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GEMA-freie Musik

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GEMA-freie Musik ist Musik, für deren Nutzung keine Lizenzgebühren an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) anfallen.

Kommerzielle GEMA-freie Musik

Die GEMA geht davon aus, dass jede genutzte Musik von einem Komponisten geschrieben wurde, der einen Wahrnehmungsvertrag bzw. Berechtigungsvertrag mit der GEMA geschlossen hat (sog. GEMA-Vermutung). In diesem Vertrag vereinbart der Komponist bzw. Urheber eines Werkes, dass die GEMA für ihn Gebühren einsammelt - ähnlich wie ein Inkasso-Unternehmen. Da der Wahrnehmungsvertrag personenbezogen und NICHT werkbezogen geschlossen wurde, ist hiernach die GEMA für alle Werke des Komponisten berechtigt, die Tantiemen einzuziehen (ausgenommen hiervon ist die Wahrnehmung für das sog. "große Recht", siehe Berechtigungsvertrag der GEMA unter Weblinks).

Anbieter von GEMA-freier Musik stellen daher in der Regel sogenannte "Freistellungszertifikate" aus, in denen der Komponist seine "GEMA-Freiheit" bescheinigt. Der Kunde (Nutzer) erwirbt ein einfaches (nicht-exklusives) Recht für öffentliche und gewerbliche Nutzung eines Musiktitels. Die genauen Bedingungen, wie die Musik genutzt werden darf, legen die jeweiligen Anbieter selbst fest. Die Weitergabe und der Verkauf der alleinstehenden Musik ist meist untersagt. Die Angebote von GEMA-freier Musik sind qualitativ sehr unterschiedlich. Das größte Angebot sind Titel aus den Bereichen: Dance, Pop, Entspannungs- und Filmmusik, Gesangsaufnahmen findet man weniger.

Problem: Wenn der Komponist/Urheber eines lizenzierten Titels nachträglich - also auch trotz Austellung eines sogenannten "Freistellungszertifikates" - in die GEMA eintritt, fallen dann jedoch für den Nutzer GEMA-Gebühren an, sofern er die Musik noch nutzt und zwar auch für die Titel, die VOR GEMA-Eintritt lizenziert wurden. Eine Freistellung für Kompositionen, die VOR dem Eintritt in die GEMA erstellt wurden bzw. eine Nicht-Wahrnehmung hierfür mit der GEMA zu vereinbaren, ist nämlich NICHT möglich (siehe hierzu den Berechtigungsvertrag der GEMA unter Weblinks). Das "Freistellungszertifikat" ist demnach ein juristisches nullum.

Freie Musik

Für sogenannte freie Musik, deren Lizenz sich an der GPL orientiert, fallen ebenfalls keine GEMA-Gebühren an und überdies auch keine Buy-out-Pauschalen, da hier eine gänzlich kostenfreie Nutzung vorgesehen ist. Hier treten allerdings für den Nutzer die gleichen GEMA-rechtlichen Probleme auf, sofern der Komponist/Urheber zwischenzeitlich einen Berechtigungsvertrag mit der GEMA geschlossen hat.

Siehe auch

Berechtigungsvertrag der GEMA