Zum Inhalt springen

Sicherheitsdienst

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 26. Juni 2007 um 01:10 Uhr durch Rossfra (Diskussion | Beiträge) (Weblinks). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Ein Sicherheitsdienst ist eine Dienstleistung, die im Auftrag bei Unternehmen und anderen Einrichtungen erfolgt. Zunehmend werden solche Aufgaben im Wege des Outsourcing an Fremdfirmen vergeben.

Dienstleistungsspektrum

Das Dienstleistungsspektrum dieses Wirtschaftszweiges und untergeordneter Berufsgruppen umfasst in der Regel folgende Sicherheitsdienstleistungen:

Objektschutz
Die Absicherung eines Objektes durch hierfür qualifiziertes Personal
Veranstaltungsservice
Einlasskontrollen, Ordner, Kassenkontrollen,…
Brandschutz
Brandwachen, Sprinklerproben, Feuerwehrparallelaufschaltungen,…
Revierdienst
Auf- und Verschluß sowie die Bestreifung von Liegenschaften durch mobile Streifendiensteinheiten
Alarmaufschaltung
Aufschaltung von Gefahrenmeldeanlagen und Videoüberwachungssystemen gemäß VdS-Richtlinien sowie Alarmverfolgung

Aufgaben

Im Speziellen können verschiedene Aufgaben Bestandteil eines einschlägigen Dienstvertrags sein:

  • Bewachung von Museen (Seperatwachdienst)
  • Bewachung von Objekten (Wachschutz)
  • Pförtner-Tätigkeiten
  • Kontrollaufgaben (auch mit Hilfe von Geräten zur Durchleuchtung oder mit Diensthunden)
  • Personenschutz
  • Geld- und Werttransporte
  • Geldbearbeitung
  • Sicherheitschauffeur/ sondergeschützte Fahrzeuge
  • Überwachung von Gefahrenmeldeanlagen (Notruf- und Serviceleitstellen)

Der Begriff „Ordner“

Für öffentliche Veranstaltungen gibt es bestimmte Kräfte, die allgemein für Ordnung zu sorgen haben: die so genannten „Ordner“. Dazu zählen beispielsweise

  • kulturelle Veranstaltungen
  • Sportveranstaltungen
  • Bälle und andere Tanzveranstaltungen
  • Messen und Ausstellungen
  • Kongresse

Zu schützende und befriedende Objekte/ Einrichtungen

Objekte, in denen Sicherheitsdienste tätig sein können:

  • Kasernen
  • Bürogebäude (z. B. Botschaftsgebäude, öffentliche Einrichtungen, Museen)
  • Energieanlagen (z. B. Kernkraftwerke)
  • Lager (meist für wertvolle Güter oder Gefahrgut, wie Sprengstoffe und leicht entzündliche Stoffe, Munitionsdepots)
  • Bahnhöfe (z. B. DB Sicherheit GmbH), Bahnen (z. B. U-Bahn-Wache) und Flughäfen (Sicherheitskontrolle) usw.
  • Diskotheken und Clubs
  • Stadien
  • Privatgebäude
  • Häfen
  • Museen usw.

Die Angehörigen des Sicherheitsdienstes üben im Allgemeinen die Schlüsselgewalt und das Hausrecht als Besitzdiener in den Objekten aus.

Rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlage für das Tätigwerden sind § 34 a der Gewerbeordnung und die Bewachungsverordnung. Mitarbeitern von privaten Sicherheitsdiensten stehen nur die jedermann zustehenden Rechte der Bürger (Jedermannsrecht § 127 StPo) wie beispielsweise der Notwehr, Nothilfe, Notstand und dem Hausrecht zu. Ausnahmen ergeben sich aus durch die Beleihung mit hoheitlichen Rechten, in Deutschland gilt das für die Bereiche Luftverkehr, Kernkraftwerke und Bundeswehr.

In Deutschland besteht gemäß §34a der Bewachungsverordnung die Pflicht, als Sicherheitsdienst erkennbar zu sein. Im Klartext lautet das, dass die Wachleute eine Dienstbekleidung (Uniform) tragen müssen. Wie diese ausssieht, ist jedem Unternehmen selbst überlassen. Sie darf jedoch keinesfalls behördlichen Uniformen ähneln.

Durch die fortschreitende Änderung der deutschen Polizeiuniformen sehen diese vielen Dienstbekleidungen der privaten Wachdienste sehr ähnlich. Das Problem besteht aber darin, dass der Staat den Sicherheitsdiensten im Nachhinein die Verwendung ihrer vorhandenen Uniformen nicht untersagen kann.

Siehe auch