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Diskussion:Einsatzfahrzeug

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Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 5. Juni 2007 um 07:59 Uhr durch JARU (Diskussion | Beiträge) (Einsatzfahrzeuge: geglättet). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von JARU in Abschnitt Einsatzfahrzeuge erweitern

bezüglich sonder- und wegerechte:

in dem artikel steht unter "recht": " Hat jedoch ein Einsatzfahrzeug weder Blaulicht noch Folgetonhorn eingeschaltet, so gilt es als normaler Verkehrsteilnehmer ohne Sonderrechte."

Das ist nicht ganz richtig. Ein Einsatzfahrzeug kann auch ohne Martinshorn und Blaulicht Sonderrechte habe und davon gebraucht machen, z.b. zu schnell fahren.So kann z.b. ein Polizeiwagen auch ohne Blaulicht mit sonderrechten zu einem einbruch fahren ohne den einbrecher schon durch das blaulicht zu verscheuchen.

Nur um das Wegerecht in Anspruch zu nehmen muss das blaulicht und das martinshorn eingeschaltet sein.

§35 StVO regelt die Sonderrechte und §38 StVO regelt die Wegerechte.

Frage

Stimmt es, dass ab 2005 in den EU-Staaten alle Polizeiautos blau sein sollen? (bzw. Blau-Silbern) Ich hatte gehört dass das zwar erwogen wurde, aber letzendlich wieder abgeblasen wurde und in Deutschland die Polizeiautos Grün bleiben... GFJ 10:42, 16. Jan 2005 (CET)

  • Ich weiß nur, daß die BPOL, die Länderpolizei Hamburg und einige andere die Uniformierung der Fahrzeuge bereits umgestellt haben. Bayern hat die Umlackierung bislang nicht realisiert. Matt1971 ♫ 15:48, 25. Nov 2005 (CET)
Auch hier: "Länderpolizei" gibt es nicht, die korrekte Bezeichnung ist Landespolizei. --PvQ Motzen? - Mitmachen! 05:08, 29. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Einsatzfahrzeuge erweitern

Als Einsatzfahrzeuge werden Fahrzeuge folgender Dienste definiert: Polizei - Feuerwehr - Notarztwagen (NAW) - Rettungswagen (RTW) - Technisches Hilfswerk Deutsches Rotes Kreuz Malteser Unfallhilfe - Arbeiter Samariter Bund. Diese haben nur Sonderrechte, wenn sie mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn unterwegs sind. Eine farbliche Ausnahme bildet der Wagen Elektritizität / Strom / Gas mit einem gelben UND einem blauen Blinklicht auf dem Dach. Merke: Nur Fahrzeuge unter dem Sammelbegriff Krankenwagen - also Notarztwagen (NAW) und Rettungswagen (RTW) dürfen sich bei zutreffendem Einsatz (Blaulicht und Martinshorn) entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung bewegen.

Weiter gibt es den Abschleppdienst - die ADAC Pannenhilfe und Autotransporter die bei einem Verkehrsstau mit eingeschaltetem gelben Blinklicht am stehenden verkehr vorbeiziehen dürfen. Sie gelten als Einsatzfahrzeuge im erweiterten Sinne.

Allen diesen genannten Fahrzeugen ist gemeinsam, dass ihnen jegliche Verkehrsteilnehmer im Verkehrsstau eine Gasse bilden müssen.

Bitte in dem Artikel richtigstellen. --JARU 07:58, 5. Jun. 2007 (CEST)Beantworten