Zum Inhalt springen

Arbeitnehmerüberlassung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 16. Juni 2007 um 13:33 Uhr durch Redequest (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.


Vorlage:QS-Antrag2 Der Artikel ist so wie er ist eine ziemliche Katastrophe. Insbesonders die Abschnitte "Leiharbeit in der Praxis (erweiterte Definition und Praxis-Beobachtungen)", "Pro" und "Contra" sollten vermutlich ganz raus. Den Artikel nach der Überarbeitung (zumindest für IPs) zu sperren könnte Sinn machen -- unenzyklopädisch! Disk. 19:35, 7. Jun. 2007 (CEST)


Arbeitnehmerüberlassung ist das „Verleihen“ von Arbeitskräften (Leiharbeitnehmer) durch ein Unternehmen (Verleihunternehmen/Überlasser) an ein anderes Unternehmen (Entleiher/Beschäftiger). Umgangssprachlich wird Arbeitnehmerüberlassung auch als Leiharbeit, Zeitarbeit oder Personalleasing bezeichnet.

Allgemein

Dreiecksverhältnis: rechtliche Beziehung in Deutschland

Arbeitnehmerüberlassung zeichnet sich nach deutschem Recht durch ein spezifisches Dreiecksverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer, Verleihunternehmen und Entleihunternehmen aus: Der Leiharbeitnehmer ist bei einer so genannten Zeitarbeitsfirma angestellt. Er hat dort die üblichen Arbeitnehmerrechte. Der Leiharbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung im Gegensatz zu einem „normalen“ Arbeitnehmer allerdings nicht im Verleihunternehmen, sondern wird von diesem an ein anderes Unternehmen ausgeliehen. In den Entleihfirmen wiederum haben die dortigen Vorgesetzten des Leiharbeitnehmers die Weisungsbefugnis über den Leiharbeitnehmer und die Verantwortung für den Arbeitsschutz.

So müssen für Nachfragespitzen keine Arbeitskräfte gesucht und eingestellt werden. Bei Nachlassen der Nachfrage kann auf die Arbeitskräfte ohne Entlassungen verzichtet werden. Zwischen den Leiharbeitnehmern und den entleihenden Unternehmen kommt keinerlei vertragliche Bindung zustande. Im weiteren spart sich das entleihende Unternehmen Kosten für Personalabteilung und Personalhandling. Grundlage für die Tätigkeit der Zeitarbeitsunternehmen ist in Deutschland das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), in Österreich das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).

Mittlerweile sind Leiharbeitskräfte in allen Branchen und mit allen Qualifikationen vertreten, im kaufmännischen als auch im gewerblichen Bereich.

Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind Betriebe, die dem Bauhauptgewerbe zugeordnet sind (nur in Deutschland). In diese Betriebe dürfen gewerbliche Mitarbeiter (Arbeiter und Helfer) kraft Gesetz nicht überlassen werden.

Der Begriff Zeitarbeit stammt aus den Anfängen der Branche in Deutschland. Bei Einführung des AÜG war die "maximale Überlassungsdauer von Leiharbeitnehmern" auf 3 Monate befristet. Diese wurde später verlängert, bzw ganz aufgehoben. Überlassene Leiharbeitnehmer können somit -theoretisch- unbegrenzt lange von der gleichen Zeitarbeitsfirma als Verleiher an den gleichen Kundenbetrieb als Entleiher überlassen werden.

Die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern unterliegt in Deutschland besonderen Vorschriften (z.B. AÜG) und ist Erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis wird von der "aufsichtsführenden Behörde" (i.d.R. das Landesarbeitsamt) zunächst nur befristet erteilt. In regelmässigen Abständen (meist halbjährlich) werden die Verleihfirmen durch die Behörde auf Einhaltung der Vorschriften kontrolliert. Bei mehreren Verstößen (des Verleihers bzw. dessen Handlungsbeauftragten) wird die Erlaubnis entzogen. Dies kann für den Entleiher zur Folge haben, dass die überlassenen Mitarbeiter in seinen Personalstamm übergehen. Erst nach mehrmaliger Verlängerung wird die Erlaubnis auf unbefristete Zeit erteilt, kann jedoch beim Erfüllen von sog. Versagungstatbeständen oder der "persönlichen Unzuverlässigkeit" des Verleihers oder dessen Handlungsbeauftragten wieder entzogen werden.

Die Haftung des Verleihers beschränkt sich dabei auf das "Auswahlverschulden", d.h. er ist dafür verantwortlich, dass der Mitarbeiter der angeforderten Qualifikation entspricht und auf den Bereich Arbeitssicherheit (einhalten der Vorschriften der Berufsgenossenschaft). Die Haftung des Entleihers geht weit darüber hinaus; Er ist sogar für evtl. vom Verleiher nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge gegenüber der SV-Träger (Krankenkassen, BG) im Rahmen der "Subsidiärhaftung" haftbar.

Zwischen Verleiher und Entleiher wird nur ein Stundensatz für die zu leistende Arbeitszeit vereinbart. Durch das AÜG und die AGB sämtlicher Zeitarbeitsfirmen wird festgelegt, dass der Verleiher keinerlei Haftung für die Qualität der geleisteten Arbeit wie z.B. die Erstellung eines Gewerkes oder die Zusammenarbeit mit den Kollegen übernimmt.

Zeitarbeitsunternehmen

Ein Zeitarbeitsunternehmen überlässt im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Arbeitnehmer an Unternehmen, die kurzfristig oder auch auf Dauer zusätzliches Personal benötigen. Zwischen dem Zeitarbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) und dem Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) besteht ein Arbeitsvertrag, welcher jedem anderen Arbeitsvertrag gleichgestellt ist - mit der Ausnahme, dass kein fester Arbeitsort definiert ist. Der Zeitarbeitnehmer wird dementsprechend auch vom Zeitarbeitsunternehmen bezahlt und nicht vom Einsatzunternehmen (Entleiher, Kunde). Der Kunde zahlt an das Zeitarbeitsunternehmen einen vereinbarten Stundensatz, dessen Höhe zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Einsatzunternehmen frei verhandelt wird und die Entlohnung des Zeitarbeitnehmers in keiner Weise betrifft.

Zu den Zeitarbeitsunternehmen zählen auch alle Personal-Service-Agenturen.

Der Markt

Der deutsche Zeitarbeitmarkt ist stark fragmentiert. Die Zahl der Unternehmen wird auf über 7.000 geschätzt. Deutschland gilt in der Zeitarbeit-Branche als Entwicklungsland; In Deutschland sind nur etwa 1 Prozent der arbeitenden Bevölkerung in Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt. In den Niederlanden sind es laut dem Weltverband der Zeitarbeitbranche CIETT ca. 2,5 Prozent, in England ca. 5 Prozent, in Frankreich ca. 2,1 Prozent.

Siehe auch: Umsatz in Deutschland, Zahlen zur Zeitarbeit in Österreich

Zeitarbeit in Deutschland

Entwicklung der Rahmenbedingungen

7. August 1972: Erstmalige Regelung der Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland durch Erlass des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
1. Januar 1982: Verbot der Überlassung in die Bauwirtschaft
1. Mai 1985: Verlängerung der maximal erlaubten Überlassungsdauer von 3 auf 6 Monate
1. Januar 1994: Verlängerung der maximal erlaubten Überlassungsdauer von 6 auf 9 Monate
1. April 1997: Verlängerung der maximal erlaubten Überlassungsdauer von 9 auf 12 Monate und Zulassung der Synchronisation von Ersteinsatz und Arbeitsvertrag
1. Januar 2002: Verlängerung der maximal erlaubten Überlassungsdauer von 12 auf 24 Monate
23. Dezember 2002: Das „Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (Hartz I) schreibt bis Mitte 2003 den Flächen deckenden Aufbau von Personal-Service-Agenturen (PSA) und zahlreiche Neuordnungen des AÜG vor. Aufgrund der Übergangsvorschrift in §19 AÜG werden die Änderungen im Bereich der Zeitarbeit aber zum größten Teil erst zum 1. Januar 2004 wirksam.
1. Januar 2003: Lockerung des Entleihverbotes im Bauhauptgewerbe. Voraussetzung sind allgemein gültige Tarifverträge.
29. Mai 2003: iGZ–Tarifkommission und Tarifgemeinschaft Zeitarbeit beim DGB unterzeichnen einen Entgelt-/, Entgeltrahmen-/, Mantel- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag. Die Zeitarbeitsbranche kannte bisher nur vereinzelt Haustarifverträge, etwa den im Jahr 2000 zwischen Randstad und den Gewerkschaften DAG und ÖTV vereinbarten.
6. Mai 2003: Tarifabschluss zwischen der Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit e. V. (MVZ) und Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP)
22. Juli 2003: BZA und DGB schließen einen Manteltarifvertrag.
1. Januar 2004: Wegfall der Begrenzung der Überlassungshöchstdauer; das Synchronisationsverbot und die Wiedereinstellungssperre sind gänzlich aufgehoben. Gleichbehandlungspflicht der Zeitarbeitnehmerschaft mit den vergleichbaren Stammbeschäftigten im Kundenbetrieb (Equal Pay / Equal Treatment – Prinzip“).

Der Deutsche Gewerkschaftsbund geht davon aus, dass von den 556.202 Zeitarbeitern in 2006 etwa 69.000 zusätzlich Arbeitslosengeld II beziehen. Bei 94 Prozent der Empfänger dieser staatlichen Unterstützung handelt es sich um Vollzeitbeschäftigte.[1]

Tarifverträge

Seit Beginn 2004 gibt es für die Zeitarbeitsbranche mehrere Tarifverträge, an die Zeitarbeitsfirmen per Gesetz quasi gebunden sind. Dadurch werden in der Branche faktisch Mindestlöhne eingeführt. Diese liegt allerdings, zumindest im Bereich der gewerblichen und kaufmännischen Fachkräfte, in der Regel unter den Löhnen, die vor der Quasi-Tarifvertragspflicht gezahlt wurden. In den einfach- oder unqualifizierten Arbeitsbereichen ist hingegen eine deutliche Verbesserung der Vergütung erreicht worden. Bedauerlich ist die fehlende Transparenz, da es 4 verschiedene Tarifverträge für die Zeitarbeit gibt, zwischen denen mit extrem unterschiedlichen Löhnen und Zulagen sehr grosse Entgeltunterschiede bestehen.

Als Beispiel sei die Spannweite beim Tarifvertrag der IG-Zeitarbeit mit der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit aller Einzelgewerkschaften beim DGB genannt. Dort sind Stundensätze je nach Qualifikation zwischen 7,38 und 16,69 Euro in 2007 vereinbart. Bei ununterbrochener Einsatz beim gleichen Kunden wird ein Zuschlag in Höhe von 2,0% ab dem 4. bis zu 7,5% ab dem 13. Monat fällig. (Höhere Bezahlungen sind nach dem Günstigkeitsprinzip aber sicherlich zulässig)

Die bisher beschränkte Einsatzdauer eines Mitarbeiters von einem Jahr in einem (Kunden-)Unternehmen wurde ebenfalls überarbeitet. So kann der überbetriebliche Mitarbeiter solange in einem Unternehmen bleiben, wie er dort benötigt wird.

Schließt sich ein Zeitarbeitsunternehmer keinem Tarifvertrag an, ist er verpflichtet so genanntes Equal Treatment/Equal Payment zu betreiben. Er muss also den Leiharbeitnehmer in allen Bereichen des Arbeitsverhältnisses einem vergleichbaren Nicht-Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb gleichstellen. Dies beinhaltet auch alle Sondervergütungen, Jahreszahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien) sowie die Zuschläge für Schicht- und Mehrarbeit. Hierzu sind die Bezüge der eigenen Mitarbeiter im Zweifelsfall gegenüber dem Überlasser offen zu legen und in einen Stundenlohn für den Zeitarbeitnehmer umzurechnen.

Die Tarifbindung kann durch den Überlasser jedoch auch erfüllt werden, wenn die tarifvertraglichen Regelungen zu 100 Prozent in den Arbeitsvertrag übernommen wurden und somit erfüllt werden. Eine Mitgliedschaft bei einem der Verbände, durch welche die Tarifverträge ausgehandelt und vereinbart wurden (BZA oder iGZ), ist nicht zwingend erforderlich.

siehe auch Kollektivverträge in Österreich, Gesamtarbeitsverträge in der Schweiz

Zeitarbeit in Österreich

Die Überlassung von Arbeitskräfte an Dritte regelt das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) von 1988. Das Entgelt, welches die Arbeitskraft während der Überlassung an den Beschäftiger bezieht, hat sich an den kollektivvertraglichen Bestimmungen der Beschäftigerbranche zu richten. Gleiches gilt für Arbeitszeiten (Dienstnehmer darf zum Stammpersonal nicht "schlechtergestellt" werden).

Österreichische Begriffsbestimmungen (lt. AÜG):

§3. (1) Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
(2) Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
(3) Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte einer Überlassers zur Arbeitsleistung für Betriebseigene Aufgaben einsetzt.

Eine Überlassung an streikende Betriebe ist gesetzlich verboten (§9 AÜG).

Zahlen zur Zeitarbeit in Österreich

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erhebt jährliche statistische Daten zur Arbeitskräfteüberlassung. Zum Stichtag 29. Juli 2005 gab es insgesamt 46.679 überlassene Arbeitskräfte bei 12.300 Beschäftigern.

Von diesen 46.679 Arbeitnehmern waren 9.670 (20,7%) bis zu einem Monat und 12.385 (26,5%) über 12 Monate laufend überlassen. 50,5% der Dienstnehmer waren bis zu 6 Monaten, 40,4% über 6 Monate überlassen.

Zeitarbeit in der Schweiz

In der Schweiz ist das überlassen von Arbeitskräften im Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) geregelt. Anstelle von Zeitarbeit und Zeitarbeitnehmer werden die Begriffe Temporärarbeit und Temporärmitarbeiter verwendet. Temporärarbeiter werden zu den gleichen Löhnen wie die festangestellten Mitarbeiter beschäftigt. Wenn eine Branche über einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) verfügt, kommen die darin enthaltenen Löhne zur Anwendung. liegt kein GAV vor müssen die Orts- und branchenüblichen Löhne entrichtet werden.

Im Allgemeinen hat die Zeitarbeit in der Schweiz einen guten Ruf. Strenge Kontrollen durch die zuständigen Behörden garantieren die Einhaltung der Gesetze und Bestimmungen.

Verleihfirmen welche gegen die geltenden Gestze verstossen, müssen mit hohen Geldbußen und/oder mit dem Entzug der Verleihbewilligung rechnen. Die Mehrheit der Zeitarbeitnehmer ist mit den Anstellungsbedingungen zufrieden.

Literatur

  • Sonja Elghahwagi: Arbeitnehmerüberlassung. Grundlagen, Entwicklung, Ziele. Vdm Verlag Dr. Müller; 2006. 113 Seiten. ISBN 3865501559
  • Anke Freckmann: Arbeitnehmerüberlassung. Verlag Recht und Wirtschaft; 2005 - 2. Auflage. 54 Seiten. ISBN 3800542218
  • Joachim Gutmann , Martina Kollig: Zeitarbeit. Wie Sie den Personaleinsatz optimieren. Verlag Haufe, Freiburg. 2004. 96 Seiten. ISBN 3448062014

Fußnoten

  1. Pressemeldung des DGB 09.04.2007: PM 057