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Fahrerlaubnis

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Eine Fahrerlaubnis ist die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Umgangssprachlich wird sie als Führerschein bezeichnet. Die Fahrerlaubnis wird ist in verschiedene Fahrerlaubnisklassen unterteilt.

Klassen

Einteilung in Deutschland bis 1998 (offiziell)

  • Klasse 1: Krafträder ohne Leistungsbeschränkung
  • Klasse 1A: Krafträder mit Leistungsbeschränkung
  • Klasse 1B: Leichtkrafträder bis 125 (früher 80) ccm Hubraum und max. 80 km/h
  • Klasse 2: Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit und ohne Anhänger
  • Klasse 3: PKW bis max. 7,5t zul. GesGew. und nicht mehr als drei Achsen
  • Klasse 4: Moped bis 50 ccm Hubraum und max. 50 (früher 40) km/h.
  • Klasse 5: Traktoren und Zugmaschinen

Diese Klassen sind im Alltag weiterhin gebräuchlich, so dass z.B. in Stellenanzeigen immer noch Bewerber mit "FS Kl. 2" gesucht werden.

Neue europäische Einteilung

  • Klasse A: Krafträder mit mehr als 50 cm³ oder mit einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 45 km/h.
    • Klasse A begrenzt: Krafträder bis max. 25 kW.
    • Klasse A1: Leichtkrafträder bis max. 125 cm³ und 11 kW (ab 16 Jahren, bis 18 bbH 80 km/h).
  • Klasse B: Kraftfahrzeuge (Kfz) bis max. 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (zul. GM) und höchstens 8 Sitzplätzen plus Fahrersitz (Pkw); inklusive Anhänger mit zul. GM bis 750 kg oder mit einer zul. GM bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zul. GM der Kombination 3,5 t nicht übersteigt.
  • Klasse C: Kfz über 3,5 t und mit max. 8+1 Sitzplätzen (Lkw); inklusive Anhänger mit zul. GM bis 750 kg.
    • Klasse C1: mittelschwere Lkw bis 7,5 t; inklusive Anhänger mit zul. GM bis 750 kg.
  • Klasse D: Kfz mit mehr als 8+1 Sitzplätzen (Busse).
    • Klasse D1: Kleinbusse mit max. 16+1 Sitzplätzen.
  • Klasse E (zu B, C, C1, D oder D1): sonstige Anhänger, d.h. schwerer als 750 kg. Bei C1E und D1E zul. GM der Kombination 12 t und zul. GM des Anhängers max. gleich Leermasse des Zugfahrzeugs; keine Personenbeförderung im Anhänger bei D1E.
  • Klasse L: landwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren) mit bbH bis 32 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Bagger mit bbH bis 25 km/h. Mit Anhängern bis 25 km/h.
  • Klasse M: Kleinkrafträder (Roller, Mofa) bis max. 50 cm³ und 45 km/h bbH. Ab 16 Jahren.
  • Klasse T (schließt L und M ein): Zugmaschinen mit bbH bis 40 km/h (ab 16) bzw. bis 60 km/h (ab 18) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bbH bis 40 km/h.

Sondererlaubnis

Zum Führen von bestimmten Fahrzeugen ist eine zusätzliche Berechtigung erforderlich: