Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland
Die gesetzliche Unfallversicherung (UV) ist Bestandteil (Versicherungszweig) der gegliederten Sozialversicherung. Sie hat ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – (SGB VII) vom 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) sowie der in dessen Ausführung erlassenen Berufskrankheitenverordnung (BKV) vom 21.10.1997 (BGBl. I S. 2633). Eingeführt erstmals im Rahmen der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung (“Arbeiterversicherung”) zum 1.1.1885.
In der UV sind alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender mit erstmaliger Aufnahme der Arbeitstätigkeit pflichtversichert (Zwangsversicherung); darüber hinaus bestimmte Gruppen von Selbständigen (Landwirte, Küstenfischer und –schiffer, Hausgewerbetreibende). Die Satzungen der Träger der UV können darüber hinaus auch die Versicherungspflicht der Unternehmer ihrer Mitgliedsbetriebe festlegen. In den Schutz der UV sind ebenfalls mit einbezogen: Schüler, Studenten, behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Zivilschutzhelfer, Personen die bei Unglücksfällen oder gemeiner Not Hilfe leisten u. a.
Versicherte Risiken der UV sind Arbeitsunfall einschließlich Wegeunfall (Unfall auf dem unmittelbaren Weg von der Wohn- zur Arbeitsstätte und zurück) sowie Berufskrankheit (soweit in der Berufskrankheitenverordnung als solche anerkannt). Versicherungsfall liegt vor, wenn der Unfall (bzw. die Berufskrankheit) in unmittelbarem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht und der eingetretene Schaden zurechenbar auf diesem Unfall beruht. Leistungen der UV sind im wesentlichen medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation sowie Entschädigungsleistungen in Geld (Verletztengeld, Unfallrente).
Zu den Aufgaben der Träger der UV gehört neben der Gewährung von Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalles auch die Beratung und Aufsicht der Mitgliedsbetriebe auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer (Prävention); hierbei werden die Träger der UV teilweise neben teilweise kooperierend mit den Behörden der staatlichen Gewerbeaufsicht tätig.
Träger der UV sind: 34 gewerbliche Berufsgenossenschaften (gegliedert nach Branchenzugehörigkeit des Unternehmens), zehn landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften (zuständig u. a. für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Binnenfischerei, Imkerei sowie der Landschaftspflege) sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkasse des Bundes, Eisenbahn-Unfallkasse, Unfallkasse Post und Telekom, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, Gemeindeunfallversicherungsverbände, Feuerwehr-Unfallkassen). Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind neben den öffentlich Bediensteten u. a. zuständig für die UV der Schüler, Studenten und Nothelfer.
Die UV wird finanziert durch Beiträge (Umlagen) der Mitgliedsunternehmen im Verfahren der Umlagefinanzierung. Die Höhe des Beitragssatzes variiert zwischen den Berufsgenossenschaften (Branchen) sowie innerhalb einer Branche nach unterschiedlichen Gefahrklassen (Gefahrtarif).
Literatur: H. Kater / K. Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, München 1997; Lauterbach / Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung. Kommentar, 4. Aufl., Stuttgart (Loseblatt); J. Schmitt, SGB VII. Kommentar, München 1998; J. Plagemann / H. Plagemann, Gesetzliche Unfallversicherung, München 1981; E. Wickenhagen, Geschichte der gewerblichen Unfallversicherung, München-Wien 1980