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Anfechtung

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Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht, mit dem man einseitig auf ein Rechtszustand einwirken kann, indem man seine Geltung entzieht, ihn also beseitigt. Die Anfechtung kann endgültig und dauerhaft oder nur vorübergehend wirken. Als stark wirksames Recht ist sie an wenige, strikte, oft formale Voraussetzungen geknüpft.

Allgemeines Zivilrecht und Rechtsgeschäftslehre

Im Zivilrecht dient die Anfechtung dazu, die Wirkungen einer Willenserklärung und damit das zugehörige Rechtsgeschäft zu beseitigen. Ein anfechtbares Rechtsgeschäft ist so lange wirksam, bis das Recht zur Anfechtung ausgeübt wird („schwebende Wirksamkeit“). Mit der Anfechtung wird das Rechtsgeschäft dann (rückwirkend) nichtig.

In anderen Rechtsgebieten – wie dem Verwaltungs, dem Straf- also allgemein dem öffentlichen Recht – findet dieses Prinzip entsprechende Anwendung in allen Fragen, in den es um Rechtsgeschäfte mittels Willenserklärung geht.

Ausübung eines Anfechtungsrechts

Ein Anfechtungsrecht wird wirksam ausgeübt, wenn der Anfechtungsberechtigte einen Anfechtungsgrund (Gestaltungsrecht) hat und innerhalb der Anfechtungsfrist eine Anfechtungserklärung (Gestaltungserklärung) abgibt.

Anfechtungsgrund

Ein Anfechtungsgrund besteht nach dem allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in folgenden Fällen:

Anfechtungsberechtigt ist jeweils der Irrende, Getäuschte oder Bedrohte, nicht sein Geschäftspartner.

Nicht anerkannt wird vom allgemeinen Zivilrecht der so genannte Motivirrtum, der sich auf Gründe bezieht, die die Erklärung auslösten (Ich erklärte dies, weil…) oder Folgen, die durch die Erklärung beabsichtigt sind (Ich erklärte dies, damit…). Beispielsweise ist ein Aktienkauf nicht etwa deshalb anfechtbar, weil der Käufer irrig geglaubt hat, dass die Aktienkurse nur steigen könnten.

Anfechtungsfrist

Der Anfechtungsberechtigte muss die jeweils geltende Anfechtungsfrist (unverzüglich, ein Jahr, zehn Jahre) einhalten. Nach Ablauf der Frist wird das Rechtsgeschäft endgültig wirksam.

Anfechtungserklärung

Der Anfechtungsberechtigte hat die Wahl, ob er das Rechtsgeschäft trotz der Anfechtbarkeit gelten lassen will oder ob er durch Anfechtung dessen Wirksamkeit beendet. Die Anfechtung hat durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erfolgen. Dies ist bei einem Vertrag der andere Vertragspartner, bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (z. B. einer Kündigung) der Empfänger und ansonsten (z. B. bei der Auslobung) jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Eine bestimmte Form ist für die Anfechtungserklärung nicht vorgeschrieben. Der Anfechtende muss das Wort „Anfechtung“ nicht benutzen, es reicht aus, dass seine Erklärung erkennen lässt, er wolle das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen.

Wirkungen

Durch die wirksame Anfechtung wird das Rechtsgeschäft grundsätzlich rückwirkend (lat. ex tunc) vernichtet. Es ist deshalb als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB). Ausnahmen von dieser Rückwirkung bestehen bei der Anfechtung der Eingehung der Ehe (§ 1313 BGB), bei Gesellschafts- und bei Arbeitsverträgen. Dort wirkt die Anfechtung erst ab dem Zugang der Erklärung, also nur für die Zukunft (lat. ex nunc).

Der Anfechtende ist zum Schadenersatz verpflichtet, außer wenn der Vertragspartner den Grund für die Anfechtbarkeit des Geschäfts kannte oder kennen musste (Vorlage:Zitat de § BGB). Dabei haftet der Anfechtende jedoch nicht für den Schaden, der dem Vertragspartner durch die Nichterfüllung des angefochtenen Rechtsgeschäfts entsteht (Nichterfüllungsschaden, positives Interesse), sondern lediglich für den Schaden, der diesem durch das Vertrauen in die Wirksamkeit entstanden ist (Vertrauensschaden, negatives Interesse).

Familienrecht

Im Familienrecht gibt es andere gesetzliche Voraussetzungen für einen Anfechtungsgrund. So erschwert das Familienrecht die Anfechtung einer Ehe (§§ 1313 ff. BGB), auch verfahrensrechtlich.

Erbrecht

Das Erbrecht erlaubt die Anfechtung eines Testaments auch aufgrund eines Motivirrtums (§ 2078 Abs. 2 BGB) und erweitert den Kreis der Anfechtungsberechtigten (§ 2080 BGB).

Insolvenz

→ Hauptartikel Insolvenzanfechtung


Die Anfechtung einer Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung kann im Insolvenzverfahren angefochten werden. Außerhalb dieses Verfahrens richten sich die Voraussetzungen nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG).

Verfahrens- und Prozessrecht

Strafrecht

Öffentliches Recht