Bankgeschäft
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Das Betreiben von Bankgeschäften ohne die erforderliche Erlaubnis ist verboten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG). Obwohl der Schaden, der dem einzelnen durch unerlaubte und damit ungesicherte Bankgeschäfte entstehen kann, erheblich sein kann, wird die Vorschrift nicht als Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB angesehen. Bankgeschäfte, die ohne Erlaubnis vorgenommen werden, sind daher nach der herrschenden Meinung wirksam. Unwirksam können sie aber sein, wenn sie zugleich gegen § 3 Nr. 3 Kreditwesengesetz verstoßen.