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Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 8. Juni 2007 um 18:52 Uhr durch Chaddy (Diskussion | Beiträge) (Schöpfungshöhe). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Vorlage:Urheberrechtsfragen-Intro

Hallo, folgende Zeittafel stand im Artikel zu dieser Buchreihe:

Zeittafel

  • 1940 - (etwa) Die Ildiraner entdecken Klikiss Roboter auf den Eismonden von Hyrillka.
  • 2100 - Peary, Bolboa, Marco Polo - Die ersten Generationenschiffe verlassen die Erde.
  • 2103 - Burton und Caillié brechen auf.
  • 2104 - Amundsen bricht auf.
  • ...
  • 2415 - Estarra Theron wird geboren.
  • 2417 - Celli Theron wird geboren.
  • 2427 - Die Klikiss-Fackel verwandelt Oncier in eine Sonne.

Die Zeittafel wurde 1:1 aus dem Glossar des ersten Bandes herauskopiert und stellt somit meiner Meinung nach eine URV dar. Ist das so richtig und war meine Löschung berechtigt oder war ich zu voreilig?--Gruß, Benny der 1. Rede mit mir... 22:16, 24. Apr. 2007 (CEST)[Beantworten]

Das ist eine reine Aufzählung von Fakten, das stellt keine Schöpfungshöhe dar und ist somit keine URV. --RalfR 22:29, 24. Apr. 2007 (CEST)[Beantworten]
Danke, dann werde ich es wieder einfügen. Aber lieber einmal zuviel als zuwenig gefragt...--Gruß, Benny der 1. Rede mit mir... 22:38, 24. Apr. 2007 (CEST)[Beantworten]
Ich habe das gesamte "Glossar" entfernt, so eine Darstellung aus der Innenperspektive hat nichts in einer Enzyklopädie verloren. Mit Urheberrechten hat das nichts zu tun. --h-stt !? 07:06, 25. Apr. 2007 (CEST)[Beantworten]

Fakten? Naja, das ist eine interessante Interpretation. --AndreasPraefcke ¿! 10:40, 25. Apr. 2007 (CEST)[Beantworten]

Bildaustausch und Urheberrechte

Hallo Admin's,

  1. ich möchte ein von mir selbst gezeichnetes Bild ("Bad Enbach", Marienkapelle in Wommelshausen) durch eine bessere Version austauschen, und zwar durch die Version "Neue Kirche012.jpg". Bitte helfen!
  2. Ich habe ein Bild Von A. Breughel (gest. im 17. Jhd.) "Hochofen" in "Lahn-Dill-Gebiet" eigestellt, kenne aber die Urhegerrechte nicht. Was mache ich?

Besten Dank im Voraus --H2OMy 18:24, 28. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Wie wäre es mit passenden Links? --32X 20:16, 28. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Hallo 32X, der Benutzer ist nicht der allererfahrenste... wie wäre es mit einem netteren Ton? zu 1, es handelt sich um Bild:Neue kirche012.jpg und Bild:Marienkapelle Wommelshausen 011 (4).JPG, zu 2, es geht um Bild:Familie022.jpg --Emha Bewertung 10:39, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Ein letztes mal

Ich frage euch jetzt noch einmal. Wir haben oben schon dadrüber gesprochen, aber jetzt, als endgültige bestätigung bitte nochmal: Wir haben 3 (2 vorhandene, 1 geplante) PD-Vorlagen:

Das sind zu viele. Das wissen wir alle. Vorschlag daher zur Vereinheitlichung:

Hat jemand noch was gravierendes dagegen? // Forrester 21:59, 29. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Meine Meinung ist zu radikal, also vergiß mich in der Diskussion, nicht mehrheitsfähig. --RalfR 22:02, 29. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Wir sollten nichts übers Knie brechen, mir gefällt die neue Vorlage auch nicht --Histo Wikisource braucht Hilfe! 02:57, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Eine wunderbar nichtssagende Antwort. Falls nichts begründetes nachkommt, werde ich heute Abend zur Tat schreiten. // Forrester 14:29, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Die veränderte Vorlage ist auch in meinen Augen ein großer Schritt in die falsche Richtung. --rtc 14:58, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Das ist schön für dich. Begründe dies, damit wir die Argumentation nachvollziehen können. Dummerweise denke ich, dass diese Kompromissversion (denn nichts anderes ist es, die einen wollen den Teil unter dem Strich, die anderen nicht) wohl zu weit von den Positionen der Parteien entfernt ist. // Forrester 15:04, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Meine Meinung habe ich schon gesagt: Einen mehrsprachigen Hinweis, der eigentlich völlig überflüssig ist und zudem Newbies abschreckt, unter die Vorlage zu schrieben, nur um einige Trottel auf Commons vielleicht von dummen Ideen abzuhalten, halte ich für eine ausgesprochen schlechte Idee. Entweder die Leute auf Commons werden vernünftig, oder sie haben pech gehabt, unsinnige Warnhinweise (oder gar Wahnhinweise? ;-)) in unsere Vorlagen einzubauen ist der falsche weg um sie zur Vernunft zu bringen. Das bringt nämlich gar nichts, sondern verwirrt nur. Es ist ür einen Nachnutzer nicht wirklich allzu wichtig, ob für ein Bild noch Urheberrechte bestehen oder nicht, solange ich damit alles machen kann, was ich will. Jedenfalls nicht so wichtig, dass man es auf 3 Sprachen drunterschreiben muss, zumal alle anderen Vorlagen nur deutsch sind. Das noch Urheberrechte existieren, ist ja schon aus der Freigabe zu erkennen, denn wo keine Rechte bestehen, könnte ja auch nichts erlaubt werden. Sicher ist das nicht jedem klar, die meisten haben keine Ahnung von Urheberrecht. Aber denjenigen hilft so ein Hinweis auch nicht weiter, im Gegenteil, er schreckt sie sogar ab. Ich bin gegen die Vorlage in dieser Form, aber für eine Vorlage ohne diese Hinweise. Ich habe meine Argumente dafür schon ungefähr 10 mal wiederholt, aber wirklich gute Argumente für die seltsamen Hinweise (die sich unter keiner anderen Vorlage befinden) habe ich nicht gehört. -- Timo Müller Diskussion 18:56, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Ich glaube, dass diese Vorlage über kurz oder lang niemanden davon abhalten wird, unsere "Nutzungsrecht-Bilder" als PD auf die Commons zu verschieben, zumal diese Bilder ja auch dort mit "uneingeschränktes Nutzungsrecht für jedermann" gekennzeichnet sind. Ich rechne mit einer kurzen Verwirrung unter Benutzern, die gerne verschieben, und dann wird zur Tagesordnung zurückgekehrt und fröhlich weiterverschoben. Wenn das der Sinn dieser Vorlage sein soll, so wird das Ziel meiner bescheidenen Meinung nach nicht erreicht werden. Trotzdem glaube ich, dass es eine gute Idee ist, die Vorlagen zu vereinheitlichen. --Lychee 21:37, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Das waren die ersten zwei ernsthaften Statements auf dieser Disk. Würdet ihr denn die Vorlage unter das Zeug unter dem Strich akzeptieren? // Forrester 18:44, 31. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Ich würds auch mit dem "Zeug unterm Strich" akzeptieren. Aber irgendwie hab ich das Gefühl, die große Begeisterung für die Vorlage herrscht hier nicht vor. --Lychee 23:41, 31. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Wir haben es jetzt ruasgenommen. Damit sind die einzigen Gegenargumente erledigt und wir schreiten morgen zur Tat,. falls nicht noch jemand ne ganz andere tolle Idee hat. // Forrester 23:53, 31. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Alexei Innokentjewitsch Antonow und andere biographische Artikel zu sowjetischen Militärs

Liebste Leute, ich habe heute Harold Shukmans Buch (Stalin's Generals, 1993) in die Hand genommen und fand, dass es eine sehr große Übereinstimmungen zwischen den Biographien dort und den Artikeln in der Wikipedia gibt. Dies betrifft, soweit ich das abschätzen kann, die Artikel Alexei Innokentjewitsch Antonow, Filipp Iwanowitsch Golikow, Sergei Matwejewitsch Schtemenko, Matwei Wassiljewitsch Sacharow und Semjon Konstantinowitsch Timoschenko. Mir scheint, hier hat jemand einfach Passagen aus besagtem Werk, das auch unter Quelle angegeben wurde, übersetzt. Meine Frage ist, ob das ein URV ist oder nicht, bzw. welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit die Artikel als eigenständige Werke zählen. --Anastasios 22:00, 29. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Könntest du vielleicht mal einen Scan von einer Biographie machen und kurzfristig zur Verfügung stellen, sonst kann man das praktisch nicht beantworten--Wiggum 12:21, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Gut, kann aber etwas dauern. --Anastasios 12:47, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Wo ist das Bild vom Friedensengel hin?

Ich vermisse das Bild: Datei:Friedensengel München Nike mit Athene und Palmzweig.jpg. Wer hat es gelöscht, wo kriegt man das heraus? --Room 608 01:54, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Wurde auf commons gelöscht, weil es keine Lizenzangabe hatte. Das hier ist aber nicht der richtige Ort für diese Art Fragen ;). --DaB. 02:15, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Ja, wo dann? --Room 608 09:09, 1. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Erreicht „Er nimmt in der schweizerischen Malerei des 20. Jahrhunderts eine Sonderstellung ein. Unbeeindruckt von den avantgardistischen und abstrakten Strömungen seiner Zeit, schuf er ein eigenständiges figuratives Werk, das die Fragilität des Alltäglichen ins Zentrum rückt.“ genug Schöpfungshöhe für eine URV? --Codeispoetry 09:16, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Sehr unwahrscheinlich, siehe Wikipedia:Textplagiat--Wiggum 12:22, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Datei:DJRK-Logo.jpeg
Logo des DRK-Jugendrotkreuzes

Guten Morgen, nach welchen Verständnis des Begriffs Schöpfungshöhe erreicht das Logo des DRK-Jugendrotkreuzes keine ausreichende solche, um urheberrechtlich geschützt zu sein? Oder anders gefragt, was wäre ein Beispiel für ein Logo mit ausreichender Schöpfungshöhe, mal so im Vergleich? Nach meinem Verständnis von nicht ausreichender Schöpfungshöhe sollte ein betreffendes Logo aus nicht mehr als einfachen, abstrakten geometrischen Formen und gegebenenfalls Schrift in normaler Schrifttype bestehen. --Uwe 09:37, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Die Schrift, das rote Kreuz kann man erstmal beiseitetun. Was bleibt, ist ein stilisierter Globus, ein paar Striche und 3 stilisierte Menschen.Globus und Striche sind vielfach verwendete Elemente. Bei den Menschen könnte man das grenzwertig sehen, aber Schöpfungshöhe#Exemplarische_Darstellung:_Werke_der_angewandten_Kunst läßt vermuten, daß ein Gericht eine Schöpfungshöhe verneinen wird. --RalfR 09:47, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Hallo Ralf! Die Unterscheidung zwischen Urheberrechtsschutz und Geschmacksmusterschutz halte ich im Bezug auf die praktischen Konsequenzen für eine juristische Feinheit, da auch der Geschmacksmusterschutz dem "Inhaber die ausschließliche Befugnis zur Benutzung einer ästhetischen Gestaltungsform verleiht" und und ein urheberrechtsähnliches Recht an der gewerblichen Nutzung darstellt. Insofern habe ich extreme Bauchschmerzen damit, Logos die Schöpfungshöhe gemessen an den Anforderungen des Urheberrechts abzusprechen und sie dann gleich für gemeinfrei zu erklären. --Uwe 10:35, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Ich möchte zusätzlich noch auf das Impressum der JRK-Website verweisen, in dem es heisst: "Die Inhalte des Webauftritts des JRK-Bundesverbandes sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt für die visuellen Elemente und Daten (Fotos, Grafiken, Logos etc.), die Texte sowie sonstigen Daten. Ohne eine schriftliche Genehmigung durch die JRK-Geschäftsstelle ist eine kommerzielle Verbreitung der Inhalte nicht erlaubt." --Uwe 11:15, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Das ist super-naiv dieser Hinweis auf klares Copyfraud. Leider sind die Möglichkeiten sehr begrenzt, mißbräuchliches Beanspruchen eines nicht bestehenden Urheberrechtsschutzes abmahnen zu lassen. Es ist doch einleuchtend, dass diejenigen, die viel Geld für Logos zahlen, die Rspr. der Gerichte nicht akzeptieren --Histo Wikisource braucht Hilfe! 21:59, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Ich habe trotzdem noch immer ernsthafte Zweifel, dass das Logo gemeinfrei ist. Mag sein, dass die Aussage im Impressum nicht umfassend in dem Sinne gilt, dass wirklich ausnahmslos alle Elemente einem Urheberrechtsschutz unterliegen. Für die Fotos, die meisten Texte und viele andere Inhalte gilt dies jedoch mit einiger Sicherheit. Und für das Logo gilt sehr wahrscheinlich ein Exklusivrecht des Jugendrotkreuzes bzw. des DRK hinsichtlich einer kommerziellen Nutzung. Mag sein, dass diese entgegen der zitierten Aussage nicht aus dem Urheberrecht resultiert, sondern als Geschmacksmusterschutz realisiert ist. Die praktischen Konsequenzen für uns sind jedoch meiner Meinung nach die gleichen, nämlich: das Logo ist unfrei im Sinne der für die Wikipedia geforderten Freiheiten. --Uwe 00:36, 31. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Wenn Du glaubst, dass hier irgendetwas als Geschmacksmuster eingetragen ist, wovon ich nicht ausgehe, dann nenne bitte das Aktenzeichen des Geschmacksmusterregisters. Wenn eine Beschränkung vorliegt, dann wie üblich durch das Marken/Namensrecht. Dieses beschränkt die kommerzielle Nutzung, jedoch nicht in urheberrechtlicher Hinsicht. Du verstehst offensichtlich den vom Urheber-/Geschmacksmusterrecht gewährten Schutz völlig falsch. Ein solcher Schutz ist völlig unbrauchbar, um ein Logo vor kommerzieller Nutzung zu bewahren, da man wegen des Erschöpfungsgrundsatzes vorhandene Logos von alter Markenkleidung entfernen und völlig legal an Plagiate kleben und diese so verkaufen dürfte, wenn der Urheber/Geschmacksmusterschutz der Schutz wäre. Ein Geschmacksmuster läuft außerdem nach spätestens 25 Jahren aus, und nach nur 25 Jahren darf jeder mit dem Logo tun, was er will? Nein, Logos sind primär durch das Markenrecht beschränkt. Das Logo jedoch alleine aufgrund seiner markenrechtlichen Beschränkungen hier auszuschließen wäre so absurd wie keinen Artikel über Google zuzulassen, weil darin das markenrechtlich geschützte Wort Google vorkommt. Die von der Wikipedia geforderten Freiheiten beziehen sich ausschließlich auf das Urheberrecht! --rtc 01:03, 31. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Und noch ein Nachtrag: nach meinem Verständnis von Schöpfungshöhe misst sich diese nicht vorrangig daran, ob die einzelnen Teile des Bilds vielfach verwendete Elemente sind. Vielmehr geht es auch um die optische Gestaltung dieser Elemente (Farbwahl, Stil der Gestaltung etc.) und vor allem die Kombination dieser Elemente mit dem Ziel einer bestimmten Aussage. Ein Logo, das "lediglich" aus einfachen abstrakten geometrischen Formen besteht, hat meist keine solche Aussage, sondern soll "nur" eine eindeutige Wiedererkennung und Assoziation zwischen optischer Wahrnehmung und Firma/ Verein ermöglichen. Hinzu kommt nach meinem Verständnis dann noch die Beantwortung der Frage, ob der rein handwerkliche Akt der Schöpfung des Logos, also die zeichnerische Ausführung, ein gewisses Maß an künstlerischem Geschick und ästhetischem Empfinden voraussetzt. Mit einem überspitzten Beispiel gesprochen: vier Ringe zum Logo eines Automobilherstellers kombinieren kann quasi jeder in weniger als einer Minute, der ein Malprogramm oder einen Zirkel bedienen kann.

For das obige Logo konkret (und z.B. für einige andere Logos, die mittlerweile in der WP aufgrund "mangelnder Schöpfungshöhe" zu finden sind, beispielsweise Embleme von Fussballvereinen) erkenne ich nach meinem Verständnis genug Schöpfungshöhe für einen Schutz im Hinblick auf eine ausschließliche gewerbliche Nutzung. Das JRK-Logo symbolisiert durch die Auswahl der Farben der stilisierten Menschen sowohl den Charakter als Jugendverband der deutschen nationalen Rotkreuzgesellschaft als auch in Kombination mit dem Globus Internationalität, Neutralität bzw. Toleranz. Die zeichnerische Gestaltung soll Jugendlichkeit vermitteln. Insofern steckt in diesem Logo eine spezifische Aussage, für deren Umsetzung in Form des Logos ich einen signifikanten Schöpfungsakt erkenne, und der meiner Meinung nach auch in zeichnerischer Hinsicht ein über Normalmaß hinausgehendes Geschick erfordert. Ob ein daraus resultierender Schutz vor gewerblicher Nutzung aus dem Urheberrecht, dem Markenrecht oder dem Geschmacksmusterrecht erfolgt, halte ich für sekundär. Gemeinfrei ist das Logo jedenfalls meiner Meinung nach nicht, genauso wenig wie die Logos der meisten Bundesliga-Vereine, die in der WP mangels Schöpfungshöhe für gemeinfrei erklärt wurden.

Die Trennung zwischen Gemeinfreiheit der konkret vorliegenden Datei von einem gleichzeitig existierenden marken- bzw. namensrechtlichem Schutz des abgebildeten Logos halte ich in dem Zusammenhang im übrigen für fragwürdig. Eine kommerzielle Nutzung eines solchermaßen geschützten Logos durch jemand anderen als den Rechteinhaber ist meiner Meinung nach auch dann nicht möglich, wenn diese auf einer gemeinfreien Dateiversion beruht. --Uwe 11:42, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Nur ganz kurz zu einem Aspekt: Beim Logo der ING Diba, welches ich gleich löschen werden, hatten wir uns auf "Überragen der Durchschnittsgestaltung" geeinigt.--Wiggum 12:11, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Mit wem auch immer du dich geeinigt hast, deine Löschung war eine eklatante Fehlentscheidung. WIR EINIGEN UNS BITTE HIER UND NIRGENDS SONST, danke --Histo Wikisource braucht Hilfe! 22:02, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Und noch was: die Probleme hinsichtlich Marken- oder Geschmacksmusterrecht hätten wir in jedem Fall, auch wenn Urheberrechtsschutz ausscheidet. Auch Produktfotos oder Panoramafreiheit-Bilder sind nicht umfassend frei. Das einzige, was einer Verwertung ähnlich umfassend entgegensteht wie das Urheberrecht ist das Geschmacksmusterrecht, aber darüber besteht meines Wissens noch keine Einigkeit.--Wiggum 12:19, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Hallo Uwe, ob Schöpfungshöhe erreicht wird oder nicht ist (wie Dein Beitrag selbst schon aufzeigt) eine Frage der persönlichen Befindlichkeit (des betroffenen Richters), wie auch im Artikel Schöpfungshöhe erläutert. Wenn sie allerdings nicht vorliegt existiert nach Deutschem Recht kein Werk (Urheberrecht), es ist also auch gar nicht urheberrechtlich (!) schutzfähig. Ob hier neben dem Urheberrecht auch andere Rechte (Geschmacksmuster, Änderungsverbote durch Persönlichkeitsrechte/Panoramafreiheit) beachtet werden sollten ist eine andere Geschichte, wie die das Verfahren zum Logo der TU-München zeigt ist die Foundation hier wohl auch etwas anderer Ansicht als die derzeit hier vorherrschende Meinung. Dazu fand auch erst kürzlich eine Grundsatzdiskussion statt. -Taxman¿Disk?¡Rate! 12:29, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

UW, bitte lies doch mal die Darstellung des BVErfG. Die "optische Gestaltung dieser Elemente (Farbwahl, Stil der Gestaltung etc.) und vor allem die Kombination dieser Elemente mit dem Ziel einer bestimmten Aussage" ist das, was das Geschmacksmustergesetz schützt, und das muss, abgesehen vom drei Jahre anhaltenden automatischen Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz, angemeldet und bezahlt werden, damit es wirksam ist. Für den Urheberrechtsschutz ist darüber hinaus erforderlich, dass die optische Gestaltung nicht nur eine gewisse Höhe hat, sondern dass sie außergewöhnlich und überragend ist, so dass man von einem Werk der angewandten Kunst sprechen kann, und nicht lediglich von Design. Das Logo muss also über das durchschnittliche hinaus einen künstlerischen Wert haben, der objektiv den reinen Gebrauchszweck weit übersteigt. Das wird bei Logos im Geschäftsverkehr so gut wie nicht der Fall sein, denn die ganze Intention dahinter ist schließlich der eigentliche Gebrauchszweck, nicht, Kunst zu betreiben.

Laufendes Auge von Franz Zauleck: Dem Logo selbst als „Kleine Münze“ der Gebrauchskunst keinen Urheberrechtsschutz zuzugestehen ist laut BVerfG verfassungsgemäß, weil die Eintragung als Geschmacksmuster offen steht.

Ausgehend von der Definition des urheberrechtlichen Werkes als persönlicher geistiger Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) verlangt der Bundesgerichtshof für das Vorliegen der Werkeigenschaft in ständiger Rechtsprechung ein gewisses Maß an Gestaltungshöhe (vgl. die Darstellungen von Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 2 Rn. 32 ff.; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2004, § 2 Rn. 53 ff., der von „Schöpfungshöhe“ spricht). Für fast alle Werkarten setzt er dabei eine relativ niedrige Grenze an, so dass in der Regel schon Werke mit geringer Gestaltungshöhe (die so genannte Kleine Münze) urheberrechtlichen Schutz genießen. Das gilt unter anderem auch für Werke der bildenden Kunst (vgl. BGH, GRUR 1995, S. 581 <582> – „Silberdistel“).

Anderes gilt nach der Judikatur des Bundesgerichtshofs hingegen im Bereich der angewandten Kunst, also bei Gebrauchsgegenständen mit künstlerischer Formgebung (so Nordemann/Vinck in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl. 1998, § 2 Rn. 21; Loewenheim, aaO Rn. 156) und damit bei Werken, die nicht nur zur Betrachtung bestimmt sind, sondern zugleich einem Gebrauchszweck dienen (vgl. BGH, aaO; so auch Nordemann/Vinck, aaO Rn. 52; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl. 2001 Rn. 202; Loewenheim, aaO Rn. 156). Hier stellt die Rechtsprechung höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe und verlangt für die Werkqualität und damit für den Urheberrechtsschutz ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung (vgl. BGH, aaO, sowie BGHZ 138, 143 <147> – „Les-Paul-Gitarren“).

Begründet wird das mit der Möglichkeit des hier gegebenen Geschmacksmusterschutzes nach dem Geschmacksmustergesetz. Zwischen Urheber- und Geschmacksmusterrecht sieht der Bundesgerichtshof keinen Wesens-, sondern nur einen graduellen Unterschied (vgl. BGH, GRUR 1995, S. 581 <582> – „Silberdistel“; so auch Loewenheim, aaO Rn. 157; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl. 1997, Allgemeines Rn. 19; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl. 1997, Einführung Rn. 44 ff.). Da sich aber bereits eine geschmacksmusterfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung, dem rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen, abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand zu fordern. Der Urheberrechtsschutz setze danach einen höheren schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad voraus als nur geschmacksmusterfähige Gegenstände, wobei die Grenze nicht zu niedrig angesetzt werden dürfe (vgl. BGH, aaO).

Die Literatur stützt diese Auffassung mit der Überlegung, dass der an sich einheitliche Werkbegriff des § 2 UrhG bei der angewandten Kunst durch den Geschmacksmusterschutz nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes als lex specialis durchbrochen werde (Nordemann/Vinck, aaO Rn. 21, 52) und die formellen Anforderungen des Geschmacksmustergesetzes – Anmeldung zur Eintragung und Zahlung der Anmeldegebühren – unterlaufen werden könnten, wenn Urheberrechtsschutz auch für die „Kleine Münze“ gewährt würde (vgl. Dreyer, aaO Rn. 59). Im Übrigen gehe es bei Werken der angewandten Kunst darum, zu verhindern, dass nahe liegende Gestaltungselemente monopolisiert würden (vgl. Schack, aaO Rn. 207).

Ob der "rein handwerkliche Akt der Schöpfung des Logos, also die zeichnerische Ausführung, ein gewisses Maß an künstlerischem Geschick und ästhetischem Empfinden voraussetzt" spielt in der deutschen Gesetzgebung keine Rolle für die Schutzfähigkeit. Für einen Geschmacksmusterschutz wäre lediglich ausschlaggebend, ob das Muster von Fachleuten (wichtig insbesondere bei Schriftarten) objektiv von vorhandenen unterschieden werden kann. Die "vier Ringe zum Logo eines Automobilherstellers" wären demnach also durchaus geschmacksmusterfähig. Die Trennung der gemeinfreiheit im Urheberrechtlichen Sinne vom Markenrechtsschutz ist völlig korrekt, da das Urheberrecht ganz andere Dinge regelt als das Markenrecht. Das Urheberrecht regelt die Vervielfältigung, Verbreitung, etc, das Markenrecht das Führen des Logos. So wäre in meinen Augen z.B. das Angebot, abgenutzte Logos an einem Motorrad neu zu erstellen und anzubringen legal, auch für Geld, weil dabei das Logo nur vervielfältigt und nicht geführt wird. Wäre das Logo hingegen urheberrechtlich geschützt, wäre dies nicht möglich. Solche Verwirrungen können nur gerade entstehen, wenn man eben Markenrecht und Geschmacksmusterrecht nicht hinreichend trennt; daher sollte man es so gut wie möglich tun. Die Interessen der Rechteinhaber bei Logos sind durch das Markenrecht im Allgemeinen sowieso vollständig abgedeckt und wären umgekehrt durch das Urheberrecht garnicht gewährleistet. (So wäre es rein nach Urheberrecht z.B. möglich, Logos von alter Markenkleidung abzumachen und an Plagiate zu hängen – urheberrechtlich nach Erschöpfungsgrundsatz völlig legal.) --rtc 13:14, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

EOD - bis zu einer Entscheidung der Foundation --RalfR 23:36, 5. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Public domain nur in den USA?

Wie habe ich die Rechte an diesen Bildern zu verstehen? [1] und [2]? --Of 12:57, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Strenggenommen sind diese Bilder nach deutschem Recht tatsächlich nicht PD. Da aber die Wahrscheinlichkeit, dass die USA ihre Urheberrechte im Ausland geltend machen, extrem gering ist, werden sie auf Commons und auch hier akzeptiert. --Rosenzweig δ 13:05, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Werk der Regierung der Vereinigten Staaten und Wikipedia:Bildrechte#Bilder_von_US-Regierungsbeh.C3.B6rden_.28NASA_und_andere.29 --Taxman¿Disk?¡Rate! 13:07, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Bilder von Filmen von 1907 und früher

Da Bilder von 1907 und früher doch gemeinfrei sind, müsste das für Filme doch analog ebenso gelten oder irre ich mich. Deshalb müssten doch die Screenshots des Films The Story of the Kelly Gang im Artikel der englischen Wikipedia gemeinfrei sein und im Artikel der deutschsprachigen integriert werden dürfen, oder?--Ticketautomat 18:07, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Du solltest aber natürlich vorher von allen verfügbaren Beteiligten die Todesdaten checken. --Taxman¿Disk?¡Rate! 18:23, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
100 Jahre alte Bilder sind nur dann gemeinfrei, wenn die Urheber unbekannt sind. Ansonsten ist es erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bzw. 70 Jahre nach dem Tod des langlebigsten Beteiligten (wie z. B. bei Filmen) gemeinfrei. -- ChaDDy ?! +/- 19:51, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
gemeinfrei sind sie auch bei unbekannten Autoren nach 100 Jahren nicht. Das ist lediglich eine pragmatische Lösung für die Wikipedia, die nachweislich gefährlich ist, da etwa die Hälfte der Autoren von Werken durchaus nach 1937 gestorben sein können. --Taxman¿Disk?¡Rate! 21:12, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Das ist eine Latrinenparole. Wir haben die pragmatische Regelung auf meinen Vorschlag hin eingeführt, weil so alte Bilder erwiesenermaßen ungefährlich sind, das Risiko also gering ist. Nur bei bekannten Autoren wie Gerhard Hauptmann ist die Rechtsinhaberschaft heute einigermaßen geklärt, und bei diesen wird niemand am Lebensdaten-Check scheitern. Bei den allermeisten Bildern wird man davon auszugehen haben, dass sie verwaist sind. Schadensersatzansprüche drohen nur, wenn alle Rechtinhaber (77 Ururenkel) gemeinsam vorgehen, ansonsten ist ein Unterlassungsanspruch gegeben. Da in der Rechtsprechung noch nie über so alte Bilder befunden wurde und bei anonymen Werken uns die Rückzugsposition 70 Jahre nach Erscheinen zur Verfügung steht (vom Zitatrecht mal ganz abgesehen), ist das Risiko nach allen bislang vorliegenden Erfahrungen gering. Wenn wir massenweise Ärger damit kriegen, können wir unsere Regelung revidieren. Es ist hundertmal wahrscheinlicher, dass wir mit unter freier Lizenz hochgeladenen geklauten Bildern Ärger bekommen als mit so alten --Histo Wikisource braucht Hilfe! 21:55, 30. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Deshalb ist es auch Quatsch, sich stur an die 100-Jahre-Regel zu halten. Im Einzelfall können wir auch mal ein Bild von 1920 behalten, wenn Umstände dafür sprechen, daß der Urheber nicht bekannt ist, nicht ermittelt werden kann oder das Todesdatum unbekannt ist. Deshalb haben wir auch die Regelung, Bilder vom 1. Weltkrieg zu behalten. --RalfR 18:49, 31. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Das heisst also, dass die Screenshots aus den alten Filmen nicht verwendet werden dürfen?-Ticketautomat 15:54, 3. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Lese bitte, was Histo und ich geschrieben haben: Jein!, es kommt darauf an... Man muß jeden Fall abwägen. --RalfR 21:35, 5. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Hallo, wieder mal eine Frage zu einem Bild. Obiges Foto kommt aus der polnischen WP und ist dort als gemeinfrei gekennzeichnet. Sicherlich hat mir die Vorlage dankenswerterweise übersetzt. Er schreibt auf meiner Diskussionsseite:

"Die Lizenz auf pl besagt, dass alle Bilder der Sowjetunion welche vor dem 27.05.73 veröffentlicht wurden automatisch PD sind."

Die Rechtslage hierzu ist umstritten steht auch dabei, auf Commons wären solche Bilder alle schon gelöscht worden. Wie gehen wir hier auf de damit um? Soll das Bild gelöscht werden oder kann es bleiben und mit welcher Vorlage soll es gekennzeichnet werden, wenns bleiben kann? --Lychee 17:41, 31. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

schnellgelöscht --RalfR 18:42, 31. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Hallo zusammen,

da mich dies schon ziemlich lange nervt: Könnte man den Hinweis im Footer jeder Seite nicht dahingehend ändern, dass deutlich wird, dass sich die GFDL erst einmal nur auf die Texte bezieht? Vielleicht noch mit einem tragkräftigen Verweis auf die Bildlizenzen auf den einzelnen Bildbeschreibungsseiten? So, wie es jetzt aussieht ist für mich der Kurzschluß, dass auch die Bilder unter GFDL stehen, unvermeidlich. Außerdem (finde ich) sollte das Impressum auch dahingehend geändert werden, dass es zwischen Texten (alle GFDL, soweit keine URV) und Bildern (Urheberrechtlich frei, aber möglicherweise anderweitig Nutzungseingeschränkt) unterschieden wird.

Befinde ich mich da auf dem Holzweg? --Taxman¿Disk?¡Rate! 18:24, 31. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Das wäre ein Problem. Denn nur die Dateien befinden sich unter alternativen Lizenzen, die Bilbeschreibunsgseiten nicht (wobei ich stark bezweifel, dass die jemans SH aufweisen könnten). // Forrester 18:30, 31. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Da das Problem ja niemanden zu interessieren scheint: Soll ich als Laie da einfach mal anfangen herumzupfuschen? --Taxman¿Disk?¡Rate! 18:05, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

FDL

Wenn sich ein FDL-lizensierter Artikel und ein darin eingebundenes Bild gegenseitig ergänzen, dann muss das Bild wegen des Copyleft ebenfalls FDL-kompatibel lizensiert werden (das ist bei CC-Lizenzen nicht der Fall), und zwar unabhängig davon, ob Bild und Artikel getrennt werden können, d.h. ob der Artikel auch ohne das Bild eigenständig Sinn macht. Dies ist strenger als die bisher in der englischsprachigen Wikipedia vertretene sicht, die davon ausging, dass Bilder nur dann von der GFDL betroffen sind, wenn Bild und Artikel so eng miteinander verbunden sind, dass das eine ohne das andere nicht auskommt. Dies bedeutet insbesondere, dass Fotos, die zur Illustration eines Artikel verwendet werden, mindestens zusätzlich GFDL-lizensiert werden müssen, damit sie legal eingebunden werden können. --rtc 21:36, 31. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Ähm, der Verlinkte Beitrag redet in erster Linie von GFDL-Bildern in irgendwelchen Artikeln, nicht von non-GFDL-Bildern in GFDL Artikeln. Auf der anderen Seite würde dies bedeuten, dass ein einzelnes GFDL Bild jegliche Werke komplett unter GFDL stellt. Praktisch unmöglich und auch völlig unsinnig. --Taxman¿Disk?¡Rate! 21:50, 31. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Der Artikel redet allgemein von der Reichweite der GFDL, und von "GFDL-Bildern in irgendwelchen Artikeln" nur als ein Beispiel, nicht "in erster Linie". Das umgekehrte sollte also ebenso zutreffen, denn es wäre schon inkonsequent, wenn man einen Artikel mit einem eingebettenen Bild als Bearbeitung des Bilds ansehen würde, jedoch nicht als Bearbeitung des Artikels. Diese strenge Position ist nicht ungewöhnlich von der FSF und macht nach ihren Prinzipien durchaus Sinn. --rtc 21:58, 31. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Unser Bildrechte-Troll zieht man wieder etwas Orthodoxie aus der Mottenkiste. Ignorieren wir seine Vorschläge einfach wie gehabt. Alle Bilder und Artikel hier ergänzen sich gegenseitig, das ist in einer Enzyklopädie auch gar nicht anders möglich. Und nun lesen wir alle gemeinsam Sektion 7 der GNU FDL: AGGREGATION WITH INDEPENDENT WORKS --Histo Wikisource braucht Hilfe! 14:15, 1. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Achja: Die FSF hat keinerlei, ich wiederhole: keinerlei privilegierte Position bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die GNU FDL ist eine englischsprachige allgemeine Geschäftsbedingung. Wenn Karstadt eine AGB erfindet, hat dann Karstadt die Deutungshoheit der AGB oder entscheiden die Gerichte nach Maßgabe des BGB? --Histo Wikisource braucht Hilfe! 14:20, 1. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Ich habe nicht behauptet, dass irgendjemand eine Deutungshoheit hat, aber das bedeutet nicht, dass das, was die FSF sagt, falsch ist. Nach Deiner Argumentationswiese solltest Du erkennen, dass Du ebenso keine priviligierte Position in der Ablehnung von solchen Deutungen hast. Im Gegenteil, es ist fahrlässig, die Beurteilung der FSF für ihre eigene Lizenz ohne weitere Argumente einfach zu ignorieren. Die FDL ist eigentlich eine Lizenz für Softwaredokumentation, und Abschnitt 7 war dafür gedacht, die gemeinsame Verteilung von zwei solchen Dokumenten auf dem gleichen Datenträger zu erlauben, wenn die eine unter der FDL und die andere unter einer dazu nicht kompatiblen Lizenz steht, und wenn beide in diesem Sinne sich eben nicht gegenseitig ergänzten im Sinne einer Einbettung des einen in das andere. Erst dann sind sie wirklich "independent". Soweit bislang diese Klausel als Erlaubnis für die Einbettung von inkompatibel lizensierten Bildern gewertet wurde, war das jedenfalls eine weite sehr weiter Dehnung, die im deutlichen Widerspruch zum Zweck der FDL allgemein und dem Zweck des Abschnitt 7 steht, zumindest wenn man den historischen Kontext der FDL korrekt einbezieht. --rtc 15:22, 1. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Da die FDL nun einmal für Wikis verwendet wird, wofür sie überhaupt nicht gedacht war noch geeignet ist, ist das, was die FSF dazu denkt, nur eine unverbindliche Denkmöglichkeit. --Histo Wikisource braucht Hilfe! 15:36, 1. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Dass etwas eine "Denkmöglichkeit" ist, heißt ebenfalls nicht, dass es falsch ist. Die Position ergibt durchaus Sinn: Wenn man die Einbettung eines CC-BY-SA-Bildes in ein GFDL-Dokument als legal ansieht, muss man auch konsequenterweise die Einbettung eines Bildes als legal ansehen, das unter der Bedingung lizensiert ist, dass für jede Vervielfältigung eine Kopiergebühr zu entrichten ist (oder sogar nur auf bestimmte Personengruppen beschränkt ist). Das macht die Einbettung des Bildes aber aus Sicht des FDL-Zwecks klar unerwünscht, da das Gesamtdokument nicht mehr ohne weiteres verbreitet werden kann und somit die Freiheiten faktisch eingeschränkt sind. Bereits bei einem CC-BY-NC-SA-Bild dürfte ich das Gesamtdokument wohl nicht mehr kommerziell nutzen. Da die FDL keinen Unterschied zwischen guten und schlechten inkompatiblen Lizenzen macht, muss man daher wohl oder übel davon ausgehen, dass die Einbettung von Bildern, die unter freien, aber FDL-inkompatiblen Lizenzen stehen, faktisch nicht legal ist. Vielleicht wäre es sinnvoll, in der FDL 2 eine zusätzliche Erlaubnis für die Einbettung von Bildern einzufügen, wenn sie unter Lizenzen lizensiert sind, die die Freiheiten im Sinne der Präambel der FDL erlauben, aber trotzdem FDL-inkompatibel sind. Aber das ändert nichts am Sachverhalt bezüglich der momentanen Lizenzversion. Ich habe übrigens im Gegensatz zu Deiner Behauptung keine Vorschläge gemacht, sondern schlicht berichtet. --rtc 15:48, 1. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Richard Heß

.... hat vor über 100 Jahren ein Buch zum Forstschutz geschriben. Leider weiß ich nicht wann er gestorben ist. Ich würde gern Bilder aus seinem Buch übernehmen. Das ginge aber nur, wenn er vor 1937 gestorben ist? (Infos zum Buch sind hier zu sehen.) --Of 16:45, 1. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

siehe Abschnitt weiter oben. --Taxman¿Disk?¡Rate! 16:47, 1. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Das verstehe ich als ein weiches Okay ??? Ich finde im Netz keine Sterbedaten (und auch keine Geburtsdaten) und wüßte sonst nicht wo ich suchen sollte. --Of 16:54, 1. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Ja, du kannst sie einfach hochladen und mit Vorlage:Bild-PD-alt-100 taggen. --Taxman¿Disk?¡Rate! 16:59, 1. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Verstehe es als einen Hinweis darauf, dass solche Bilder nicht gelöscht werden; es ist aber in keiner Weise etwas, das Dich in irgendeiner Form von Deiner Verantwortung entbinden würde. Wenn das Urheberrecht faktisch noch nicht abgelaufen sein sollte und der Rechteinhaber es verfolgen sollte, haftest Du also trotzdem (unabhängig davon, dass dieser Fall in der Praxis bisher nie vorgekommen ist). --rtc 17:03, 1. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Kleiner Hinweis: Die ndbsuche liefert als Treffer Hess, Richard (Forstwissenschaftler; 1835 bis 1916). Gruß --Wero 18:13, 1. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Das hört sich nach Volltreffer an. Danke. --Of 20:21, 1. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Der ist ja schon seit 91 Jahren tod. Die Schutzdauer läuft bis einschließlich 70 Jahre nach dem Tod. Die Bilder sind also sicher gemeinfrei. -- ChaDDy ?! +/- 20:25, 1. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Es sollte noch geklärt werden, ob die Bilder auch wirklich von Richard Heß stammen - oder nicht Rechten Dritter unterliegen. --parttaker 22:19, 1. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
ACK. Ganz offensichtlich lag eine mangelhafte Recherche vor. Die Inanspruchnahme der pragmatischen Regelung setzt aber eine hinreichende Recherche voraus. Falls der Name bekannt ist, ist es zumutbar, eine kostenlose Anfrage bei QuestionPoint zu stellen und das Ergebnis auf der Bildbeschreibungsseite zu dokumentieren (Vorschlag für eine Verschärfung der Policy). --Histo Wikisource braucht Hilfe! 22:38, 1. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
100% Zustimmung. Ich würde sogar so weit gehen, dass man die 100-Jahre-Regel nur anwenden darf, wenn Urheber oder dessen Todesdatum unbekannt sind. D.h., dass wir nur bei unzumutbarem Aufwand, der nötig ist um Urheber oder Todesdatum herauszufinden, erlauben, dass eine Datei unter die Regel fällt und wir ggf. Schutz ignorieren. jedoch nicht, wenn nach kurzer Recherche deutlich wird, dass da noch urheberrecht dranpappt. // Forrester 20:42, 4. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Ich habe bei diesem Bild so meine Probleme mit dem Urheberrecht. Benutzer:Rico dittrich gibt an, dass Bild "selbst fotografiert und digital nachbearbeitet" zu haben. Bei einem wie hier vorliegenden Plan besteht nach § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG ein Urheberrecht, sofern sie "persönliche geistige Schöpfungen" darstellen (siehe Rechte an Geoinformationen#Karten und Pläne. Nach meiner Ansicht liegt eine eigene geistige Schöpfung durch die Einzeichnung der Wege, sowie die Anpassung der Flächen vor. Der Plan ist somit eben keine vermessungtechnische Karte mit einzelnen Messpunkten (wie im Lageplan der Grundbuchämter) mehr. Oder was meint ihr? Ein weiteres Problem stellt sich durch die Nachbearbeitung des Plans durch den Benutzer, so dass bei entsprechendem Umfang ein neues Werk vorliegen würde. Allerdings wird der Umfang der Nachbearbeitung und damit das Vorliegen einer geistigen Schöpfung schwer nachzuvollziehen sein, sodass im Zweifel eine Löschung vorzuziehen ist. Ich denke, dass weitere Angaben durch den Benutzer wenig Klärung bringen werden. Letztlich sollte vielleicht das Originalfoto vorgelegt werden. Wie würdet ihr weiter vorgehen? mfg --parttaker 22:43, 1. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Überflüssige Paranoia. Ich sehe bei dem Plan noch nicht einmal die kleine Münze erreicht. Wege und Flächen sind Fakten, die nicht schützbar sind. Hier zahlt sich die Strategie der Kartenverwerter aus, durch FUD so lange Angst und Schrecken zu verbreiten, bis sich niemand mehr traut, ohne mit Vermessungsstäben durchs Gelände zu stapfen, Geodaten zu übernehmen. Ich habe den allerkleinsten Respekt vor den Ausführungen von Parttaker --Histo Wikisource braucht Hilfe! 01:46, 2. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

In der Hoffnung auf eine halbwegs fachliche Auseinandersetzung sehe ich mich Vorwürfen von Paranoia ausgesetzt, die ich vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Kartenlobby eher auf der anderen Seite sehe. Und schließlich kommt das Totschlagsargument der Schöpfungshöhe. - Die Anforderungen an die Schöpfungshöhe sind aber grundsätzlich sehr gering, sodass für die "kleine Münze" bereits eine geringe Zuführung eigenschöpferischer Individualtät ausreicht. Das Erfordernis ausreichender Gestaltungshöhe, dessen Untergrenze die "kleine Münze" ist, darf aber nicht i.S. eines Qualitätserfordernisses interpretiert werden, sodass auch die Leistung eines Durchschnittsurhebers geschützt sein soll. Durch die Aufzählung von Plänen, Karten, Skizzen und Zeichnungen in vorzitierten Paragraphen zeigt sich die Intention des Gesetzgebers, den Urheberschutz auch über derartige Werke zu erstrecken. In diesem Fall liegt nach meiner Ansicht eben gerade keine Aufzeichnung geographischer Messdaten vor, sondern eine Verarbeitung, als eigenkreative Leistung, dieser zu einem geschützten Werk. Sicherlich ist an dieser Stelle zuzugestehen, dass die Karte ihre Nähe zu Vermessungskarten erkennen lässt, jedoch für mich dennoch ausreichende Schöpfungshöhe besitzt. Ich lasse mich hierbei auch gern vom Gegenteil überzeugen, jedoch nicht in vornagegangener Art und Weise. - Wie die Schöpfungshöhe von Karten und Plänen zu bewerten ist, sieht man ausreichend in Zivilprozessen mit Internetanbietern von Kartenmaterial auf der Klägerseite. - Für mich stellt sich schließlich nur noch die Frage, inwiefern die vom Benutzer angegebenen Änderungen zu bewerten sind, sodass eventuell § 3 UrhG bzw. § 8 I UrhG zur Anwendung kommen. - Im Übrigen erwarte ich weder Anerkennung noch Respekt zu meinen Ausführungen, sondern eine fachliche Diskussion, die eben auch in einer Begründung zur eigenen Einschätzung der Schöpfungshöhe liegen kann. mfg --parttaker 09:23, 2. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Viel Geschwafel, wenig Inhalt. Bei kartographischen Leistungen kann der Schutz der kleinen Münze nicht dazu führen, dass auch triviale Leistungen geschützt werden. Wer das in Rede stehende "Werk" als "eigenkreative Leistung" ausgibt, stellt sich außerhalb jedes vernünftigen Diskurses. EOD --Histo Wikisource braucht Hilfe! 18:29, 2. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Seit wann bestimmst du, wann Ende der Diskussion ist? Es ist dir vielleicht noch nicht aufgefallen, aber dies hier ist nicht deine Diskussionsseite, wo man dies tolerieren mag. Zumal von deiner Seite keinerlei Diskussionsbeiträge, sondern nur persönliche Schmähungen, vorgebracht wurden. Ich empfehle dir daher, einmal den Gesetzestext durchzulesen und anhand eines Kommentares ordentlich zu subsumieren, und nicht bloß das wiederzugeben, was du irgendwo aufgeschnappt hast. Im übrigen interessiert mich die Meinung anderer Benutzer, auch wenn du versuchst diese Diskussion abzuwürgen. --parttaker 21:32, 2. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Ich denke, ich kenne die Kommentierung der einschlägiger Paragraphen besser als du. Du darfst gern weiter rumschäumen, vielleicht nimmt ja jemand anderes noch Stellung --Histo Wikisource braucht Hilfe! 22:28, 2. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Du versuchst doch - warum auch immer - die Diskussion ins Persönliche zu ziehen. - Dann hätte ich noch eine Frage: Du hättest also kein Problem damit, dieses Bild in der WP hochzuladen? --parttaker 22:43, 2. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Beide Karten sind nicht schutzfähig und besitzen keine Schöpfungshöhe, das ist reines Handwerk. --RalfR 03:56, 3. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
danke --parttaker 07:52, 3. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Hallo..........Das Bild welches ich hochgeladen habe, stammt aus einer Publikation der Landeshauptstadt Dresden. Die Grundlage für diese Publikation ist ein Stadtratsbeschluss (Beschlussnummer 2126-80-94). Kommt hier die Lizenzvorlage für ein Amtliches Werk in betracht??? Im schriftlichen Teil des Beschlusses wird nur darauf hingewiesen, dass es nicht von politischen Parteien zur Wahlwerbung verwendet werden darf.

danke...... --Landarzt dr brock 00:40, 2. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Scheint mir URV zu sein. Amtliches Werk ist nicht gegeben, da Stadtratsbeschlüsse nicht notwendigerweise amtliche Werke sind --Histo Wikisource braucht Hilfe! 01:47, 2. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

gelöscht --RalfR 21:32, 5. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Der Einsteller behauptet, das Logo habe keine "Schöpfungshöhe", bin zwar Volllaie in diesem Feld aber ich würde schon behaupten, dass das Wappen eine gewisse Schöpfungshöhe im Sinne von Individualität usw. besitzt. Benutzer:ZL ist mir übrigens gleich bei mehreren Brauereiartikeln aufgefallen, bei denen er kopierte Logos eingestellt hat. Ich habe leider keine Zeit und vor allem zu wenig Ahnung, um das weiterzuverfolgen, vielleicht kann sich jemand darum kümmern. Danke. --89.59.161.250 09:18, 2. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Hat keine Schöpfungshöhe. Das Wappen ist ein normales Wappen eines Kardinals. Welcher Kardinal, kann ich ohne Recherche nicht sagen, aber Hirter Bier hat da kein Patent druff. --Fb78 10:40, 2. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Zeitschriften-Titelseite und Bildrechte

Darf die titelseite einer zeitschrift (als scan) dokumentiert werden, wenn sich dort ein bild befindet, das möglicherweise nicht lizenzfrei ist. Konkret geht es um zwei studentenzeitschriften, die 1967 im zusammenhang mit dem tod von Benno Ohnesorg erschienen sind (FU-Spiegel Sondernummer 58/1967 und Anrisse 59/1967 - die damalige studentenzeitschrift der TU Berlin). Grüße und dank für die antwort im voraus --Krakatau 12:59, 2. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

kurz und kanpp: Nein. --Taxman¿Disk?¡Rate! 13:01, 2. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Danke für die schnelle antwort. (Auch, wenn ich sie, wie du dir denken kannst, bedauere :-). Grüße -- Krakatau 13:23, 2. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

... ist mittlerweile ein ausführlicher Artikel. Dummerweise hat Benutzer:Gonzo92 in mehreren Edits zwischen dem 2. und 10. Februar 2006 den gesamten Text von hier:[3] im Artikel eingebaut. Etliche der Sätze stehen noch heute 1.1 so drin, der Artikel wurde aber in den bald anderthalb Jahren auch stark erweitert (im Gegensatz zum Backstreet Boys-Artikel, wo die Textspende des gleichen Benutzers noch immer beinahe unverändert besteht) - da ich mir weder mit URV noch mit Motorsport auskenne, übersteigt das jetzt meine Fähigkeiten, das auseinanderzuklamüsern, was vom Artikel gerettet werden kann, was nicht, welche Version etc - daher stelle ich das mal hier hin und überlasse die Auswahl des passenden Bapperls jemand Berufenerem (und spioniere mal weiter dem Benutzer hinterher...)--feba 15:01, 2. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Postkarten

Ich wollte mal anfragen bezüglich Postkarten. Irgendwo stand mal, die wären gemeinfrei, das will ich aber so nicht glauben. -- --Olbertz 21:54, 2. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Postkarten haben auch nur Motive, die genau so Bilder sind, wie alles andere auch. Dementsprechend gelten die Bildrechte wie auch für jedes andere Bild. --Taxman¿Disk?¡Rate! 00:20, 3. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Auf der Diskussionsseite des Bildes (Familienwappen) wurde ein Hinweis auf den noch lebenden Zeichner hinterlassen. Wie ist mit dem Bild zu verfahren? --A.Hellwig 14:29, 3. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

STeschke!!! Wappenfragen beantwortet nur Steschke. --RalfR 21:30, 5. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Schöpfungshöhe? Ja oder Nein?

Hallo zusammen =),

ich wollte mal nachfragen, ob dieses Bild Schöpfungshöhe hat oder nicht. (Quelle: www.knuddels.de) --Kadge 19:39, 5. Jun. 2007 (CEST) --Kadge 19:39, 5. Jun. 2007 (CEST)

Keine Schöpfungshöhe. -- ChaDDy ?! +/- 19:48, 5. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
ACK - ganz sicher keine Schöpfungshöhe --RalfR 19:58, 5. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Fotografie einer berühmten Person (verstorben)

Ich habe vor einen Artikel über Harry Söderman zu schreiben (schwedischer Kriminalist 1902-1956). Ich habe im Internet ein Bild gefunden, welches ich verwenden will: http://www.museedeglozel.com/Corpus/Soderde.pdf Das Bild ist auf Seite 2 des pdf Dokuments zu sehen. Welche Lizenz kann ich verwenden? --Ablea 20:20, 5. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Du brauchst die Freigabe des Fotografen, um das Bild hochladen zu können. Wenn der Fotograf tot ist, ist das Bild 70 Jahre nach dessen Tod gemeinfrei. Alternativ: wenn der Fotograf unbekannt ist, ist das Bild nach unseren Richtlinien 100 Jahre nach der Aufnahme gemeinfrei. Ich glaube aber kaum, dass die letzten beiden Punkte zutreffen, also kommst du um eine Freigabe für eine freie Lizenz des Fotografen, bzw. seiner Erben nicht herum. -- ChaDDy ?! +/- 20:26, 5. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Danke für die schnelle Antwort

Der Journalist Tom Goeller hat sein Buch Freimaurer - Aufklärung eines Mythos im Oktober 2006 in erster Auflage veröffentlicht.

Hier und hier kam die Behauptung auf, man hätte aus diesem Buch abgeschrieben. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall: Die angeblich aus dem Buch stammenden Textstellen standen bereits im Februar bzw. März 2006 im Artikel Geschichte der Freimaurerei.

So geht diese Änderung vom 5. Februar auf den Benutzer:Uroborus zurück und der größte Teil des monierten Textes wurde am 2. März 2006 durch die IP 212.114.167.96 eingefügt, der mit „Arne Engelhardt“ im Text unterschrieben wurde.

Da das Erst-Erscheinungsdatum des Buches im Oktober 2006 ligt, also Monate nachdem dieser Text bei Wikipedia veröffentlicht wurde, ist klar ersichtlich, wer von wem abgeschrieben hat. Daher habe ich diese Behauptungen aus dem Artikel genommen und einen entsprechenden Hinweis in der Artikeldiskussion hinterlassen.

--Liberaler Freimaurer (Diskussion) 21:27, 5. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Dank an Pjacobi:

--Liberaler Freimaurer (Diskussion) 13:37, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Upload möglich?

Für einen eventuellen künftigen Artikel - wie sieht's mit diesem Symbol/Logo eine arabischen Splittergruppe in Gaza aus? BBC-Website --Matthiasb 21:26, 5. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Ich sehe da kein Problem, Schöpfungshöhe nicht erreicht --RalfR 21:29, 5. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Foto von geschütztem dreidimensionalen Kunstwerk

Datei:Allen Jones Table.jpg
Tisch von Allen Jones

Hallo,

ich habe heute in Allen Jones das nebenstehende Bild eingebaut. Jetzt habe ich gerade gesehen, dass in Marsupilami das Stofftier-Foto gelöscht wurde, und commons:Commons:Bearbeitungen gelesen. Sehe ich es richtig, dass der Tisch wieder weg muss? --Head 01:25, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Ja, muss es leider, außer du bekommst eine Freigabe von ihm oder der Tisch ist dauerhaft vom öffentlichen Straßengrund aus sichtbar. Beides bezweifle ich aber. -- ChaDDy ?! +/- 01:57, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Urheberrecht einer Reproduktion

Hallo, ich spiele mit dem Gedanken ein Bild aus einem Buch zu scannen und im einem Artikel zu verwenden. Ich bin mir über die Bildrechte dabei aber keineswegs sicher. Folgende Konstellation:

Um 1720 wurde ein Ölbild gemalt, das einen Mann porträtiert. Dieses Gemälde ist seitdem im Privatbesitz. 1957 erlaubte der Besitzer, eine (einfache fotografische) Reproduktion davon anzufertigen, die 1988 in einem Buch mit (Zitat) "Erlaubnis des Bildbesitzers und Reproduzenten" verwendet wurde. Frage: Ist dieser Abdruck urheberrechtlich geschützt oder nicht ? Morty 10:06, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Der Urheber (Maler) ist mit Sicherheit mehr als 70 Jahre tot. Durch das Abfotografieren entsteht kein neues schöpferisches Werk, der Reproduzent hat keine Urheberrechte an dem Bild. Nun müßte eventuell geklärt werden, ob das Bild je veröffentlicht wurde oder dies erstmals 1988 geschah. --RalfR 10:53, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Wenn der Besitzer des Bildes nachweisen kann, daß dieses Bild niemals veröffentlicht wurde, gilt Editio princeps und als Erstveröffentlichung gilt 1988. Ansonsten wäre das Bild urheberrechtlich nicht schutzfähig. --RalfR 23:40, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Ist dieses Logo in der deutschen Wikipedia verwendbar? --B@xXter?!±12:34, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

ja. --Fb78 15:34, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Dann wohl mit den Tags {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} und {{Logo}}. Schade, dass der dazugehörige Artikel bereits zur Löschung vorgeschlagen wurde. --B@xXter?!±18:19, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Handschriftenseite aus dem Mittelalter

Hallo, ich würde gerne ein Bild hochladen, das hier in der Bibiotheca Augustana auf dem Server der Fachhochschule Augsburg abgebildet ist und aus dem 13. Jahrhundert stammt; der Urheber dürfte also nach menschlichem Ermessen schon ein paar Tage tot sein. Entstehen durch die Reproduktion Urheberrechte, die zu beachten sind oder gilt das Werk wegen seines Alters und als Reproduktion eines zweidimensionalen bereits als gemeinfrei? Hat die FH hier Bildrechte? --DasBee ± 17:32, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Reproduktionen erreichen keine Schöpfungshöhe, weshalb dieses Werk auch aufgrund seines hohen Alters gemeinfrei ist. Die FH hat keine Urheberrechte am Bild. -- ChaDDy ?! +/- 17:46, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Besten Dank :-) --DasBee ± 17:48, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Darf man ein für allemal darum bitten WP:BR zu lesen, bevor man hier Selbstverständliches fragt? Dort steht das doch klipp und klar --Histo Wikisource braucht Hilfe! 23:15, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Umgang mit Bildzitaten überdenken?

Unsere aktuelle Regelung laut WP:BR#Bildzitate :

Die Verwendung von Bildern, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, wäre nach deutschem Recht unter bestimmten Umständen als Bildzitat nach § 51 UrhG zulässig. Bilder ohne freie Lizenz entsprechen jedoch nicht den derzeitigen Richtlinien der deutschsprachigen Wikipedia und sollten daher auch dann nicht hochgeladen werden, wenn sie rechtlich gesehen in einem Wikipedia-Artikel als Bildzitat verwendet werden könnten.

Es gibt ja in der deutschen Wikipedia einige Artikel, die geradezu nach einem Bild schreien, die wir aber, da keine Bilder unter freier Lizenz zur Verfügung stehen, gemäss unseren aktuellen Richtlinien nicht angemessen illustrieren können, obwohl das rechtlich offenbar möglich wäre. Während die englische Wikipedia sich in solchen Fällen mutig auf den im anglo-amerikanischen Copyright verankerten Fair Use beruft, was hier natürlich nicht möglich ist, könnte man sehr wohl auf das Recht zum Bildzitat zurückgreifen, was mit der Argumentation der mangelnden Weiterverwendbarkeit ausserhalb der Wikipedia jedoch nicht getan wird. Diese Praxis möchte ich hier gerne zur (Grundsatz-)Diskussion stellen, in der Hoffnung, dafür am richtigen Ort zu sein - ansonsten schicke man mich bitte weiter. Ich denke auch an ein Meinungsbild, das ich aber nicht starten möchte, bevor wir die Sache ein wenig vordiskutiert haben.

Beispiele von Artikeln, in denen ein Bild sehr sinnvoll wäre:

  • La trahison des images, Who's Afraid of Red, Yellow and Blue (moderne Gemälde, deren urheberrechtlicher Schutz noch lange nicht abgelaufen ist) sowie natürlich alle Artikel über berühmte moderne Künstler wie René Magritte, Salvador Dalí oder Piet Mondrian, die ohne Beispiele für das Schaffen des jeweiligen Künstlers seltsam unvollständig wirken. (Bei Mondrian ist zwar ein Commons-Bild eines Gemäldes vorhanden, dessen "PD-ineligible"-Tag aber wohl kaum haltbar ist, wird bestimmt irgendwann gelöscht).
  • Oft ist in Artikeln über berühmte Persönlichkeiten kein Bild der Person vorhanden, da nur Material ohne freie Lizenz oder mit unklarer Lizenzsituation vorhanden wäre. So muss sich z.B. der arme Dmitri Dmitrijewitsch Schostakowitsch mit einem Bild seines Grabsteins begnügen.
  • Ötzi enthält ein Bild der Fundstelle und zwei Bilder eines Denkmals, bloss Ötzi selbst kriegen wir nicht zu sehen...

... das Problem ist wohlbekannt, es werden sicher jedem genug eigene Beispiele einfallen. Ich möchte daher vorschlagen, dass wir unsere Praxis ändern und künftig in Fällen, wo es sich aufdrängt, auf das Recht zum Bildzitat zurückgreifen. Wie weit man dabei gehen kann, müsste aber noch abgeklärt werden. Bei einem Artikel, in dem es ausdrücklich um ein bestimmtes Bild wie La trahison des images geht, scheint mir die Forderung nach einer Auseinandersetzung mit dem Bild im Text, die laut Bildzitat vom Landgericht Berlin erhoben wurde, selbstverständlich gegeben. Wenn es bloss darum geht, dass man sieht, wie die beschriebene Person ausgesehen hat (Schostakowitsch), dürfte eine Berechtigung als Bildzitat schwieriger zu konstruieren sein. Der Nachteil wäre natürlich, dass Leute, die Wikipedia-Daten weiterverwenden, nicht darauf bauen können, dass das ganze Material samt allen Illustrationen unter der GNU-FDL steht. Das ist aber auch bei der englischen Wikipedia nicht der Fall. Warum sollten wir da päpstlicher sein als der Papst? Eine klare Kennzeichnung von als Bildzitat verwendeten Bildern müsste reichen. Wer solche Bilder dann in unerlaubter Weise weiterverwendet, ist selber schuld. Gestumblindi 21:50, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Wir haben bereits eine solche Richtlinine, die das in Einzelfällen gestattet, und wir haben eine Vorlage, Vorlage:Ausnahme. Bei Werken von Künstlern könnte man an so etwas im entsprechenden Kontext denken; bei Ötzi und Personenfotos in Biographien jedoch ein klares nein. So etwas ist kein Bildzitat und die Bildzitatschranke ist kein Werkzeug zur beliebigen Umgehung des Urheberrechts, indem man etwas als Bildzitat deklariert – es muss auch objektiv und tatsächlich eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Werk stattfinden. Nicht lediglich mit dem Thema, mit dem es sich beschäftigt. Und die Notwendigkeit einer solchen Beschäftigung muss auch objektiv aus dem Zweck des Artikels hervorgehen – eine Alibiauseinandersetzung, nur um sich zwecks kostenfreier Einbindung des Bildmaterials auf Bildzitat berufen zu können, dürfte ebenfalls ein Schuss ins Klo sein. --rtc 22:16, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Ja, das ist nachvollziehbar. Du teilst aber somit meine Ansicht, dass es in Fällen wie La trahison des images und Who's Afraid of Red, Yellow and Blue, wo sich ja der ganze Artikel mit einem bestimmten Bild auseinandersetzt, oder in Künstlerartikeln (sofern darin eine Auseinandersetzung mit dem Bild als Beispiel für das Schaffen des Künstlers stattfindet), angebracht wäre, sich auf das Recht zum Bildzitat zu berufen? Wenn ja, dann würde ich dafür plädieren, einen passenderen Baustein für genau solche Fälle zu schaffen ("Dieses Bild wird unter Berufung auf das Recht zum Bildzitat für den Artikel ... verwendet, der sich spezifisch mit dem Bild auseinandersetzt"), statt die sehr restriktive Vorlage:Ausnahme zu verwenden, die das Aktivwerden eines Benutzers mit Administratorrechten voraussetzt. Gestumblindi 22:25, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Ja, ich würde in den genannten Fällen durchaus nicht kategorisch ein Bildzitat ablehnen. Nein, ein eigener Baustein kann nicht in Frage kommen. Bildzitate müssen sehr restriktiv gehandhabt werden und die Hürden dafür müssen sehr hoch sein. Wenn wir eine Vorlage einführen würden, die von Benutzern eigenmächtig, ohne gesonderte Diskussion und ohne Weg über einen Administrator verwendet werden kann, dann brechen sofort alle Dämme und wir haben in wenigen Tagen Zustände wie in der englischsprachigen Wikipedia, wo eigentlich jedes Bild genommen wird, wo nur jemand ein fair-use-schild draufpappt. Das widerstrebt dem Zweck der Wikipedia, freie Inhalte zu schaffen und es ist außerdem rechtlich nicht haltbar. In jedem Fall ist ein Text wie "Dieses Bild wird unter Berufung auf das Recht zum Bildzitat für den Artikel ... verwendet" inakzeptabel, es müsste heißen "Ich, Benutzer:..., übernehme die uneingeschränkte Verantwortung dafür, dieses Bild, ..., in der Wikipedia nur im sehr engen Rahmen eines Bildzitats zu verwenden, und habe mich in einer unterschriebenen Erklärung gegenüber der Wikimedia Foundation verpflichtet, alle Gerichts-, Schadensersatz-, Anwaltskosten und sonstige Auslagen zu bezahlen, wenn ihr solche im Zusammenhang mit dem Bild anfallen." --rtc 22:41, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Warum gerade für Bildzitate so eine extreme Absicherei und Ängstlichkeit, im Gegensatz zu anderen Schranken des Urheberrechts, wo dieser Aufwand mit unterschriebener Erklärung usw. durchaus nicht getrieben wird, d.h. wenn man sich z.B. auf Panoramafreiheit oder mangelnde Schöpfungshöhe beruft? Steht ein Bildzitat rechtlich auf so viel wackligeren Beinen? Ist nicht zumindest im Falle eines Artikels, der sich vollständig um ein bestimmtes Bild dreht, glasklar, dass ein Bildzitat in Ordnung gehen würde? Gestumblindi 00:04, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Panoramafreiheit und mangelnde Schöpfungshöhe sind zwei völlig andere Dinge. Ein Bild, das keine Schöpfungshöhe hat, unterliegt keinen urheberrechtlichen Beschränkungen; ein Panoramafreiheit-Bild erlaubt mit wenigen Einschränkungen prinzipiell sehr viel, inklusive der kommerziellen Vermarktung des abgebildeten Werks in Form des Fotos. Dahingegen ist ein Bildzitat nur in einem bestimmten sehr beschränkgen Kontext erlaubt, der ständig missverstanden und zu breit interpretiert wird. Dem Potential für die Einbindung von Bildern mit fehlerhafter Berufung auf Bildzitat, entweder aus Fehleinschätzung heraus oder als vorsätzlich zu laxer Auslegung der Ausnahme, steht außerdem noch das Missbrauchspotential des Bildzitats gegen das Ziel der Wikipedia gegenüber, freie Inhalte zu erstellen. Deshalb ist es so problematisch. --rtc 04:24, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Ähm, beim Ötzi sehe ich keine größeren Probleme, ein freies Bild herzubekommen: Einfach eins machen, da er schon so lange Tod ist und eine Person des öffentlichen Interesses, brauchen wir nicht mal eine Genehmigung wegen Recht am Eigenen Bild. -- ChaDDy ?! +/- 22:29, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Soweit ich es verstanden habe, wollte er ein fremdes, kein eigenes Foto vom Ötzi unter (in diesme Fall nicht gerechtfertigter) Berufung auf Bildzitat verwenden. --rtc 22:41, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Und soweit ich es verstanden habe, hat Chaddy das verstanden, wollte aber für den Artikel eine Alternative zum Bildzitat zeigen, nämlich selbst ein (freies) Bild zu machen. -- Timo Müller Diskussion 22:49, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Richtig. -- ChaDDy ?! +/- 22:50, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Nun ja, ich weiss nicht, wie es das Museum, das Ötzis Leiche besitzt und ausstellt, mit dem Fotografieren in seinen Räumlichkeiten hält. Aber ansonsten könnt ihr das Beispiel auch gerne vergessen, es war wohl nicht so passend. Gestumblindi 22:54, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Die von rtc erfundene Vorlage:Ausnahme wird mit guten Gründen bei keinem Bild verwendet. Ich sehe keinen Grund, vom bisherigen Konsens keine Bildzitate abzuweichen, solange sehr viel wichtigere Fragen wie z.B. Panoramafreiheit auf Commons oder US-Recht auch für de oder das TU München Logo nicht geklärt wurden --Histo Wikisource braucht Hilfe! 23:19, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

ACK Histo - wenn man dann Bildzitate dulden möchte, mag das vielleicht per Verlinkung auf privaten Webspace geschehen, das Risiko trägt man dann selbst: http://www.fahrradmonteur.de/claudia-schiffer-tristesse/index.htm --RalfR 23:46, 6. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
(BK) Panoramafreiheit auf Commons wird solange nicht geklärt, wie die rechtliche Situation in Commons nicht geklärt und der dortigen Community klar gemacht worden ist, das wird zumindest in absehbarer Zeit nicht geschehen. US-Recht wird erst dann überall eingeführt, wenn die Foundation ernsthafte rechtliche Probleme bekommen sollte, wie lange das dauert, kann ich nicht abschätzen, aber bisher hat sie es geschafft, allen wirklich großen Problemen aus dem Weg zu gehen. Die Angelegenheit mit dem TUM-Logo wird schon deshalb nicht weiter geklärt werden, weil es keine Veranlassung dazu gibt. Die TUM ist zufrieden, weil das Logo weg ist, und die Foundation, weil sie rechtlichen Problemen aus dem Weg gegangen ist. Darüber könnte eigentlich die Community zufrieden sein, die Foundation hätte sich schließlich auch dazu entscheide können, z. Bsp. alle Logos zu entfernen. Daher besteht gar keine Veranlassung, etwas klären zu wollen. Daraus ergibt sich, dass es in Wikipedia wohl niemals Bildzitate geben wird, und RTC Pech gehabt hat. Das freut mich wiederum: Eine freie Enzyklopädie mit nicht-freien Inhalten ist nur noch eine Enzyklopädie. Und davon gibt es genügend bessere. @ RTC: Vor ein paar Tagen wolltest du noch alle nicht-GFDL-Bilder rausschmeißen, jetzt willst du Bildzitate. Wie soll ich das verstehen? -- Timo Müller Diskussion
Weder wollte ich vor ein paar Tagen alle nicht-GFDL-Bilder rausschmeißen, noch will ich jetzt Bildzitate. Ich habe lediglich gesagt, dass ich in bestimmten, sehr eng umgrenzten Fällen nicht kategorisch dagegen bin. --rtc 04:24, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
<zwischenreinquetsch>Wie jetzt, ich denke, da gibt es eine kleine Gruppe Wikipedianer, die mit der Foundation und einem Rechtsanwalt über das Thema diskutiert, oder gibt´s die schon nicht mehr? Ich würde auch gerne auf dem aktuellen Stand sein. -- ChaDDy ?! +/- 03:02, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Eine freie Enzyklopädie mit nicht-freien Inhalten ist nur noch eine Enzyklopädie. Und davon gibt es genügend bessere. - der Standpunkt scheint mir ziemlich eigenwillig. Wir wollen doch nicht nur freie Inhalte um der puren Freiheit willen, sondern wir wollen gute Inhalte und stehen von der Qualität her durchaus in Konkurrenz mit anderen Enzyklopädien wie Brockhaus, Encarta oder Britannica, die wir nach unabhängigen Tests manchmal auch durchaus übertrumpfen. Was wiegt da schwerer - das Ideal der freien Inhalte oder der nicht zu leugnende Qualitätsmangel eines Artikels, der sich um ein Bild dreht und dieses Bild dabei nicht zeigen kann? Meiner Meinung nach wäre es diese Frage wert gewesen, hier zumindest ein paar Tage in aller Ruhe diskutiert zu werden. Aber da ein Admin ja schon meint, "EOD" ansagen zu müssen, lassen wir's eben bleiben. Gestumblindi 01:16, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Ein fehlendes Bild ist kein Qualitätsmangel, und tatsächlich haben wir mit weitaus dringenderen und größeren Qualitätsproblemen zu kämpfen als dass wir uns über mangelnde Bildzitate als mögliches Qualitätsproblem auch nur Gedanken machen dürften. --rtc 04:24, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
EOD - keine Bildzitate auf .de --RalfR 00:12, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
  • (Bearbeitungskonflikt) Abgesehen von den oben angesprochenen Themen (ungeklärte Panoramafreiheit in den USA vs. Schutzlandprinzip) bitte ich bei dem Durchspielen Szenarien/Beispielen zu unterscheiden zwischen
    a) dem urheberrechtlichten Status der Lichtbildaufnahme (Lizenz seitens des Fotografen)
    b) dem Zustandekommen des Bildes ("Hausrecht" des Museums etc.)
    c) evtl. Leistungschutzrechte des aufgenommenen Objektes/der Darbietung (Skulptur, Pianist, Sportler).
    Bei a) habe ich enorme Probleme, hier mit einem Großzitat zu argumentieren, sofern die Fotografie (oder zumindest der Fotograf) nicht selbst Lemmageber sind. Bei b) kommen wir auch nicht weiter mit dem Bildzitat. Da könnten wir eventuell liberaler/offensiver werden, wenn Wikipedia einen anerkannten Status als "Webangebot mit journalistischem/redaktionellem Angebot" hätte. Das Zitatrecht hilft meiner Ansicht nach nur bei c). Und damit bleibe der Schostakowitsch immernoch ohne Personenbild. (Hat's von dem wirklich keine Briefmarke....) --jha 00:13, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
OffTopic: Dem Schostakowitsch könnte vielleicht hiermit geholfen werden. --jha 00:16, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Ich weise die Ausführungen von jha zum Großzitat zurück. Es ist in der urheberrechtlichen Literatur unbestritten, dass Großzitate auch zu Belegzwecken verwendet werden dürfen, wenn der Beleg sich auf den dargestellten Inhalt bezieht --Histo Wikisource braucht Hilfe! 10:29, 8. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Ich bin mir nicht sicher, ob das Phase 6-Logo die nötige Schöpfungshöhe erreicht (hier oben links). Weiß das vielleicht jemand?

Es erreicht keine. -- ChaDDy ?! +/- 13:27, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

100-Jahre-Regel

Ich würde eine Verschärfung vorschlagen:

"Es werden keine hochgelandenen Dateien gelöscht, wenn

  • der Inhalt vor mindestens 100 Jahren erstellt wurde
  • nachgewiesen wird (auf der Dateibeschreibungsseite), dass mit einem zumutbaren Aufwand nach dem Urheberrechtsinhaber und/oder seinem Todesdatum gesucht wurde
  • nach einer Recherche, die mit einem zumutbaren Aufwand geführt wurde, sich gezeigt hat, dass weder urheberrechtlicher noch leistungsschutzrechtlicher Schutz mehr besteht"

Was halötet ihr davon? // Forrester 11:32, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Ist mir eigentlich egal. Mach Vorschlag. Vielleicht kannst du dabei ja noch etwas sprachlich vereinfachen...das fällt mir manchmal schwer. // Forrester 15:34, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Ich würde sagen, wenn du einfach den ersten Satz umdrehst "Es dürfen nur Dateien hochgeladen werden, wenn..." würde schon reichen. Bei solchen Formulierungen ist der psychologische Effekt ein Anderer und man fängt das Problem evtl. schon früher ab. -- ShaggeDoc Talk 15:44, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Und wie soll man das bitte nachweisen? Ich halte das für zu kompliziert und unpraktikabel. -- ChaDDy ?! +/- 15:42, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Man siehe sich den vorletzten Kommentar auf http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Urheberrechtsfragen#Richard_He.C3.9F (ist von histo) an. Das ist nur eine Methode. // Forrester 15:52, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Ich bin für den Vorschlag (in der Version von ShaggeDoc). Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Urheber nach 100 Jahren noch keine 70 Jahre tot ist, ist nicht so klein, dass wann sie vernachlässigen könnte. Daher sollte man schon verlangen, dass der Hochlader vorher versucht hat, herauszufinden, wer der Urheber ist, und wie langer er schon tot ist. (Sonst besteht ja gar kein Anreiz, das zu überprüfen. Denn wenn ich es tue, kann ich es bestenfalls hochladen, was ich auch ohne Überprüfung könnte, schlechtestenfalls stelle ich fest, dass ich die Bilder doch nicht hochladen kann. Es bringt mir also nichts, sondern schadet nur.) -- Timo Müller Diskussion 23:19, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Ich habe mal angeregt, dass in die 100-Jahr-Vorlage auch der Hinweis hineinkommt, dass die Information über Daten des Urhebers erwünscht bleibt (auf der Diskussionsseite der Lizenzvorlagen).
Das sehen dann einige als schon nicht mehr vertretenen Aufwand an. Vielleicht sollte man auch hier einmal ansetzen. -- Simplicius 23:35, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Wenn man die (Lebens-)Daten hat, müssen sie eh in die Bildbeschreibung (wenn das Bild hochgeladen werden darf). Man könnte das lediglich als Bestätigung, dass das Todesdatum gesucht wurde, ansehen. // Forrester 23:39, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Unpraktikabel und wohl kaum vermittelbar. V. a. in Anbetracht der Tatsache das anschließend wahrscheinlich Copyright-Paranoia ausbricht und flächendeckend rückwirkend irgendwelche Informationen eingefordert werden. --Polarlys 23:46, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Ich sehe darin keine Paranoia. Es gibt genug Bilder, das ist ebenso auch nicht das Entstehungsjahr gesichert. Ist doch schön, wenn irgendjemand weiss, wann ein Werk wirklich entstanden ist, und wer der Urheber war.
Und wenn sich dann herausstellt, dass ein Bild nur 90 Jahre alt ist, der Urheber schon seit 80 Jahren tot, dann paßt es doch auch noch.
Nur mal eben Bildergucken kann man auch woanders. Dies ist ein Wissensprojekt. -- Simplicius 00:25, 8. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Copyright-Paranoia haben wir oft, letztes mal z.B. bei Commons-Panorama, davor bei TUM. Das überstehen wir schon. Wir werden sicherlich erstmal nix einfordern. Es geht mir vor allem darum, dass wir den zufluss begrenzen und diese wohl doch ziemlich wackelige regelung etwas verschärfen. ich sehe aber eicht keinen grund, was daran so schwer sein sollte. "wenn du das bild unter dieser regel hochladen willst, musst du erst nachschauen, ob es wirklich 100-10 jahre alt ist und nach dem urheber/seinem todesdatum gründlich suchen". wenn man das nicht versteht, sollte man lieber gar nichts hochladen. // Forrester 23:53, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Der letzten Meinung bin ich auch. Dummerweise wird man hier schon angepöbelt, wenn man überhaupt nach einer Quelle fragt. 80 % der Leute, die Bilder unter dieser Regelung hochladen, wird man nicht begreifbar machen können, was mit „zumutbarem Aufwand“ gemeint ist (darüber ist man sich wohl auch an anderer Stelle nicht ganz klar) und wo man ansetzen könnte. Wenn zudem „anonym“ hier heißt „keinen Autor dazugeschrieben“, so wird man sich in Zukunft auch verkneifen, überhaupt irgendeinen Namen einer Person oder eines Ateliers zu notieren – könnte doch darauf basierend jemand das schöne Bild für den lesenswerten Artikel löschen, weil er vielleicht doch irgendwo etwas findet. Mit anderen Worten: Bei „Quelle“ wird irgendein deeplink angegeben, eine Seite mit Dateiinformationen ist nicht damit nur schwer auffindbar. Gleichzeitig ist es bei Commons möglich, weitaus liberaler derartige Bilder hochzuladen und einzubinden. Weiterhin wird man sich fragen lassen müssen, wie das mit dieser „Regelung“ („Freibrief“) einhergeht: „Fotos aus dem 1. Weltkrieg: Entgegen der Handhabung, dass Bilder unbekannter Urheber erst dann als gemeinfrei akzeptiert werden, wenn sie 100 Jahre alt sind, werden Fotos aus dem 1. Weltkrieg geduldet, da eine große Zahl der Kriegsteilnehmer gefallen ist, der Urheber deshalb mit erhöhter Wahrscheinlichkeit vor mehr als 70 Jahren verstorben und das Bild deshalb gemeinfrei ist.“. Mittlerweile wird das ja schon nicht mehr auf Kriegsbilder angewandt, sondern auf Bilder von 1910 bis 1920. Die große Anzahl der Kriegsteilnehmer hat übrigens überlebt. --Polarlys 00:23, 8. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Könnte man relativ einfach mit ner hinreichend langen Bestandschutzregelung abblocken, wenn man da die Frist auf ein Jahr oder ein halbes setzt, ist der Druck da erstmal raus. Und nach Ablauf der Frist interessiert es die Paranoiker nicht mehr. -- ShaggeDoc Talk 00:04, 8. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Dagegen Ich habe oben zumutbaren Aufwand präzisiert (QuestionPoint-Anfrage nach den Lebensdaten). Ansonsten wende ich mich gegen den Generalverdacht, dass die auf meinen Vorschlag eingeführte 100-Jahres-Regel ein sonderliches Risiko birgt und in der Vergangenheit mißbraucht wurde. --Histo Wikisource braucht Hilfe! 10:33, 8. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Dafür kann doch der Meister nichts. :-) Einen Autor schlichtweg weglassen und das Werk dann als „anonym“ zu deklarieren, ist aber wohl üblich. Solche Leute interessiert dann wohl auch eine QuestionPoint-Anfrage nicht. --Polarlys 13:12, 8. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Es besteht bei der 100-Jahre-Regel selbstverständlich ein Risiko. Es ist nur eben nicht besonders groß. Trotzdem sollte man versuchen, es weiter zu minimieren und vor allem in Hinblick auf den Anspruch eine "echte" freie Enzyklopädie zu sein, sollte man diese praktikabele Lösung nicht ausufern lassen. Auch wenn es rechtlich wohl zu keinen Schwierigkeiten kommen wird, so stehen wir doch in der Verpflichtung uns selbst gegenüber, eine rechtlich auch theoretisch sichere Weiternutzung zu ermöglichen. Ein Generalverdacht findet doch überhaupt nicht statt. Ich sehe nur dort eine Möglichkeit, durch eine Verschärfung der Richtlinie in diesem Bereich den Missbrauch, der aber überall sowieso stattfindet (egal, von wem der Vorschlag zur Richtlinie stammt), zu reduzieren. Bei anderen URV-Uploadern ist diese Möglichkeit dagegen nicht gegeben, wir solten sie daher nutzen. Von daher würde ich doch von allen eine etwas präzisere Argumentation hören. // Forrester 13:56, 8. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Eine präzise Argumentation wäre:

  • Vorschriften, die endlose Auslegungsprobleme mit sich bringen (welcher Aufwand ist zumutbar, vgl. "diligent research" im Vorschlag des US-Copyright-Office zu den Orphans) sind zu vermeiden. Bereits jetzt kann bei Zweifeln eingehakt werden. Es wurde nicht nachgeweisen, dass die bisherige Praxis zu Problemen geführt hat.
  • Die allgemeinen Ausführungen von Forrester weise ich zurück. Freie Inhalte bestimmen sich nicht nur nach dem, was - mitunter absurde - einzelstaatliche Vorschriften dafür halten. Das gravierende Problem der verwaisten Werke bedeutet, dass bei übervorsichtiger Handhabung hundertausende gemeinfreier Medien nicht genutzt werden können. --Histo Wikisource braucht Hilfe! 15:49, 8. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Ich denke, dass das durchaus angebarachte Kritikpunkte sind. Daher hier mein Verbesserungsvorschlag:
  • Es wird gleich klar deutlich gemacht, wie der "Nachweis" auszulegen ist, so muss dokumentiert werden, wo und wie gesucht wurde und mit welchem Ergebnis. Das in 1-2 Sätzen zu formulieren dürfte Angesichts der Tatsache, dass wir das Bild dann als möglicherweise urheberrechtlich geschütztes Werk dulden, als Dokumentations-Aufwand zu rechtfertigen sein. Es kann einfach nicht angehen, dass wir hier die "lieber ein bild mehr, als ein bild zu wenig"-politik durchgehen lassen. Außerdem müssen duch nicht immer vorher probleme auftauchen, bevor gehandelt wird. Kann man nicht mal ausnahmensweise bevor es zu problemen kommt, möglichen Unsicherheiten (und niemand kann mir erzählen, dass das Dulden von ggf. urheberrechtlich geschützten Werken keine unsicherheit ist!) vorbeugen???
  • Es ist keinesfalls übervorsichtig, sich so genau wie möglich an die geltende Gesetzgebung zu halten. Ich bin doch auch ein Befürworter dieser Regel. Nur sehe ich eine Reduzierung der Anwendungsmöglichkeiten dieser pragmatischen Lösung als sehr positiv und nötig an. Im Moment ist es so, dass man auch Werke, bei denen schnell klar wird, dass sie urheberrechtlich geschützt sind, hochladen darf, wenn sie die Regel erfüllen. Ich bin da für eine schärfere und härtere Formulierung. Es geht nicht nur um das Risiko! // Forrester 16:57, 8. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Es stimmt schlicht und einfach nicht, dass man derzeit klar urheberrechtlich geschützte Werke hochladen darf. Wir sprechen hier zudem über eine Ersatzregelung für die 70 Jahre nach Veröffentlichung-Frist bei anonymen Werken, da ist genug Luft drin. Wenn es um so alte Bilder geht, die aus der Zeit vor 1908 stammen, bekenne ich mich voll und ganz zu dem Grundsatz LIEBER EIN BILD MEHR ALS EIN BILD WENIGER --Histo Wikisource braucht Hilfe! 17:21, 8. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Und unter denen kann durchaus ein urheberrechtlich geschützte sWerk sein. Warum sollte das nicht stimme??? Es ist nicht unschwer zu belegen, dass ein Werk wirklich anonym veröffentlicht wurde (vor 100 Jahren bzw. 70). // Forrester 17:28, 8. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Bilder von Webcams

Mal eine Frage: Wie sieht es eigentlich bei Bildern von Webcams aus? Nach meinem Verständnis sind die doch auch urheberrechtlich geschützt, ähnlich einer Fernsehesendung, oder nicht? Ich frage nur wegen diesem Bild, was gerade hochgeladen wurde: Bild:Sendestudioffh.jpg Falls ich mit meiner Einschätzung richtig liege, bitte direkt löschen. --STBR!? 20:12, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Leistungsschutzrechtlich. // Forrester 20:49, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Was Forrester damit sagen will, ist: Ja, die Bilder sind zwar keine Lichtbildwerke, aber geschützte Lichtbilder, und müsen daher (wenn sie nicht freigegeben werden) gelöscht werden. -- Timo Müller Diskussion 21:38, 7. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]


Lizenz der Bilder von pixelio.de

Datei:Test
muss hier "pixelio.de" stehen?

Darf ich Bilder von http://www.pixelio.de in WP hochladen und nur bei "Quelle" pixelio.de angeben? Oder muss ich das dann noch in die Bildbeschreibung hinzufügen? Geht das lizenzrechtlich überhaupt? VIelen Dank schonmal für eine Antwort, Ireas ?!?+/-1/6Lange weile? 06:56, 8. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Sie wissen nicht, was sie tun: Ausgeschlossen ist eine Nutzung in Bilddatenbanken, Bildkatalogen und die Bereitstellung von Bildern zum Download oder zum Verkauf. und dann 2 Sätze weiter: Der Downloader ist berechtigt, die Bilder von Pixelio.de für kommerzielle und nicht kommerzielle Vervielfältigungen zu nutzen. - aufgrund der salvatorischen Klausel wird somit Punkt 2 ihrer Nutzungsbedingungen teilweise undgültig und es bleibt eine Namensnennung als Bedingung, womit cc-by-sa als Lizenz ginge, ich würde aber davon abraten. Der wahre Urheber ist nicht klar recherchierbar. --RalfR 09:43, 8. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Noch etwas schärfer: Das Nutzungsrecht umfasst eine Nutzung im Internet [...] Ausgeschlossen ist [...] die Bereitstellung von Bildern zum Download. Ok, ich darf das Bild also "im Internet" verwenden, aber ohne dass sich jemand das Bild anschauen kann... :-) --Taxman¿Disk?¡Rate! 10:00, 8. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]
Korrekt! Einerseits sind die Lizenzbedingungen derart schwammig, daß man alles mit den Bildern anstellen kann - andererseits könnte ein Richter denken, sie meinten Lizenz XXX (beliebig einsetzbar). Von ihrer rechtlichen Kompetenz zeugt auch das Impressum mit dem Disclaimer ;) Was meint Histo? --RalfR 10:05, 8. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Histo sagt njet. Wenn einzelne Bilder eine CC-Lizenz tragen würden, wärs ok. Wenn einzelne Bilder total wichtig sind - Urheber anschreiben! --Histo Wikisource braucht Hilfe! 10:37, 8. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Ok, danke :-) Ireas ?!?+/-1/6Lange weile? 11:33, 8. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Faire use

Da ich nirgends, auch in den Archiven bei WP:BR oder auf der Seite über Fair use sowie bei der Bilder FAQ, eine sinvolle Begründung gefunden habe, weshalb FU in der dt. WP nich gelten soll, möchte ich mein Frage hier äussern. Meiner Meinung nach gilt Fair use auch in der dt. WP, da

  • die Bilder (soviel ich weiss) sowieso in den USA gehosted werden, und somit auch das US-law gilt

und

  • dies in de/ch/at einfach zum ungeschriebenen Recht (gesunder Menschenverstand) gehört, schliesslich darf eine Zeitung auch Firmenlogos abbilden ohne gefragt zu haben. Es handelt sich ja nicht um eine Kopie/Nachahmung des Markenzeichens.

Konkret: Gibt es einen logischen Grund (Stelle im Gesetz), die das Abbilden dieses Bildes verbieten würde?

Oder kann jemand eine meiner zwei Behauptungen wiederlegen?
Ich freue mich, von euch eine Antwort zu erhalten. Gruss, Saippuakauppias 15:56, 8. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Zu deiner konkreten Frage: Wikipedia:Bildrechte#Logos. Für mich keine Schöpfungshöhe.
Zu Fair use: würdest Du Fair Use auch nur im weitesten Sinne als Freie Lizenz im Sinne der Grundprinzipien interpretieren? Ich nicht.--Taxman¿Disk?¡Rate! 16:10, 8. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Man kann es noch so oft wiederholen, es wird nicht richtiger, dass durch den Serverstandort in den USA für uns US-Recht gilt. Es gilt AUCH US-Recht, aber Hochlader (deren Interessen wir achten müssen) oder Nachnutzer können sehr wohl in Deutschland nach deutschem Recht verklagt werden. Siehe WP:BR --Histo Wikisource braucht Hilfe! 17:23, 8. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Es gilt doch eigentlich jedes Recht? Zumindest von den Ländern, in denen man Wikipedia aufrufen kann. // Forrester 17:25, 8. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Schöpfungshöhe

Mal wieder die alte Frage: Erreicht das Logo Schöpfungshöhe? Bild:Logo-ohne-Hintergr.JPG --jodo 18:08, 8. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Hatten wir das nicht schon mal geklärt? Das Logo kommt mir so bekannt vor... Naja, egal. Imho hat es keine Schöpfungshöhe, damit teile ich Forresters Entscheidung. -- ChaDDy ?! +/- 18:52, 8. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]