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Prostitutionsgesetz

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Das Prostitutionsgesetz (Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten - ProstG vom 20.12.2001) ist ein kurzes Bundesgesetz zur Verbesserung der rechtlichen Situation von Prostituierten. Die Bezahlung kann von den Prostituierten verlangt werden. Die getroffene Abrede ist wirksam. Der Forderung steht nicht § 138 BGB entgegen (Sittenwidrigkeit). Zum Schutz vor Abhängigkeit besteht ein Abtretungsverbot und die Abrede, sexuelle Handlungen vorzunehmen, verpflichtet die Prostituierte nicht.

Basisdaten
Kurztitel: Prostitutionsgesetz
Voller Titel: Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Prostituierten
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Zivilrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: ProstG
FNA: 402-39
Verkündungstag: 20. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, S. 3983)
Aktuelle Fassung: 1. Januar 2002 (BGBl. I 2001, S. 3983)

Das Gesetz ist am 01.01.2002 in Kraft getreten.

Wortlaut des Gesetzes

§ 1 Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.

§ 2 Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.

§ 3 Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen.