Lenk- und Ruhezeiten für den gewerblichen Güter- und Personenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft regelt die EG-Verordnung als VO (EG) 561/2006 [1]. Für die Fahrer eines LKW mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) oder eines Fahrzeugs zur Personenbeförderung, das einschließlich des Fahres mehr als 9 Personen befördern kann, sind nach der genannten Verordnung folgende Lenk- und Ruhezeiten einhalten:

Tageslenkzeit (Art. 6 Abs. 1)

Die Tageslenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten, zweimal pro Kalenderwoche darf sie jedoch auf 10 Stunden ausgedehnt werden. tjhrtjtrj

Lenkzeit-Unterbrechungen (Artikel 7)

Die ununterbrochene Lenkzeit darf 4,5 Stunden nicht überschreiten. Nach 4,5 Stunden ununterbrochener Lenkzeit muss der Fahrer eine Lenkzeitunterbrechung von mindestens 45 Minuten einhalten.

Alternativ ist es zulässig, dass der Fahrer zunächst eine 15-minütige Pause (Lenkzeitunterbrechung) und später eine 30-minütige Pause einlegt, wenn gewährleistet ist, dass der Fahrer das Fahrzeug nicht länger als 4,5 Stunden ohne Unterbrechung lenkt. Er kann beispielsweise zunächst 3 Stunden fahren, dann 15 Minuten pausieren, wieder 3 Stunden fahren, dann eine Pause von 30 Minuten machen und schließlich noch einmal 3 Stunden fahren

Wochenlenkzeit (Artikel 6 Abs. 2 und 3)

Die Wochenlenkzeit darf höchstens 56 Stunden betragen. Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf aber 90 Stunden nicht überschreiten, so dass bei voller Ausnutzung der Lenkzeit in der ersten Woche, in der zweiten Woche nur noch höchstens 34 Stunden gelenkt werden darf. Die Woche ist als Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr definiert (Kalenderwoche).

Ruhezeit

Die Tagesruhezeit muss 11 zusammenhängende Stunden täglich betragen, darf jedoch in zwei Abschnitten zu 3 und 9 Stunden aufgeteilt werden. Nach Beendigung einer Tageslenkzeit, kann eine verkürzte Ruhezeit von mindestens 3 Stunden vorausgehend erfolgen, wenn die Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden auf zwei Abschnitte aufgeteilt wird und wenn der zweite Abschnitt mindestens 9 Stunden beträgt, so dass sich die Gesamtruhezeit auf 12 Stunden verlängert.

Wöchentliche Ruhezeit

Die wöchentliche Ruhezeit kann zusammenhängend 45 Stunden nach 6 Tageslenkzeiten betragen. Nach dem Bundes- Manteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr (BMT-Fern.) sollen mindestens zwei Wochenenden im Monat am Standort des Fahrzeugs oder am Wohnort des Fahrers verbracht werden können. Die wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden kann zwei mal im Monat auf 24 Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist.

Konkurrenzverhältnis zum deutschen Arbeitszeitgesetz

Unbeschadet von der EG-Verordnung gilt für alle Fahrer in einem Arbeitsverhältnis, unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Dort beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt 8 Stunden, maximal 10 Stunden. Vom Rechtsstatus aus betrachtet ist das EU-Recht der nationalen Regelung jedoch übergeordnet. Dies kann dazu führen, dass die Höchstgrenze von 10 Stunden Arbeitszeit auch überschritten werden kann, beispielsweise wenn der Fahrer nur noch lenkt und keine sonstigen Tätigkeiten mehr durchführt. Besondere Beachtung in der Praxis findet durch die restriktive Handhabung der Arbeitszeit der Begriff der Bereitschaftszeit. Diese zählt unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Arbeitszeit und erhöht somit das Zeitfenster, in dem ein Fahrer eingesetzt werden kann.

Ausnahmen

Nicht von der Verordnung erfasst werden u. a.

  • Fahrzeuge unter 3,5 t zul. GG, einschl. Anhänger. In Deutschland werden allerdings durch nationales Recht mit der Fahrpersonalverordnung (FPersV) bereits Fahrzeuge ab 2,8 t erfasst. Als Nachweis bei fehlendem EG-Kontrollgerät ist ein handschriftlicher Arbeitszeitnachweis (Tageskontrollblatt) vorgeschrieben.
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit maximal neun Fahrgastplätzen, einschließlich Fahrer.
  • Fahrzeuge der u. a. Armee, Polizei, Zivilschutz, Rettungsdienste, Schausteller
  • nicht-gewerblicher (und somit privater) Güterverkehr bis 7,5 T zGG (VO EG 561/2006 Art. 3, h).

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Siehe auch