Amnestie
Eine Amnestie (v. griech.: amnestia "Vergessen", "Vergeben") ist ein vollständig oder zu Teilen erfolgter Straferlass durch Erlass. Eine Amnestie beseitigt weder das Urteil noch die Schuld des Straftäters. Im Gegensatz zur Begnadigung wirkt die Amnestie über Einzelfälle hinaus für ganze Tätergruppen. Die Amnestie durch den Souverän ist ausdrücklich als Kontrollrecht der Dritten Gewalt konzipiert.
Die Amnestie wird häufig vom Staatsoberhaupt eines Landes einem bestimmten Personenkreis gewährt, die bereits eine Haftstrafe verbüßen. Dabei kann es sich um Häftlinge handeln, die z.B. alle dieselbe Straftat begangen oder die für verschiedene Vergehen eine ähnlich hohe Strafe erhalten haben.
Kategorien
Vier Kategorien von Amnestien werden in der Literatur genannt:
- Die Schlussstrichamnestie: die die Strafrechtspflege den gewandelten Verhältnissen anpassen soll; so geschehen in Südafrika oder Argentinien nach dem Niedergang der Diktaturen;
- Die Befriedungsamnestie: die zur Glättung politischer Unruhe, Bürgerkriegen und innerstaatlichem Terrorismus angewandt wird
- Die Rechtskorrekturamnestie: zur Anpassung der geltenden Gesetzeslage (Abschaffung oder Abmilderung der Strafbarkeit bestimmter Delikte)
- Die Jubelamnestie: die aus Anlass eines besonderen Ereignisses wie Gedenktagen erfolgen würde.
Beispiele
Amnestien können durchaus problematisch sein: Die Amnestien in der Bundesrepublik Deutschland 1949 und 1954 widersprachen zum Beispiel deutlich dem Grundsatz der Entnazifizierung und stellten die politische Befriedung über den Rechtsfrieden. Viele der Amnestierten waren NS-Belastete.
In der DDR wurden dagegen 5 "Jubelamnestien" erlassen.
In Frankreich wird bei der Wahl des Staatspräsidenten stets ein Amnestiegesetz erlassen ("Septennatsamnestie").
Siehe auch: Amnesty International, Begnadigung, Gnade
Literatur
Katrin Gebhardt & Ulrich B. Gensch: Gnade vor Recht?. (In: Forum Recht. Heft 3 / 2000).