Zum Inhalt springen

Beschwerde (deutsches Recht)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 28. Mai 2007 um 01:50 Uhr durch Jean Meier (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Die Beschwerde ist ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, Beschlüsse und Maßnahmen einer Behörde oder eines Gerichts. Gegen Urteile besteht die Beschwerde nur in Ausnahmefällen. Gegen Urteile richten sich in der Regel die ordentlichen Rechtsmittel (Berufung oder Revision).

Die Beschwerde ist im deutschen Rechtssystem in mehreren Formen bekannt: Als Verfassungsbeschwerde, Rechtsbeschwerde, Haftbeschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde seien die bekanntesten genannt.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen formlosen und förmlichen Rechtsbehelfen, die als Beschwerde bezeichnet werden. Formlose Rechtsbehelfe sind beispielsweise die einfache Beschwerde über einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand, die Dienstaufsichtsbeschwerde, die das Verhalten eines bestimmten Beamten rügt, die Fachaufsichtsbeschwerde, die das Verhalten einer untergeordneten Behörde rügt, sowie die Gegenvorstellung.

Voraussetzung der Zulässigkeit der förmlichen Beschwerde ist die Beschwer; belastet die Entscheidung den Betroffenen nicht, so ist eine Beschwerde nicht statthaft. Hat das Gericht beispielsweise den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen, kann er mangels Beschwer keine Beschwerde einlegen, auch wenn er z. B. mit der Begründung nicht zufrieden ist. Das Gericht, bei dem die Beschwerde eingelegt werden muss, ist in den verschiedenen Verfahrensarten unterschiedlich bestimmt. Die Verfahrensordnungen sehen zum Teil die Einlegung beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch bei dem Gericht vor, das über die Beschwerde zu entscheiden hat.

In der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilprozess oder Strafverfahren) sind die Landgerichte oder Oberlandesgerichte zur Entscheidung über eine Beschwerde zuständig. Der Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden.

Einer Beschwerde wird entweder "abgeholfen" (falls sie begründet ist) oder sie wird (wenn sie unzulässig ist) "verworfen" oder (wenn sie unbegründet ist) "zurückgewiesen".

Im Verwaltungsverfahrensrecht ist die Beschwerde durch das Widerspruchsverfahren abgelöst worden. Im Steuerrecht ist dies der Einspruch.

Im Verwaltungsprozess und im Sozialprozess ist die Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse eröffnet (§§ 146 ff. VwGO, §§ 172 ff. SGG). Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht/der Verwaltungsgerichtshof bzw. das Landessozialgericht. Beschlüsse dieser Gerichte sind in der Regel unanfechtbar.

Ist die Beschwerde an eine Frist gebunden (§ 793 ZPO; 577 ZPO; § 311 StPO; § 22 FGG), so nennt man diese Beschwerde sofortige Beschwerde. Die Frist beträgt zwei Wochen in Zivilsachen, eine Woche ab Zustellung in Strafverfahren. Im Verwaltungsprozess und im Sozialprozess ist die Beschwerde stets fristgebunden (§ 147 VwGO: zwei Wochen ab Zustellung; § 173 SGG: ein Monat ab Zustellung).

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine Beschwerde ist in gewissen Fällen die weitere Beschwerde zulässig. Im streitigen Zivilprozess ist sie ausdrücklich zuzulassen, in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist sie als Rechtsbeschwerde (§ 27 FGG) ausgestaltet. Im Strafverfahren ist sie nur gegen Haft oder die einstweilige Unterbringung möglich. Im Verwaltungsrecht ist eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde möglich. Im Verwaltungsprozess und im Sozialprozess ist die weitere Beschwerde nur in wenigen Ausnahmefällen eröffnet (§ 153 VwGO; § 177 SGG).