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Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

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Flagge der EGKS

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Abkürzung EGKS, oft auch Montanunion genannt, wurde am 18. April 1951 durch den Vertrag von Paris gegründet und trat am 23. Juli 1952 in Kraft und gab allen Mitgliedsländern Zugang zu den Produktionsfaktoren für Kohle und Stahl, ohne Zoll zahlen zu müssen.

Der EGKS-Vertrag ging auf den Schuman-Plan, eine Initiative des französischen Außenministers Robert Schuman zurück, in der er dem deutschen Kanzler, Konrad Adenauer einen Vorschlag machte, dem dieser sofort zustimmte: gemeinsame Kontrolle der Montanindustrie der Mitgliedsländer ohne Zoll, was bedeutete, dass das Ruhrgebiet, das damals unter der Kontrolle einer nicht-deutschen Kommission der Siegermächte und britischer Besatzung stand und deren Anlagen gerade weiter demontiert wurden, eine Chance für neues Wachstum bekam, was auch so eintreten sollte – so konnte es sich als „Schwungrad“ des wirtschaftlichen Neuaufbaus in Westdeutschland (Wirtschaftswunder) frei drehen.

Hauptziel des Vertrages war in der Argumentation Schumans die Sicherung des innereuropäischen Friedens durch die „Vergemeinschaftung“, also die gegenseitige Kontrolle, der kriegswichtigen Güter Kohle und Stahl, sowie die Sicherstellung dieser für den Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg entscheidenden Produktionsfaktoren.

Gründungsmitglieder der EGKS

In der Bundesrepublik Deutschland lagen damals die reichsten Kohlevorkommen der sechs Länder. Frankreich erhielt damit vor allem Zugang zum Ruhrgebiet, welches in der vormals britischen Besatzungszone lag und dessen Rohstoffproduktion und wirtschaftliche Entwicklung bis dahin noch unter den Sanktionen der Siegermächte zu leiden hatte. Da Frankreich auch schon großen Einfluss im Saargebiet hatte, war dies eine weitere Möglichkeit, von Rohstofflagerstätten zu profitieren. Die Gründerstaaten des Vertrages waren Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande.

Organe der EGKS, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) wurden am 8. April 1965 durch den sog. Fusionsvertrag zusammengelegt. Die rechtliche Selbständigkeit der drei Gemeinschaften blieb hiervon jedoch unberührt.

Der EGKS-Vertrag, der für eine Dauer von 50 Jahren geschlossen wurde, lief am 23. Juli 2002 aus. Er wurde nicht verlängert; seine Regelungsmaterie wurde fortan dem EG-Vertrag zugerechnet.

Organe

Die Organe der Gemeinschaft waren:


Verweise

Siehe auch

Literatur

  • Hans-Jürgen Schlochauer: Zur Frage der Rechtsnatur der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, in: Walter Schätzel und Hans-Jürgen Schlochauer (Hrsg.), Rechtsfragen der internationalen Organisation, Festschrift für Hans Wehberg zu seinem 70. Geburtstag, Frankfurt/M 1956, S. 361-373.