Sprungrevision
Die Sprungrevision ist die Revision, die von den unteren Gerichten (Amtsgericht, Arbeitsgericht, Sozialgericht, Verwaltungsgericht) stattfindet. Sie ist in der Regel an eine Zulassung gebunden. Wenigstens bedarf sie der Einwilligung des Gegners. Bei der Sprungrevision wird die zweite Instanz (die Berufungsinstanz) übersprungen. Im Prinzip wird bei der Sprungrevision stets die Verletzung des materiellen Rechts gerügt (Ausnahme bei Strafprozessen möglich). Die zulässige Sprungrevision befördert die verhandelte Sache vor das letztinstanzliche Gericht (Oberlandesgericht, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht, Bundesverwaltungsgericht). In Bayern nicht das Oberlandesgericht bei Sachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig.