Diskussion:Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland)
@ Atn: Habe ich das richtig verstanden: Dass die V. ein Bestandteil eines Staatsformmerkmals ist, soll ausdrücken, dass das Merkmal "Rechtsstaat" nur gegeben ist, wenn (notwendig, aber nicht hinreichend) das (Unter)-Merkmal "V." gewahrt ist? Vielleicht lässt sich eine eingängigere Formulierung finden, als die jetzt aktuelle oder meinen holperigen Versuch. Dass das Grundgesetz die Staatsformmerkmale "definieren" soll, leuchtet mir nicht ein. Definieren bedeutet, den Oberbegriff und den kennzeichnenden Unterschied benennen. Daran fehlt es m.E. im Grundgesetz. Das Grundgesetz schreibt lediglich fest, dass die Bundesrepublik diese Merkmale zu erfüllen hat, ohne die Merkmale zu definieren. --Andrsvoss 17:59, 14. Okt 2003 (CEST)
Nein, so ist das nicht zu verstehen.
Die Verhältnismäßigkeit ist Ausprägung, Erscheinungsform (und in diesem Sinne "Bestandteil") der Rechtsstaatlichkeit. Rechtstheoretisch wäre zwar auch interessant sich zu fragen, ob es Rechtsstaatlichkeit ohne Verhältnismäßigkeit geben kann (was ich bezweifle). Das ist hier aber nicht das Thema (im übrigen wäre dann der Terminus "Voraussetzung" oder "Tatbestandsmerkmal" anstelle des untechnischen "Bestandteil" zu verwenden gewesen). Der Hinweis darauf, dass Verhältnismäßigkeit "Bestandteil" der Rechtsstaatlichkeit und (nur) als solches Staatsformmerkmal ist, hat allein den Sinn klarzustellen, dass die Verhältnismäßigkeit nicht als solche und selbst Staatsformmerkmal ist, sondern lediglich die übergeordnete Rechtsstaatlichkeit. Wie man zu dem abweichenden Verständnis kommen kann, das Sie schildern, ist mir im übrigen ehrlich gesagt auch nicht ganz klar, denn der Text des Artikels gibt zu diesem Verständnis objektiv betrachtet eigentlich keinen Anlaß.
Was die "Definition" von "Staatsformmerkmalen" durch das GG angeht, so bestimmt das Grundgesetz die Staatsform, indem es die Rechtsgrundsätze und -prinzipien festschreibt (und in diesem Sinne "definiert"), die die Staatsform ausmachen. Im übrigen sind dem Grundgesetz für einige Staatsformmerkmale sehr wohl einzelne Elemente zu entnehmen, die dieses Staatsformmerkmal ausmachen (in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit etwa der Vorrang des Gesetzes oder die grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 101, 103 GG). Ich sehe daher nicht, dass die (rechtliche) Verständlichkeit des Artikels durch den Begriff "definieren" im Zusammenhang mit den Staatsformmerkmalen beeinträchtigt würde.
Ich war nur über das untechnische "Bestandteil" gestolpert und hatte versucht mir einen Reim darauf zu machen. Dass die V. selbst kein Staatsformmerkmal ist, sehe ich ein. Kann man nach Ihrer Intention sagen, dass die V. eine "Ausprägung" oder eine "Konkretisierung" des Staatsformmerkmals Rechtsstaat ist?--Andrsvoss 19:40, 14. Okt 2003 (CEST)