Staatshaftungsgesetz (Deutschland)
Basisdaten | |
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Titel: | Staatshaftungsgesetz |
Abkürzung: | StHG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
Erlassen am: | 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 553) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1982 |
Außerkrafttreten: | 19. Oktober 1982 durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Staatshaftungsgesetz kodifizierte das Staatshaftungsrecht, wurde aber vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt.
Ausgangssituation und Problem
Das bundesdeutsche Staatshaftungsrecht ist – anders als es etwa das Staatshaftungsrecht der DDR war – nicht kodifiziert. 1981 verabschiedete der Deutsche Bundestag ein Gesetz, das in 20 Paragraphen das Staatshaftungsrecht regelte und in weiteren 18 Paragraphen Änderungen an anderen Rechtsvorschriften vornahm und Übergangsregelungen enthielt. Schon im darauffolgenden Jahr jedoch urteilte das Bundesverfassungsgericht in einem Verfahren abstrakter Normenkontrolle, dass das Gesetz ermangels Gesetzgebungskompetenz nichtig sei. Schon der damalige Bundespräsident Karl Carstens hatte das Gesetz zwar ausgefertigt, aber gleichzeitig Bedenken über dessen Verfassungsmäßigkeit geäußert.
Aktuelle Situation
Eine Kodifikation des Staatshaftungsrechts fehlt bis heute. Zwar war 1994 im Rahmen der Verfassungsreform eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Staatshaftungsrecht geschaffen worden, doch wurde kein solches Gesetz verabschiedet. Noch Ende des Jahres 2004 antwortete die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, dass keine Notwendigkeit für die Schaffung eines Staatshaftungsgesetzes bestünde[1].
Quellen
- ↑ BT-Drs. 15/3952 vom 20. Oktober 2004.
Weblinks
- BVerfGE 61, 149, Urteil des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1982, Az. 2 BvF 1/81.
- Begleitbrief des Bundespräsidenten