Frei Haus
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Frei aus gehört nicht zu den Incoterms; es gibt auch keine gesetzliche Definition dieser Klausel. Nach herrschender Auffassung hat "frei Haus" eine Gefahrrtragungs- und eine Kostentragungskomponente: Der Lieferrant ist verrpflichtet, die Ware auf seine Kosten und Gefahr am Sitz des Käufers zu überrgeben. Auch die Kosten des Abladens sind also vom Lieferanten zu tragen. Die Kostentragung dürfte unstreitig sein. Hinsichtlich der Gefahrtragung betont die Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, NJW 1984, 567) allerdings immer wieder, dass "frei Haus" in verschiedenen Handelkreisen unterschiedlich verstanden werde, es also keine allgemein anerkannte Auslegung gebe.Unformatierten Text hier einfügen