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Dienstbarkeit

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Das deutsche Sachenrecht unterscheidet drei verschiedene Dienstbarkeiten an Grundstücken:

  1. dem umfassenden Nutzungsrecht des Nießbrauchs
  2. die dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehende Grunddienstbarkeit und
  3. die einer bestimmten Person zustehende persönliche Dienstbarkeit

Hinweis zu Rechtsthemen