Zum Inhalt springen

Anstiftung (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 7. Juli 2003 um 18:18 Uhr durch 141.53.194.251 (Diskussion). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Unter Anstiftung versteht das deutsche Strafrecht die ernst gemeinte, vorsätzliche und erfolgreiche Aufforderung an einen anderen, eine Straftat zu begehen.

Das StGB legt in § 26 fest, dass der Anstifter gleich einem Täter zu bestrafen ist. Eine gesetzliche Strafmilderung ist also nicht vorgesehen. Die Strafe kann sogar strenger sein, als beim Haupttäter.

Ein agent provocateur (Lockspitzel) will nicht die Vollendung der anderen Tat, sondern nur deren Versuch und ist nicht als Anstifter zu bestrafen. Dies gilt auch für Verdeckte Ermittler.

Eine erfolglose und somit lediglich versuchte Anstiftung ist nur im Fall eines beabsichtigten Verbrechens strafbar (§ 30 StGB Versuch der Beteiligung).

Jemand, der bereits zu einer Straftat entschlossen ist, kann schon begrifflich nicht mehr dazu angestiftet werden. Der von Juristen verwendete lateinische Fachbegriff hierfür lautet omni modo facturus (auch alias facturus). Auch in diesen Fällen liegt nur ein Versuch einer Anstiftung vor.

Auch die Anstiftung einer Person, die schuldlos handelt und sich daher selbst nicht strafbar macht, wird bestraft. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass jeder gemäß seiner eigenen Schuld zu bestrafen ist (§ 29 StGB).