Zum Inhalt springen

Gericht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 21. Juni 2007 um 20:46 Uhr durch Pelagus (Diskussion | Beiträge) (Deutschland). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Richter, Ankläger und Prozeßbeteiligte sitzen zu Gericht (Old Bailey in London, 19. Jhd.)

Ein Gericht ist ein Organ der Rechtsprechung.

Deutschland

Der Aufbau der staatlichen Gerichte wird durch die Gerichtsverfassung geregelt. Staatliche Gerichtsbarkeiten in der Bundesrepublik Deutschland sind die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Ferner besteht, um die Einheit der Rechtsprechung zu wahren, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe, der angerufen werden kann, falls ein oberstes Bundesgericht die Absicht hat, von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts abzuweichen. Die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht aus mehreren weiteren Gerichtsbarkeiten. Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Disziplinargerichtsbarkeit und die Ehrengerichtsbarkeit werden in der Regel unter die Verwaltungsgerichtsbarkeit gefasst.

Ein weiterer Spezialfall stellt die Verfassungsgerichtsbarkeit dar. Besonderheiten ergeben sich noch im Militärwesen; so dürfen im Verteidigungsfall Wehrstrafgerichte gebildet werden, die Recht nach dem Wehrstrafgesetz sprechen. Artikel 96 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz. Historisch ist das Standgericht.

Die private Gerichtsbarkeit, z. B. durch Schiedsgerichte, ist in Deutschland nicht ausgeschlossen.

Spricht man vom Gerichtsaufbau, bezeichnet der Begriff "Gericht" eine Behörde (so z. B. Amtsgericht). Das Gericht kann aber auch als Spruchkörper verstanden werden (z. B. Einzelrichter, Schwurgericht, Schöffengericht usw.); jedes Gericht ist dann mit mindestens einem Richter besetzt. Behördenleiter sind Gerichtspräsidenten oder aufsichtsführende Richter, die einem Präsidium vorstehen (§ 21a GVG).

Die Beteiligung von Laien als ehrenamtliche Richter kommt im Strafverfahren vor, ferner in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, ggf. auch bei den Verwaltungsgerichten. Im Strafprozess heißen die ehrenamtlichen Richter Schöffen. Schöffen wirken am Amtsgericht im Schöffengericht, am Landgericht im Schwurgericht und in anderen Strafkammern mit. Eine Besonderheit sind die so genannten Beamtenbeisitzer in Disziplinarsachen bei Verwaltungsgerichten. Dies sind i.w.S. Schöffen, gehören jedoch einer bestimmten Berufsgruppe an: Der Beamtenschaft.

Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit.

Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz (z.B. GVG, ZPO) und nach dem Geschäftsverteilungsplan, der von den Gerichten in eigener Verantwortung erstellt wird.

Der Ablauf einer Gerichtsverhandlung ist in verschiedenen Rechtsquellen normiert.

Keine Gerichte im Sinne des GVG sind die so genannten Seeamtsverhandlungen („Seegerichte“); sie sind behördliche Sachverständigenverfahren der Seeämter.

Aufbau von Gerichten und deren Aufgaben

Gerichtsart Zuständig für Gerichtsbezeichnungen
Arbeitsgerichtsbarkeit Streitverfahren aus Arbeits- und Tarifverträgen Arbeitsgericht (bis 1927 Gewerbegericht)
Landesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht
Finanzgerichtsbarkeit Streitverfahren wegen Steuern und Zöllen Finanzgericht
Bundesfinanzhof
Ordentliche Gerichtsbarkeit Zivil- und Strafprozess, freiwillige Gerichtsbarkeit Amtsgericht

Landgericht
Oberlandesgericht
Bundesgerichtshof

Sozialgerichtsbarkeit Streitverfahren mit Sozialversicherungsträgern Sozialgericht
Landessozialgericht
Bundessozialgericht
Verfassungsgerichtsbarkeit Streitverfahren in Verbindung mit dem Grundgesetz bzw. den Landesverfassungen Bundesverfassungsgericht
Verfassungsgerichte der Länder
Verwaltungsgerichtsbarkeit Streitverfahren mit der öffentlichen Verwaltung
(Ausnahmen siehe Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit)
Verwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht
Bundesverwaltungsgericht

Schweiz

In der Schweiz ist die Rechtspflege kantonal geregelt. Die Organisation ist meist im sog. Gerichtsverfassungsgesetz festgelegt. Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der im Gerichtsstandsgesetz festgelegten Zuständigkeit. Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Abteilung, etc.) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz.

Österreich

Historisch

Ein Gericht war in der Grafschaft Tirol seit dem Spätmittelalter eine territoriale Einheit für Justiz und Verwaltung, vergleichbar den heutigen Bezirkshauptmannschaften und Bezirksgerichten.

Vereinigte Staaten

Zitat

  • "Wo Gericht, da ist auch Ungerechtigkeit." (Aus Krieg und Frieden von Leo Tolstoi - Übersetzung: Werner Bergengruen)
  • "Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei." Römische Juristenweisheit; zu deutsch: "Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand."
  • andere Version: "Coram iudice et in alto mare in manu dei soli sumus" "Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand"

Siehe auch

Wikiquote: Gericht – Zitate
Wiktionary: Gericht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen