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Eigentumsvorbehalt (Deutschland)

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Der Eigentumsvorbehalt ist die unter einer aufschiebenden Bedingung getätigten Übereignung einer (beweglichen) Sache nach § 449 BGB. Der Eigentumsvorbehalt an unbeweglichen Sachen ist im Rechtsverkehr wegen § 925 Abs. 2 BGB nicht möglich.

Mit dem Eigentumsvorbehalt sichert sich der Lieferant einer Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der geforderten Gegenleistung (i.d.R. Kaufpreis). Wird die Forderung nicht vollständig erfüllt, so ist der Veräußerer berechtigt, vom zugrunde liegenden Vertrag zurückzutreten. Der Erwerber der Sache hingegen erwirbt zwar durch die Lieferung der Sache noch nicht das Eigentum, aber ein so genanntes Anwartschaftsrecht. Es ist ein wesensgleiches "Minus" gegenüber dem Eigentum, berechtigt aber zum Besitz der Sache. Ist beispielsweise der Kaufpreis vollständig entrichtet, wandelt sich das Anwartschaftsrecht zum Eigentum. Wird jedoch vom Vertrag zurückgetreten oder dieser angefochten, so erlöscht auch das Anwartschaftsrecht. Solange dem Erwerber der Sache nur ein Anwartschaftsrecht über diese besteht, ist er Nichtberechtigter. Der Eigentümer ist weiterhin mittelbarer Eigenbesitzer. Eine weitergehende Übereignung ist daher nur im guten Glauben oder durch Genehmigung des bisherigen Eigentümers möglich. Das Anwartschaftsrecht kann jedoch ohne dessen Genehmigung auf andere übertragen werden.

Als Kontokorrentvorbehalt oder erweiterter Eigentumsvorbehalt ist die unter der Bedingung der Erfüllung sämtlicher, noch offener Forderungen gegenüber dem unter Vorbehalt veräußernden. Die zu erfüllenden Forderungen dürfen nur beim Veräußerer bestehen.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ermöglicht dem Erwerber durch ein antizipiertes Besitzkonstitut als Sicherungsübereignung der Erlöse oder der weiterverarbeiteten Sache an den Veräußerer, mit der unter Vorbehalt erworbenen Sache wie ein Eigentümer zu verfahren. Dies tritt häufig in Konflikt mit der sicherungshalber vorgenommenen Abtretung sämtlicher Forderungen eines Unternehmers an ein Kreditinstitut (sog. Globalzession).

Der Eigentumsvorbehalt ist systematisch eine schuldrechtliche Einrichtung, die Übertragung des Eigentums stets ein dingliches Rechtsgeschäft.

Bei Grundstücken, bei denen eine Sicherung des Anspruchs nach Art des Eigentumsvorbehalts nicht möglich ist, besteht die (weniger gelungene) Möglichkeit der Eintragung einer Vormerkung zur Rückauflassung in das Grundbuch. Damit wird das Verbot der Resolutivbedingung nach § 925 Abs. 2 und das stets unzulässige Veräußerungsverbot nach § 137 BGB umgangen.