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Beschlussverfahren

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Kommt es zu Streitigkeiten im Verhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, so findet ein sogenannte Beschlussverfahren statt, wenn einer der Parteien einen entsprechenden Antrag auf Durchführung dieses Verfahrens stellt. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, das vor den Arbeitsgerichten durchgeführt wird, für das die Arbeitsgerichte sogar ausschließlich zuständig sind ( § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Geregelt ist das Beschlussverfahren in den §§ 2a, 80 ff. ArbGG.

Den Namen verdank das Beschlussverfahren dem Umstand, dass eine verfahrensbeendende Sachentscheidung des Gerichtes durch einen Beschluss ergeht, während das Urteilsverfahren in der Regel durch ein Urteil beendet wird.

Gegenstand von Beschlussverfahren sind grundsätzlich Streitigkeiten, die sich darum drehen, ob ein Anspruch bzw. eine Feststellung ihre Rechtsgrundlage in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat. Grundsätzlich findet das Beschlussverfahren damit nur in kollektivrechtlichen Streitigkeiten statt. Bei individualrechtlichen Ansprüchen, die aus einem Arbeitsverhältnis resultieren, ist hingegen das Urteilsverfahren zu wählen.