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Umsatzsteuer

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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen und grundsätzlichen Einblick in die Umsatzsteuer. Für länderspezifische Besonderheiten siehe die Beiträge zur:

Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Steuer, die von einem Unternehmer anhand des Umsatzes bei erbrachten Leistungen an die Finanzbehörde im Inland abzuführen ist. Sie ist eine indirekte Steuer, weil sie wirtschaftlich betrachtet vom Endverbraucher getragen wird.

Besteuert werden dabei Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgelt ist alles, was der Empfänger oder ein Dritter aufwenden muss, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne die evtl. darin enthaltene Umsatzsteuer.

Im deutschen Sprachgebrauch – ausgenommen in der Schweiz – wird seit der Harmonisierung des Steuersystems 1967 der Ausdruck „Umsatzsteuer“ gleichbedeutend mit Mehrwertsteuer verwendet. Dies folgt aus der Tatsache, dass das Umsatzsteuersystem in jenem Jahr auf ein Allphasennetto-System mit Vorsteuerabzug umgestellt wurde und somit nur die Wertschöpfung, also der von einer Unternehmung erwirtschaftete Mehrwert, mit Umsatzsteuer belastet wird. Bezahlen muss die Umsatzsteuer in voller Höhe jedoch dennoch der Endverbraucher.

Systematische Einordnung

Die Umsatzsteuer lässt sich anhand verschiedener Kriterien wie folgt im Steuersystem einordnen: Sie ist eine indirekte Steuer, weil sie nicht durch den wirtschaftlich betroffenen Endverbraucher an die Finanzbehörde abgeführt wird, sondern durch einen Dritten, den Unternehmer als Steuerschuldner.

Nach der gesetzestechnischen Ausgestaltung ist die Umsatzsteuer eine Verkehrsteuer, weil sie durch die Teilnahme am Leistungsaustauschverkehr ausgelöst wird: Der Wirtschaftsverkehr im Inland wird versteuert.

Bei rein wirtschaftlicher Betrachtung ist die Umsatzsteuer auch eine Verbrauchsteuer, weil sie den Endabnehmer belastet, wenn dieser das jeweilige Gut konsumiert. Auch nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht die Umsatzsteuer im Schnittpunkt zwischen Verbrauch- und Verkehrsteuern. Aber gesetzestechnisch ist nach § 21 Abs. 1 UStG in Deutschland nur die Einfuhrumsatzsteuer eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

Hinsichtlich der Belastungberechnung ist sie eine Nettosteuer, weil bei Berechnung der Zahllast nur der Nettoumsatz erfasst wird. Schließlich handelt es sich um eine Gemeinschaftssteuer im Sinne der deutschen Finanzverfassung.

Geschichte der Umsatzsteuer

Eine Verbrauchsabgabe gilt seit dem Mittelalter als leicht zu erhebende und ertragreiche Steuer. Unter dem lateinischen Sammelbegriff teloneum entwickelten sich in den Städten die verschiedensten Verkehr- und Verbrauchsteuern. Vom 15. Jahrhundert an werden diese Einzelverbrauchssteuern „Akzisen“ genannt und die Idee einer umfassenden Generalakzise wird erst 1754/1755 von Graf Brühl ersonnen, der im Fürstentum Sachsen eine Generalkonsumakzise einführte, die einer modernen Umsatzsteuer glich. Auch in Bremen wurde von 1863 bis 1884 eine „allgemeine Umsatzsteuer“ erhoben.

In Deutschland führte der gewaltige Finanzbedarf im Ersten Weltkrieg 1916 zu einer reichseinheitlichen Stempelsteuer auf Warenlieferungen und 1918 zu einer Allphasen-Bruttoumsatzsteuer, die bis Ende 1967 beibehalten wurde. Der ursprüngliche Steuersatz von 0,5 Prozent stieg nach wiederholten Änderungen 1935 auf 2 Prozent, 1946 auf 3 Prozent und 1951 auf 4 Prozent an. 1978 wurde – im Rahmen der Harmonisierung der Umsatzbesteuerung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft der Übergang zum System der Mehrwertbesteuerung mit Vorsteuerabzug vollzogen.

Innerhalb der Europäischen Union war die 6. Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem vom 17. Mai 1977 die erste wichtige Vorschrift zur Vereinheitlichung des Umsatzsteuerrechts. Diese Richtlinie bildet auch die Grundlage für die Berechnung der eigenen Einnahmen der Gemeinschaft aus dem Umsatzsteueraufkommen der Mitgliedstaaten. Sie enthält aus diesem Grunde umfassende Regelungen zur Abgrenzung der Umsätze und über die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und legt außerdem den Umfang der Steuerbefreiungen für alle Mitgliedstaaten verbindlich fest. Die 6. Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ersetzt.

Mit der Vollendung des europäischen Binnenmarktes sind die Zölle und Einfuhrumsatzsteuern beim Warenverkehr innerhalb der Union fortgefallen.

Wesen der Umsatzsteuer

Die meisten Wirtschaftsgüter durchlaufen bis zum Endabnehmer eine Vielzahl von Phasen. Eine Ware wird in der Regel aus unterschiedlichsten Stoffen hergestellt, an einen Großhändler verkauft, der diese an einen Einzelhändler weiterveräußert, bis die Ware schließlich von diesem an den Endverbraucher abgegeben wird. Eine Umsatzbesteuerung kann in dieser Wertschöpfungskette allphasig (Anwendung auf jedes Stadium), mehrphasig (Anwendung auf einige, aber nicht alle Stadien) und einphasig (Anwendung auf nur einen Umsatzvorgang) sein.

Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug

Die Umsatzsteuer wird in ihrer derzeitigen Ausgestaltung als Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug bezeichnet. Dies folgt daraus, dass eine Besteuerung in jedem Stadium der Wertschöpfung vorgesehen ist (Allphasensteuer). Auf der anderen Seite wird durch den Abzug der Vorsteuer erreicht, dass nur die Schöpfung des Mehrwertes effektiv besteuert wird. Schließlich gilt als Bemessungsgrundlage der Netto-Betrag und die im Preis enthaltene Umsatzsteuer ist zuvor herauszurechnen.

Ein Beispiel

Datei:Wertschoepfungskette.gif

Zulieferer Z verkauft an den Produzenten P Zutaten für 15 €. P stellt daraus eine Ware her, die er dem Großhändler G für 60 € liefert. Dieser verkauft die Ware an den Einzelhändler E zu 75 €. Einzelhändler E schließlich veräußert diese Ware an den Endverbraucher für 100 €.

Zur Berechnung der im Preis enthaltenen Umsatzsteuer, deren Steuersatz in diesem Beispiel mit 19 % angenommen wird, sind die Preise zunächst auf den Nettobetrag, also das Entgelt ohne die Umsatzsteuer, herunterzurechnen:

von -> an Preis (brutto) Entgelt (netto) USt (16 %)
von Z an P 15,00 € 12,61 € 2,39 €
von P an G 60,00 € 50,42 € 9,58 €
von G an E 75,00 € 63,03 € 11,97 €
von E an V 100,00 € 84,03 € 15,97 €

Bei der Betrachtung des E wird die Funktionsweise der Umsatzsteuer klar:

  • Der Verbraucher (V) zahlt 100,00 € für die Ware an den Einzelhändler (E)
  • E hat die darin enthaltene USt von 15,97 € an das Finanzamt abzuführen
  • E seinerseits hat 75,00 € für die Ware an den Großhändler (G) gezahlt
  • Die darin enthaltene Umsatzsteuer von 11,97 € kann er als Vorsteuer von der an das Finanzamt abzuführenden USt abziehen, was bleibt ist also eine Zahllast von 4,00 €.

Damit ist zum einen verdeutlicht, dass bei der letzten Phase des Wertschöpfungsprozesses effektiv nur eine Steuer von 4,00 € entstanden ist und zum anderen, dass der Endverbraucher die gesamte Steuerlast wirtschaftlich trägt, da er die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen kann.

Betriebswirtschaftliche Betrachtung

Die Steuer ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht zunächst kostenneutral. Weil die jeweils vereinnahmte Umsatzsteuer mit der zuvor gezahlten Vorsteuer gegenüber der Finanzbehörde verrechnet werden kann, stellt sie nur einen durchlaufenden Posten dar. Für eine Unternehmung ist die Höhe des Umsatzsteuersatzes nebensächlich.

Im vorstehenden Beispiel sind folgende Steuerbeträge an das Finanzamt geflossen:

  • von Z 2,85 € (dem P in Rechnung gestellt 2,85 € ./. Vorsteuer von 0,00 €)
  • von P 8,55 € (dem G in Rechnung gestellt 11,40 € ./. Vorsteuer des Z 2,85 €)
  • von G 2,85 € (dem E in Rechnung gestellt 14,25 € ./. Vorsteuer des P 11,40 €)
  • von E 4,75 € (dem V in Rechnung gestellt 19,00 € ./. Vorsteuer des G 14,25 €)

Nicht zu vernachlässigen sind jedoch Kapitalbindungseffekte und -kosten sowie negative Nachfrageeffekte dadurch, dass aufgrund einer Umsatzsteuer der Endpreis eines Produktes bzw. einer Leistung für den Verbraucher höher ist und also die Nachfrage nach dem Produkt sinkt (Preis-Absatz-Funktion).

Kritik zur Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer birgt, wie jede andere Steuerform auch, Vor- und Nachteile in sich. Schon 1973 führte der Bundesfinanzhof zur Umsatzsteuer aus: „Die meisten Verkehrssteuern einschließlich der Umsatzsteuer haben keinen tieferen Sinn als den, dem Staat Geld zu bringen“.

  • Zeitliche Perspektive: Nicht zuletzt aufgrund des einfachen Erhebungsverfahrens ist die USt eine der schnellsten Möglichkeiten des Staates, an Geld zu kommen. Es ist zugleich vorteilhaft, eine periodische Kongruenz zwischen Markt und Fiskalfinanzierung herzustellen, die mess- und spürbar ist.
  • Administrative Effizienz: Die USt ist eine aus Sicht des Staates (nicht der Unternehmen) bürokratiearme Abgabe, die keiner Erhebungsverwaltung bedarf und sich auf Aufsicht beschränken lässt. Damit kommt vom Geld des Steuerzahlers mehr den Finanzierungszwecken zugute und ermöglicht eine maßvolle Steuerbelastung. Die Bürokratie, die der Staat einspart, ist dafür jedoch in den Unternehmen um so höher, da diese alle einzeln ihre Umsatzsteuer abrechnen müssen. Insbesondere für kleine Unternehmen ist das eine im Verhältnis starke Belastung. Laut einem Bericht auf heise online [1] hat die Einführung der Mehrwertsteuer in den späten 1960er Jahren zur Gründung der DATEV geführt.
  • Selbststeuerung durch das Steuersubjekt: Die USt ermöglicht dem effektiv steuerbelasteten Endabnehmer eine Steuerung der Eigenbelastung, die bei direkten Steuern nicht möglich ist. Wenn er mehr Güter am Markt abnimmt, wird er stärker belastet, wenn er weniger in Anspruch nimmt, wird er proportional schwächer belastet.
  • Kein adaptiver Steuersatz: Der zugrundegelegte Steuersatz richtet sich nur nach dem konsumierten Gut, nicht nach dem Abnehmer. Somit ist es über die Mehrwertsteuer nicht möglich, einen sozialen Ausgleich zu schaffen, wie dies etwa über die Einkommensteuer geschieht. Hinzu kommt, dass niedrige Einkommen und Familien mit Kindern statistisch einen höheren Anteil des Einkommens in den direkten Konsum fließen lassen und damit über die Mehrwertsteuer überproportional belastet werden.
  • Auswirkung auf den Im- und Export: Die USt gilt nur innerhalb des jeweiligen Landes, sie wird also nicht für Exportprodukte erhoben. D. h. in der Praxis, dass das gesamte Exportvolumen nicht über die Mehrwertsteuer zur Staatsfinanzierung beiträgt. Importprodukte dagegen unterliegen der Umsatzsteuer. Je mehr sich ein Staat also über die USt finanziert, um so mehr unterstützt er den eigenen Export und schützt sich gleichzeitig vor Importen.
  • Konsumsteuer im Vergleich zur Faktorbesteuerung: Die USt besteuert das Konsumprodukt, also das Endprodukt des Produktionsprozesses. Die Lohnsteuer und die LNK (Lohnnebenkosten) dagegen verteuern die Produktentstehung, also die Produktionsfaktoren. Je nach der Schwerpunktsetzung haben die beiden Besteuerungsarten unterschiedliche Auswirkungen auf die Produktivkräfte einer Volkswirtschaft. Da die Arbeitskosten dadurch stark beeinflusst werden, hängt letzten Endes auch die Arbeitslosigkeit von der Wahl der Besteuerung und Abgabenerhebung ab.

Internationaler Vergleich

Innerhalb der Europäischen Union ist die Umsatzsteuer aufgrund der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie relativ einheitlich geregelt. Jedes Land hat die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer ausgestaltet. Eine konsolidierte (d. h. alle zwischenzeitlichen Änderungen durch weitere Richtlinien berücksichtigende) Fassung der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie ist hier zu finden.

Für die meisten EU-Mitgliedsländer sowie die meisten Staaten mit international verflochtenen Märkten stellt die USt eine Hauptfinanzierungsquelle dar. Sie ist mindestens gleichrangig mit den direkt erhobenen Steuern und gilt als das weitestgehende praktizierte moderne Finanzierungsinstrument.

Im internationalen Sprachgebrauch spricht man von VAT (Value added tax) oder seltener GST (Goods and service tax).

Bei dem folgenden Vergleich ist es wichtig, zu beachten, dass die USt in manchen Ländern nicht auf Basis des Nettobetrages, sondern auf Basis des Bruttobetrages berechnet wird. Beispiel: Im Bundesland Rio Grande do Sul (Brasilien) beträgt der Hauptumsatzsteuersatz 17 % (2005) vom Bruttobetrag (also inkl. USt). Nach der EU-Berechnungsmethode entspricht das einer USt von 20,48 %.

Für eine vollständige, positive Analyse müssen jedoch auch die Höhe der jeweiligen Einkommenssteuern betrachtet werden! (Wird die Arbeit (direkt) oder der Konsum (indirekt) von normalen bzw. Luxusgütern besteuert?)

Umsatzsteuer in EU-Ländern

Land Steuersatz
Normalsatz Ermäßigter Satz Stark ermäßigter Satz Zwischensatz Nullsatz möglich
Republik Zypern 15 % 8 % 5 % ja
Luxemburg 15 % 6 % 3 % 12 % nein
Spanien 16 % 7 % 4 % nein
Großbritannien 17,5 % 5 % ja
Estland 18 % 5 % ja
Lettland 18 % 5 % ja
Malta 18 % 5 % ja
Litauen 18 % 9 % 5 % nein
Slowakei 19 % nein
Deutschland 19 % 7 % 5,5 % 9 bzw. 16 % ja
Tschechien 19 % 5 % nein
Rumänien 19 % 9 % nein
Niederlande 19 % 6 % nein
Griechenland 19 %
(auf Inseln: 13 %)
9 %
(auf Inseln: 6 %)
4,5 %
(auf Inseln: 3 %)
ja
Frankreich 19,6 % 5,5 % 2,1 % nein
Slowenien 20 % 8,5 % nein
Italien 20 % 10 % 4 % 6 % nein
Österreich 20 % 10 % 12 % nein
Bulgarien 20 %
nein
Portugal 21 %
(Madeira und Azoren:
15 %)
12 % 5 % nein
Belgien 21 % 6 % 12 % ja
Irland 21 % 13,5 % 4,4 % ja
Polen 22 % 7 % 3 % ja
Finnland 22 % 17 % 8 % ja
Schweden 25 % 12 % 6 % ja
Dänemark 25 % ja
Ungarn 25 %
15 % 5 % ja

Stand: Februar 2007, ergänzt um die neuen EU-Staaten am 1. Januar 2007

Umsatzsteuer in Nicht-EU-Ländern

Land Steuersatz
Allgemeiner Satz Ermäßigter Satz
Albanien 20 % 0 %
Andorra 4 % 0 %
Argentinien 21 % 10,5 % oder 0 %
Australien 10 %
Bosnien und Herzegowina 17 %
China 17 % 6 % oder 3 %
Färöer 25 % 0 %
Indien 12,5 % 4 %, 1 % oder 0 %
Island 24,5 % 14 %
Israel 15,5 %
Japan 5 %
Kanada 6 % (zzgl. 0–8 % je nach Provinz) 0 %
Kroatien 22 %
Mazedonien 19 % 5 %
Mexiko 15 % 0 %
Montenegro 17 % 8 %
Neuseeland 12,5 %
Norwegen 25 % 11 % oder 7 %
Russland 18 % 10 % oder 0 %
Schweiz 7,6 % (ab voraussichtlich 2012: 6 %) 3,6 %, 2,4 % oder 0 %
Serbien 18 % 8 %
Singapur 5 %
Sri Lanka 15 %
Südafrika 14 % 7 % oder 4 %
Südkorea 10 %
Taiwan 5 %
Thailand 7%
Türkei 18 % 8 % oder 1 %
Ukraine 20 % 0 %
USA je nach Staat div. Steuer-Formen (siehe Weblink) je nach Steuer-Form
Venezuela 11 % (ab 1. Juli 2007: 9 %) 0 %

Vergleich 1976, 1987 und 2007

Land Steuersatz
Normalsatz 1976 Normalsatz 1987 Normalsatz 2007
Bundesrepublik Deutschland 11,0 % 14,0 % 19,0 %
Belgien 18,0 % (Luxus-Güter 25,0 %) 19,0 % 21,0 %
Dänemark 15,0 % 22,0 % 25,0 %
Frankreich 20,0 % (Luxus-Güter 33,33 %) 18,6 % 19,6 %
Großbritannien 8,0 % (Luxus-Güter 25,0 %) 15,0 % 17,5 %
Irland 19,5 % (Luxus-Güter 36,75 %) 25,0 % 21,0 %
Italien 12,0 % 18,0 % 20,0 %
Niederlande 16,0 % 19,0 % 19,0 %
Norwegen 20,0 % ? 25,0 %
Österreich 18,0 % 18,0% 20,0 %
Schweden 17,65 % ? 25,0 %

Siehe auch