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Diskussion:Standgericht

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Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von Holgerjan in Abschnitt Bearbeitungskommentar

Im zweiten Abschnitt ist ein Satz unvollständig... Daher habe ich ihn erst mal auskommentiert. --172.183.59.47 12:36, 15. Okt 2005 (CEST)


Für eine Überarbeitung

1) Als Quelle nachschlagen:

  • 15. Februar 1945: Verordnung zur Errichtung von Standgerichten in feindbedrohten Reichsverteidigungsbezirken (1945 RGB I, S. 30)

2) „Standgerichte gab es seit dem 1.11. 1939“ (Anmerkung bei Ingo Möller: Furchtbare Juristen, ISBN 3-463-400038-3, S. 311 Vergleiche auch Urteil [1])

= Der Unterschied zur Verordnung vom Februar 1945 wird nicht deutlich (u.a. Anwendung auf Zivilisten)

3) Unklar bleibt der Begriff "Fliegendes Standgericht"

In der Endphase des Krieges wirkten im Wehrkreis III in Berlin vor allem drei Kriegsgerichte: das Gericht der Wehrmachtkommandantur Berlin, das Zentralgericht des Heeres sowie das Fliegende Standgericht des Befehlshabers im Wehrkreis III.[...]
Das Fliegende Standgericht des Befehlshabers im Wehrkreis III, das nicht mit dem »Fliegenden Standgericht des Führers« verwechselt werden darf, wurde durch eine Anordnung des Befehlshabers im Wehrkreis III am 13. Februar 1945 aufgestellt. Es nahm unmittelbar darauf seine Arbeit auf. Am 15. Februar 1945 erließ der Reichsminister der Justiz, Thierack, darüber hinaus eine Verordnung über die Errichtung von Standgerichten im zivilen Bereich. Die Befugnisse des Gerichts waren mit denen anderer Standgerichte weitgehend identisch. Sie sehen nur das Todesurteil oder Freispruch vor. Eine Leitung durch einen Richter wurde zwingend vorgeschrieben. Rechtsmittel gegen das Urteil gab es nicht, eine Bestätigung durch den Gerichtsherrn war ebenso wenig erforderlich. Die Exekution erfolgte umgehend. Im Gegensatz zu anderen Standgerichten, die von Fall zu Fall aufgestellt wurden, wirkte das Fliegende Standgericht des Befehlshabers im Wehrkreis III für einen längeren Zeitraum.
Quelle: *Wehrmacht-Erschießungsstätte Ruhleben ("Murellenschlucht") Gutachten von Dr. Norbert Haase (1995)
...in diesem Zusammenhange auf die bezügliche Verordnung über die Errichtung von Standgerichten vom 15. Februar 1945, RGBl. Nr. 6 verwiesen. Auf Grund dieser Verordnung konnten in feindbedrohten Reichsverteidigungsbezirken Standgerichte gebildet werden, die aus einem Strafrichter als Vorsitzer, sowie einem politischen Leiter oder Gliederungsführer der NSDAP und einem Offizier der Wehrmacht, der Waffen-SS oder Polizei als Beisitzern bestehen mußten. Der Reichsverteidigungskommissar sollte die Mitglieder des Gerichts ernennen und einen Staatsanwalt als Anklagevertreter bestimmen. Auf das Verfahren sollten die Vorschriften der Reichstrafprozeßordnung sinngemäß Anwendung finden.
Quelle:[2] - auf meiner to do Liste -Holgerjan 15:25, 23. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Bearbeitungskommentar

für Fassung vom 24. Juni 2007.

  • Anlass war eine Lösch-Diskussion zum Lemma "Fliegendes Standgericht", das keinen Informationswert hatte. Die von mir beigezogene Quelle dazu ist zwar gesichert; ich kann aber nicht ausschließen, dass der Begriff in anderem Zusammenhang gebräuchlich war (siehe oben von mir zitierter Weblink) Das müsste dann (besser) belegt und hier noch nachgetragen werden: In der Enzyklopädie des Nationalsozialismus von W. Benz ist für "fliegende Standgerichte" ebenfalls nur das Datum 9. März 1945 angegeben.
Bei Jörg Friedrich: Freispruch für die Nazi Justiz, überarb. und erg. Aufl. Berlin 1998, ISBN 3-548-26532-4, Seite 439 steht in einem Halbsatz: (1945) „...richtete man neben dem ordentlichen Feldkriegsgerichten sogenannte Fliegende Standgerichte ein.“ Dies wird nicht genauer belegt; das Wort "sogenannt" verstehe ich als Einschränkung und Hinweis darauf, dass es keine offizielle Bezeichnung war. - Auch hier in bei der Zusammenfassung des Urteils nur in Anführungszeichen [3]
Offenbar wird der Zusatz "fliegendes" Standgericht recht beliebig gebraucht, weil das Standgericht nicht am festen Sitz verblieb, sondern zum Tatort eilte: Was war ein "fliegendes Standgericht"? / Lösungshinweis: Besonders in den letzten Kriegswochen haben fanatische SS-Anhänger, Offiziere der Wehrmacht oder sogar Hitlerjungen desertierende Soldaten und Zivilisten, die ihren Zweifel am "Endsieg" laut äußerten, in militärischen Schnellgerichtsverfahren (Standgerichten) wegen "Zersetzung der Wehrkraft" zum Tode "verurteilt" und hingerichtet. Sendung Wissen-Bildung
  • Entfernt und hier kopiert habe ich folgenden Abschnitt: Die Standgerichtsverordnung stellt wohl eine einmalige Zuspitzung des Standrechtes dar, die deren allgemeine Problematik deutlich aufzeigt: Einschränkung der Rechte der Angeklagten bis hin zu fast völliger Willkür stehen letztlich einem Scheitern der Institution gegenüber, denn auch die Tätigkeit der Standgerichte konnte die militärische Niederlage nicht verhindern. Begründung: Diese (von mir inhaltlich geteilte) Beurteilung ist nicht durch <ref belegt.