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Allgemeinverbindlichkeit

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der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann einen Im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisation der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuß auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn

  1. die tarifgebundenen Arbeigeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und
  2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint