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Kraftfahrzeugsteuer (Deutschland)

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Allgemeines

Kraftfahrzeugsteuer (Abkürzung: KraftSt) ist die Steuer, die ein Fahrzeughalter in Deutschland bezahlen muss für

  • das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;
  • das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden;
  • die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
  • die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.

Unter den Begriff Fahrzeug fallen alle Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. Ein Fahrzeug ist ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt. Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist. Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne des KraftStG liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Ein Fahrzeug gilt ab dem Moment zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen, in dem der Fahrzeughalter die vollständigen Unterlagen (Zulassungsbescheinigung Teil I + II, Fahrzeugkennzeichen mit allen Siegeln) durch die Zulassungsbehörden ausgehändigt bekommen hat.

Die Steuer bemisst sich

  • bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen;
  • bei anderen Fahrzeugen (Fahrzeuge mit Wankelmotor, Fahrzeuge mit Elektromotor, Anhänger, Lastkraftwagen, Zugmaschinen, u. ä.) nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen.

Bei allen Fahrzeugen mit Motor sind für die Beurteilung der Schadstoffemissionen und der Kohlendioxidemissionen, für die Beurteilung als schadstoffarm und für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden (Straßenverkehrsamt) verbindlich. Die Zulassungsbehörden entscheiden auch über die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.

Die durch die Zulassungsbehörden festgestellte verkehrsrechtliche Fahrzeugart ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Finanzverwaltung steuerrechtlich nicht bindend. Hier prüft die Verwaltung in Zweifelsfällen die Fahrzeuge in eigener Zuständigkeit durch Vorführung der Kfz an Amtstelle hinsichtlich der kraftfahrzeugsteuerlich richtigen Einstufung. So werden z. B. Trikes und Quads nicht als Motorrad oder Zugmaschine sondern ausschließlich wie ein Pkw besteuert.

Pkw und Motorräder

Bei Pkw und Motorrädern ist die Kfz-Steuer zunächst abhängig vom Hubraum des Motors. Bei Einführung dieses Besteuerungsmerkmals sollte aber versucht werden, die Höchstleistung zu besteuern; weil man diese damals noch nicht zuverlässig messen konnte, wurde sie mit komplizierten, für Zweitakt- und Viertakt-Motoren unterschiedlichen Formeln aus dem Hubraum errechnet: „Steuer-PS“. Danach wird noch unterschieden zwischen der Art des Motors (Dieselmotor- oder Ottomotor) und der Schadstoffklasse.

Der konstruktionstechnische Hubraum kann geringfügig von dem steuerrelevanten Wert abweichen, weil hierfür besondere steuerliche Rundungsregeln gelten.

Motorräder

Zulassungspflichtige Motorräder werden nach derzeit geltendem Recht jährlich mit 1,84 € je angefangene 25 cm³ Hubraum besteuert.

Leichtkrafträder mit Verbrennungsmotor mit nicht mehr als 11 kW und nicht mehr als 125 cm³ sind von der Besteuerung befreit.

Eine Steuerbemessung nach den Abgasemissionen – wie für Pkw und für Nutzfahrzeuge über 3500 kg zulässiges Gesamtgewicht – gilt derzeit nicht. Der Steuersatz ist seit 1955 unverändert geblieben. Für neu in den Verkehr kommende Motorräder ist das Emissionsverhalten inzwischen in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesen. Die Systematik und die jeweilige Schlüsselnummer sind mit denen für Pkw jedoch nicht vergleichbar. Das Emissionsverhalten wird von den Verkehrsbehörden verbindlich festgestellt. Zur Ausgestaltung und dem Einführungszeitpunkt einer emissionsbezogenen, gestaffelten Kraftfahrzeugsteuer für Motorräder sind noch keine Entscheidungen getroffen.

Personenkraftwagen

Es wird das Ziel angestrebt, höheren Schadstoffausstoß mit einer höheren Steuer zu belegen bzw. schadstoffarme Fahrzeuge zu belohnen.

Dazu wurden die folgenden Schadstoffklassen nach den Kriterien „Schadstoff- und Kohlendioxidausstoß“ festgelegt:

Es gelten folgende Steuersätze für je 100 cm³ Hubraum und Jahr:

Schadstoffklasse Motor Steuersatz Bemerkungen
Euro 4 Otto-Motor    6,75 €  
Diesel-Motor  15,44 €  
Euro 3 Otto-Motor    6,75 €  
Diesel-Motor  15,44 €  
3-Liter-Auto Otto-Motor    6,75 €  
Diesel-Motor  15,44 €  
Euro 2 Otto-Motor    7,36 €  
Diesel-Motor  16,05 €  
Euro 1 Otto-Motor  10,84 € bis 31. Dezember 2004
 15,13 € seit 1. Januar 2005
Diesel-Motor  23,06 € bis 31. Dezember 2004
 27,35 € seit 1. Januar 2005
nicht schadstoffarm
(Fahren bei Ozonalarm erlaubt)
Otto-Motor  15,13 € bis 31. Dezember 2004
 21,07 € seit 1. Januar 2005
Diesel-Motor  27,35 € bis 31. Dezember 2004
 33,29 € seit 1. Januar 2005
nicht schadstoffarm
(Fahren bei Ozonalarm nicht erlaubt)
Otto-Motor  21,07 € bis 31. Dezember 2004
 25,36 € seit 1. Januar 2005
Diesel-Motor  33,29 € bis 31. Dezember 2004
 37,58 € seit 1. Januar 2005
übrige Otto-Motor  25,36 €  
Diesel-Motor  37,58 €  

Unabhängig von der Schadstoffklasse kann bei Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2005 für kein Fahrzeug mehr ein neuer Befreiungszeitraum erwirkt werden.

Schlüsselnummer

Welcher Steuerklasse ein PKW angehört, lässt sich aus den letzten beiden Ziffern (= Schadstoffschlüssel) des 6-stelligen Eintrags unter Fahrzeug- und Aufbauart (Ziffer 1) im Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief ablesen. Eine Zuordnung der Schlüsselnummern zu den Steuerklassen hält die Landesfinanzdirektion Thüringen bereit.[1]

2055 / 360

Rußpartikelfilter

Das vierte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 24. März 2007 (BGBl 11/2007 Teil 1, Seite 356) sieht in § 9a Abs. 1 KraftStG vor, dass die Steuersätze in der Zeit vom 01 April 2007 bis 31. März 2011 nur für Personenkraftwagen mit Dieselmotor und ohne Partikelminderungssystem (Partikelfilter) um 1,20 € je angefangene 100 cm³ Hubraum anzuheben sind (sogenannte Malus-Regelung). Für den Besitzer eines Diesel-Pkw mit 2000 cm³ Hubraum bedeutet das eine Mehrbelastung von insgesamt 24 € pro Jahr. Diesel-Neuwagen ohne Partikelfilter mit Zulassungsdatum 1. Januar 2007 oder später werden ebenfalls mit dem Steueraufschlag belegt, es sei denn, sie halten den zukünftigen Euro-5-Grenzwert für die Rußpartikelmasse von 0,005 g/km ein.

Gleichzeitig wird die Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem in der Zeit vom 01. Januar 2006 bis 31 Dezember 2009 für Personenkraftwagen mit Dieselmotor durch eine befristet Steuerbefreiung in Höhe von 330 € gefördert, wenn die Erstzulassung dieser Fahrzeuge vor dem 1. Januar 2007 lag. Die der Höhe nach befristete Steuerbefreiung beginnt am Tag der Nachrüstung, frühestens jedoch erst am 1. April 2007 und endet, wenn die Befreiung einen Wert von 330 € erreicht hat (§ 3c Abs. 2 KraftStG). Ein Fahrzeug gilt als nachgerüstet, wenn es nach der ersten Anmeldung zum Verkehr auf öffentliche Straßen mit einem Partikelminderungssystem ausgerüstet wird.

Zuständig für die Frage, ob ein Fahrzeug besonders partikelreduziert ist, ist nur die Zulassungsbehörde. Sie entscheidet nach der Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a StVZO und bescheinigt die Feststellung der PM-Stufen 1-5 in der Zulassungbescheinigung Teil I unter "Bemerkungen" . Diese Feststellungen werden gleichzeitig an die Finanzbehörden im Datentausch übermittelt. Von dort erhält der Fahrzeughalter dann einen entsprechenden Anpassungsbescheid.

Möglichkeiten zur Steuersenkung

Am Markt gibt es Nachrüstmöglichkeiten, um bei älteren Fahrzeugen eine Einstufung in eine bessere Schadstoffklasse zu erreichen. Die Umrüstung wird vor allem bei Fahrzeugen der Euro 1-Norm vorgenommen, um die Euro 2 oder D3-Norm zu erreichen. Damit ist eine teils deutliche Ersparnis bei der Kfz-Steuer verbunden. Als besonders preiswerte Lösung hat sich beim Ottomotor der Kaltlaufregler erwiesen. Bei Dieselfahrzeugen kommen prinzipbedingt nur Upgrade- bzw. Austausch-Katalysatoren zum Einsatz. Im Fahrzeugschein wird nach erfolgreicher Umrüstung die neue Schadstoff-Schlüsselnummer eingetragen. Bei vielen Fahrzeugen (insbesondere Dieselfahrzeugen) kann sich ein Katalysatorwechsel trotz des hohen Anschaffungspreises lohnen, da sich die Investition durch die Steuerersparnis schnell amortisieren. Ein positiver Nebeneffekt ist der höhere Wiederverkaufswert des Fahrzeuges. [2]

Wohnmobile

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006, das im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 65 vom 28. Dezember 2006 Seite 3344 verkündet worden und mit Wirkung vom 1. Mai 2005 rückwirkend in Kraft getreten ist, wird u.a. die Besteuerung für Wohnmobile nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO neu geregelt. So ist nun der Begriff "Wohnmobil" gesetzlich im § 2 Abs. 2b KraftStG definiert worden.

Nach der Übergangsregelung in § 18 Abs. 5 KraftStG bemisst sich die Steuer für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005 für Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2800 kg weiterhin nach dem Hubraum, für Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2800 kg nach dem Gesamtgewicht. Gemäß § 8 Nr. 1a KraftStG bildet seit dem 1. Januar 2006 für alle Wohnmobile nun die verkehrsrechtliche zulässige Gesamtmasse unter Berücksichtigung der Schadstoffemission die Bemessungsgrundlage der Kfz-Steuer. Mit § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG wurde hierfür ein besonderer Steuertarif eingeführt.

Ein Kraftfahrzeug ist dann ein Wohnmobil, wenn es eindeutig zu Wohnzwecken dienen kann. Die Mindestausstattung, die nach den Vorgaben des TÜV zur verkehrsrechtlichen Anerkennung führt ist:

  • Sitzgelegenheit mit Tisch
  • Schlafplätze, die auch umgeklappte Sitzgelegenheiten sein können
  • Kücheneinrichtung mit Spüle (Frisch- und Abwasser) und Kochgelegenheit
  • Schrank bzw. Stauraum

Sämtliche Einrichtungen müssen mit Ausnahme des Tisches fest eingebaut sein. "Fest eingebaut" bedeutet, dass die Einrichtungen nicht ohne Verwendung eines Werkzeuges gelöst werden können. Zur Befestigung dürfen keine Flügelschrauben verwendet werden; ebenso ist eine Befestigung in den Sitzschienen der ausgebauten Sitzbänke nicht ausreichend.

Befinden sich im Wohnteil Sitze, die während der Fahrt besetzt werden sollen, so müssen ausreichend Fenster und Fluchtmöglichkeiten vorhanden sein. (Türen, Fenster und Luken mit einer Öffnungsfläche von mindestens 0,65 m², mit einer Mindestbreite von 0,5 m und einer Mindesthöhe von 1 m.) Außerdem muss vom Wohnteil aus eine direkte akustische Verständigung mit dem Fahrer möglich sein. Der Wohnteil muss den überwiegenden Teil des Fahrzeugs einnehmen.

Neben den vorstehenden verkehrsrechtlichen Voraussetzungen, ist kfz-steuerrechtlich noch zu beachten, dass ein Fahrzeug nur dann eindeutig Wohnzwecken dienen (Grunddefinition eines Wohnmobils) kann, wenn ein gewisser "Mindestlebensraum" vorhanden ist. Dazu ist eine begehbare Fläche von ca. 1 m² erforderlich und im Wohnteil muss eine Stehhöhe von mindestens 170 cm sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle vorhanden sein.

Der Umbau eines Fahrzeugs zum Wohnmobil macht eine Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen und die anschließende Korrektur des Fahrzeugscheins durch das Straßenverkehrsamt erforderlich.

Hinweis: Die Beurteilung von verkehrsrechtlich zu Wohnmobilen umgeschriebenen Fahrzeugen und deren verkehrsrechtliche Einstufung ist für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung nicht verbindlich (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 30. September 1981 II R 56/78, BFHE 134, 367, BStBl II 1982, 82). Daher bleibt bei Fahrzeugen ohne die oben beschriebene ausreichende Mindestausstattung und vorgeschriebene Stehhöhe für Wohnmobile oder mit herausnehmbarer Wohneinrichtung die ursprüngliche Fahrzeugart (z.B. Pkw) kfz-steuerlich erhalten. Nach § 6 KraftStDV kann sich das Finanzamt zur Aufklärung von Zweifeln und Unstimmigkeiten das Fahrzeug vorführen und die Fahrzeugpapiere und Gutachten vorlegen lassen.

Lastkraftwagen und ähnliche Fahrzeuge

Bei LKW ist die Höhe der Kfz-Steuer abhängig vom zulässigen Gesamtgewicht: Pro 200 kg kosten bei einem zulässigen Gesamtgewicht

  • bis 2000 kg: 11,25 Euro
  • von 2000–3000 kg: 12,02 Euro
  • von 3000–3500 kg: 12,78 Euro

Bei LKW über 3500 kg fließen in die Steuerberechnung noch die Schadstoff- und Geräuschklassen ein.

Um die Jahressteuer zu ermitteln, muss man dabei mit der Berechnung stets mit 0–200 kg beginnen. 0–200 kg 11,25 Euro; 201–400 kg 22,50 Euro; …; 1801–2000 kg 112,50 Euro und von 2001–2200 kg (112,50 + 12,02) = 124,52 Euro. Ferner ist bei Berechnung der Kfz-Steuer (FA intern KraftSt) der ermittelte Jahresbetrag stets auf volle Euro abzurunden.

Sonderfahrzeuge

Elektro-Autos und Fahrzeuge mit Wankelmotor (egal ob Pkw oder Motorrad) werden nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert. Für Oldtimer gilt ein pauschaler Steuersatz in Höhe von 191 €.

Anhängerbesteuerung

Für zulassungspflichtige Anhänger beträgt die Kraftfahrzeugsteuer 7,46 € je 200 kg verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht. Der Höchstbetrag liegt bei 894,76 € Jahressteuer für einen Anhänger.

Sonderregelung

Für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist es zwingend erforderlich, dass der Anhänger ein „grünes Kennzeichen“ führt. Nur dann wird auf Antrag des Fahrzeughalters die Kfz-Steuer für einen Anhänger (kein Wohnanhänger) durch die Finanzverwaltung nicht erhoben. Der „steuerbefreite“ Anhänger darf in diesem Fall allerdings nur hinter Zugfahrzeugen (keine Pkw oder Motorräder) mitgeführt werden, für die ein Anhängerzuschlag in ausreichender Höhe festgesetzt wurde. Sollte das einmal nicht der Fall sein (unzulässige Verwendung), so haftet in jedem Fall der Halter des Anhängers für die Steuer.

Steuervergünstigung / Steuerbefreiung

Für eine ganze Reihe von festgelegten Tatbeständen hält das Gesetz Kraftfahrzeug-Steuervergünstigungen bereit. So wird zum Beispiel keine Kfz-Steuer für Fahrzeuge erhoben, die im Polizei-, Zoll-, Feuerwehr- oder Wegebaudienst oder Krankentransport, Straßenreinigung eingesetzt werden. Omnibusse, Zugmaschinen und besondere Fahrzeuge in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Fahrzeughalter, die in ihrer körperlichen Beweglichkeit eingeschränkt sind, können je nach Behinderungsgrad eine Steuervergünstigung für Schwerbehinderte um 50 v. H. oder sogar eine vollständige Steuerbefreiung beantragen.

Steuerfestsetzung und Steuererhebung

Die Kfz-Steuer wird durch Steuerbescheid grundsätzlich unbefristet festgesetzt. Sie ist u. a. dann neu festzusetzen, wenn sich durch Änderung des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt bzw. wenn die Steuerpflicht durch Abmelden des Kfz endet.

Die Steuer ist für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten. Wenn die Jahressteuer mehr als 500 Euro beträgt, darf die Steuer auch für ein halbes Jahr entrichtet werden. In diesen Fällen ist halbjährlich zusätzlich zur halben Jahressteuer ein Aufgeld von 3 % zu entrichten. Wenn die Jahressteuer mehr als 1000 Euro beträgt, darf die Steuer auch für die Dauer eines Vierteljahres entrichtet werden. Es entsteht ein Aufgeld von 6 %.

Die Erhebung der Kfz-Steuer verursacht bei den Finanzbehörden erheblichen Verwaltungsaufwand. Dieser ist gemessen am Steueraufkommen deutlich größer als zum Beispiel bei der Einkommensteuer. Zwar kann, wenn die Steuer nicht entrichtet wird, das Kfz von Amts wegen still gelegt werden. Diese Maßnahme steht jedoch angesichts der im Einzelfall geringen Steuer in keinem Verhältnis zum Aufwand.

Wegen dieser Probleme sind die Zulassungsbehörden in einigen Bundesländern dazu übergegangen, ein neues Kfz nur noch dann zum Straßenverkehr zuzulassen, wenn der Halter keine Kfz-Steuer schuldet und er gleichzeitig mit der Anmeldung dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt. Den gesetzlichen Rahmen stellt ein Bundesgesetz vom 01.August 2002[3], das die Länder zu diesem Vorgehen ermächtigt.

Politik

Es kam schon öfter die Überlegung auf, nach CO2-Emission oder Kraftstoffverbrauch statt nach Hubraum zu besteuern. Außerdem wurde immer wieder darüber diskutiert, die Kfz-Steuer ganz abzuschaffen und dafür die Mineralölsteuer zu erhöhen.

Argumente für die Umlegung auf die Mineralölsteuer

  • Wer viel fährt, zahlt auch viel.
  • Auch ausländische Besucher zahlen beim Tanken für die Benutzung der deutschen Straßen.
  • Auch das nicht bewegte Fahrzeug verursacht Kosten (Kraftfahrtbundesamt, Parken auf der Straße, Kontrolle der HU etc.). Kosten würden hier entfallen.
  • Der Verwaltungsaufwand für das Eintreiben der Kfz-Steuer entfällt.

Argumente gegen die Abschaffung (gegen die Umlegung auf die Mineralölsteuer)

  • Es entfallen Steuerungsinstrumente für Behinderte, Katalysator, Rußfilter usw.
  • Tanktourismus in grenznahen Bereichen würde noch beliebter werden.
  • Deutschland lässt sich durchaus mit einer einzigen Tankfüllung durchqueren, die vorher im billigeren Nachbarland getankt wurde. Dies gilt insbesondere für viele Lkw, die zu diesem Zweck Extratanks besitzen, die auch für eine Durchquerung Europas reichen.
  • Es besteht die Möglichkeit, eine Mautpflicht auf Autobahnen einzuführen und diese mit der Kfz-Steuer zu verbinden: Nach der Entrichtung der Kfz-Steuer bekommt jeder automatisch eine Vignette; die Fahrer ausländischer Fahrzeuge müssten diese kaufen und so für die Straßennutzung zahlen. Durch die Lkw-Maut in Deutschland realisiert.

Kraftfahrzeugsteuer nach der Höhe der Kohlenstoffdioxid-Emission

Infolge der Vorgaben der EU zur CO2-Emission von PKW einigten sich im Februar 2007 die Bundesminister für Finanzen und Verkehr auf eine solche Umstellung, die aufkommensneutral erhoben werden soll, aber die CO2-Emission progressiv bewerten will. Eine entsprechende Gesetzesvorlage und parlamentarische Beratung darüber ist zu erwarten.[4]

Historie

Die Idee, eine Steuer auf Gefährte zu erheben, kam zuerst in Hessen auf. Schon 1899 wurde in Hessen-Darmstadt eine Steuer auf die 13 Jahre zuvor erfundenen Motorfahrzeuge erhoben – damals als Luxussteuer. Anfang 2005 waren mehr als 54,6 Millionen Kraftfahrzeuge in Deutschland zugelassen, für die meisten fällt die Steuer an.

Bei der Reform 1985 werden die Fahrzeuge zunächst in drei Schadstoffgruppen eingeteilt: je schlechter die Abgasqualität, desto höher die Steuer pro angefangene 100 Kubikzentimeter. 1997 führte man 6 Schadstoffklassen ein. Daneben gab es Steuerbefreiungen für besonders schadstoffarme Fahrzeuge. Grundlage für die Anhebung der Kraftfahrzeugsteuer seit dem 1. Juli 1997 ist das schadstoffbezogene Kraftfahrzeugsteuergesetz 1997 vom 18. April 1997 (BGBl I S. 805; BStBl 1997 I S. 805). Schadstoffarme Autos sollten im Unterhalt billiger als „Stinker“ werden, damit der Anreiz größer ist, emissionsarme Pkw zu kaufen, so die Überlegung der Regierung. Je nach Abgaswert eines Fahrzeugs sieht der Bundestag eine stufenweise Erhöhung der Steuersätze für die nachfolgenden acht Jahre vor. So waren Autos, die mindestens die Grenzwerte der Abgasnorm D 4 einhalten, bis längstens Ende 2005 bis zu einem gewissen Betrag steuerfrei. Dadurch sollte ein Anreiz geschaffen werden, alte Fahrzeuge durch neue, abgasärmere zu ersetzen, denn die Abgasnorm D 4 ist mit Beginn des Jahres 2005 europaweit verbindlich.

Die Ertragshoheit der KraftSt liegt bei den Bundesländern, d. h. die Einnahmen wandern ohne Zweckbindung in die Landeshaushalte, so wurde es 1949 im Grundgesetz verankert. Im Jahre 2004 waren das mehr als 8,5 Milliarden Euro (zum Vergleich 1990: 4,25 Milliarden Euro).

Quelle

  1. http://www.thueringen.de/de/lfd/steuern/kraftfahrzeugsteuer/content.html
  2. ADAC Dokument - Nachrüstsysteme zur Verbesserung der Schadstoffeinstufung
  3. Bundesgesetz vom 01.August 2002 (PDF 30 KB)
  4. BMVBS:Auto fahren, Umwelt schonen