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Wikipedia:Meinungsbilder/Positionierung von Aussagen der Inlandsnachrichtendienste

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Dieses Meinungsbild ist in Vorbereitung. Bitte noch nicht abstimmen! Ihr seid aber herzlich dazu eingeladen, eure Meinung auf der Diskussionseite kundzutun.

Problem

Die Beobachtung oder die Einschätzung des Verfassungschutzes einer Gruppierung oder einer einzelnen Person als rechts- oder linksextrem wird bei der Wikipedia nicht einheitlich gehandhabt. Bei einigen Artikeln steht in der Einleitung der Hinweis, bei einigen wird es mitten im Fliesstext, bei anderen wiederum wird es fast am Ende eines Artikels erwähnt. Da dies immer wieder zu Diskussion und regelmässigen Editwars kommt (je nach Couleur), soll dieses Meinungsbild klären, ob hier eine einheitliche Regelung im Sinne des Neutralen Standpunktes sinnvoll wäre und wie diese Regelung gestaltet werden soll.

Beispiele für derzeitige Ungleichbehandlung

Einschätzung gemäß Verfassungsschutzberichten (zulässige Quellen)

Zu Grunde liegende Quellen für Gruppierungen in Deutschland:

  • Verfassungsschutzbericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz
  • Verfassungsschutzberichte der Landesbehörden

Merkmal: Aufführung einzelner Gruppierungen unter Kapiteln „xxx-extremismus“, oder ausdrückliche Nennung als extremistisch, oder Beobachtung durch den Verfassungsschutz.

Zu Grunde liegende Quellen für Gruppierungen in Österreich:

  • Verfassungschutzbericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung

Merkmal: Aufführung einzelner Gruppierungen unter Kapiteln „xxx-extremismus“, oder ausdrückliche Nennung als extremistisch, oder Beobachtung durch den Verfassungsschutz.

Worum es nicht geht

  • Es geht nicht darum, ob generell in Wikipediaartikeln Beobachtungen und/oder Einschätzungen des Verfassungsschutzes als relevant angesehen werden. Der bisherigen Praxis zu Folge wurde dies jeweils bei den einzelnen Gruppierungen (meist ohne Diskussion) aufgenommen.
  • Es geht nicht um die Einfügung von einer Kennzeichnung von Artikeln, deren Ausgabe standardmäßig nicht sichtbar ist, sondern um die Postition des Textes innerhalb eines Artikels.

Argumente für den Antrag generell

  • Durch eine einheitliche Regelung wird bei allen Gruppierungen beziehungsweise Einzelpersonen gleich verfahren. Somit können keine Verstöße gegen den Neutralen Standpunkt mehr vorliegen, da eine Gleichbehandlung der Kritik und Fremdeinschätzungen erfolgt.
  • Es hat sich stets als schwierig erwiesen einzeln zu beurteilen, ob Fremdeinschätzungen A)überhaupt und B) wenn ja, wessen in hinreichender Form relevant für die ersten Informationen über eine Organisation beziehungsweise eine Einzelperson sind oder nicht. Häufig kam es letztendlich zu einfachen Mehrheitsentscheidungen der Gemeinschaft, die auf Argumente zurück zu führen waren, die denen anderer Entscheidungen zu anderen Artikeln inhaltlich widersprachen. So wurden bei einigen Diskussionen Einstufungen einzelner Organisationen als generell für die Einleitung irrelevant gesehen, in anderen Fällen gerade eben diese als relevant. Die einheitliche Festsetzung verhinderte diese Widersprüche.

Argumente gegen den Antrag generell

  • Eine einheitliche Regelung schließt Einzelfallentscheidungen grundsätzlich aus. Bestimmte Fremdeinstufungen auch gleicher Art kann für die eine Gruppierung beziehungsweise Einzelperson einen hohen Stellenwert von großer Bedeutung und folgenreich sein, für die andere spielt sie aber kaum eine Rolle.
  • Aufgrund der kurzen Wiedergabe der original längeren Fremdeinschätzung werden oft Schlagwörter als diese genannt, die zum Teil als undifferenziert und daher auch als "übereinenkammscherend", infolgedem sogar zusätzlich diffamierend gelten könnten. Bei anderen hingegen handelt es sich nicht um einen Oberbegriff, der keiner weiteren Erläuterung bedarf. Eine einheitliche Regelung hingegen behandelte alle gleich.
  • Die Fremdeinschätzung durch den Verfassungsschutz ist POV und widerspricht den Grundsätzen des Neutralen Standpunkt.

Argumente für Fremdeinschätzungen in den Einleitungen

  • Da in Einleitungen zumeist die Eigendefinition der jeweiligen Gruppe beziehungsweise der Einzelperson wiedergegeben wird, scheint eine Art Gegenüberstellung kritischer Ansichten, insbesondere bei extremistischen Gruppierungen, sinnvoll. Der Kritikabschnitt ist in der Regel erst weiter unten zu finden.
  • Die Wertungen des Verfassungsschutzes, die am öftesten Eingang in die Einleitungen finden, sind staatlich gebunden und stellen somit eine besondere Wichtigkeit dar, die in einer Einleitungserwähnung zu besonderer Geltung kommt.

Argumente gegen Fremdeinschätzungen in den Einleitungen

  • Unabhängig von der Seriösität und dem wissenschaftlichen Gehalt der einzelnen Fremdeinschätzungen von anderen Personen, sind diese oft politisch beeinflusst. In der Politikwissenschaft gibt es kaum festgesetzte Definitionen für politische Ausrichtungen, so dass Fremdeinschätzungen zwangsläufig, selbst wenn sie mit wissenschaftlichen Thesen und Quellen gut untermauert sind, auf unterschiedlichen Auslegungen beruhen.
  • Relevante und seriöse Kritik kann stets in sachlicher Form in Artikel eingebracht werden. Dies bezüglich ist es bisher kaum zu Unübereinstimmungen einzelner Benutzer gekommen. Oft, auch von der Länge des Artikels abhängig, existiert gar ein eigener Abschnitt "Kritik". Eine extra Erwähnung im allervordersten Bereich des Artikels ergibt keinen Grund und zeugt nach Merinungen vieler von einem diffamierenden Charakter und einer negativen Vorbeeinflussung des Lesers.
  • Die Wertungen des Verfassungsschutzes, die am häufigsten Eingang in die Einleitungen findet, sind stark umstritten und von der jeweiligen Regierung beeinflusst, was an auffälligen Änderungen in den Berichten bei Regierungswechseln erkennbar wird. Es kam sogar zu mehrehen Gerichtsprozessen, angeleiert von den Beobachteten, in denen die Einschätzungen und Beobachtungen als nicht begründet gesehen und daher widerrufen wurden.[1][2]

Antrag

Abstimmungsmodalitäten

Das Meinungsbild läuft noch bis zum ... 00:00 Uhr.
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Es gilt die Stimmberechtigung.

Kurze Kommentare sind erlaubt, längere werden auf die Diskussionsseite verschoben. Die Kommentierung der Stimmen auf dieser Seite durch andere Benutzer ist unerwünscht und wird ebenfalls auf die Dikussionsseite verschoben. Nicht stimmberechtigte Benutzer tragen kurze Kommentare bitte unten ein, für längere Kommentare ist auch hier die Diskussionsseite da.


Jeder stimmberechtigte Benutzer hat eine Stimme und kann die ihm am meisten zusagende Alternative auswählen. Eine Doppelabstimmung für eine vorgeschlagene Alternative und für die Ablehnung des Meinungsbilds ist unzulässig. Entsprechende Stimmen werden gestrichen.

Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn die Anzahl der Stimmen, welche für den Antrag abgegeben wurden größer ist als die Anzahl der Stimmen die dagegen abgestimmt oder das Meinungsbild abgelehnt haben.

Das Meinungsbild ist nur gültig, wenn wenigstens 100 stimmberechtigte Benutzer während des Abstimmungszeitraums abgestimmt haben. Stimmen für eine Ablehnung des Meinungsbilds zählen dabei mit. Das Meinungsbild wird nicht gültig, wenn mehr Benutzer für seine Ablehnung als insgesamt für eine der beiden Varianten (dafür oder dagegen) gestimmt haben.

Einzelnachweise

  1. http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ovg/3b03_99.html OVG 3 B 3.99
  2. http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050524_1bvr107201.html Volltext der Entscheidung

Abstimmung

Für die Erwähnung in der Einleitung

Gegen die Erwähnung in der Einleitung

Enthaltung

Ablehnung des Meinungsbildes