Absichtserklärung
Unter einer Absichtserklärung, englisch Letter of Intent (LoI), versteht man eine unverbindliche Absichtserklärung einer Vertragspartei, die das Interesse an Verhandlungen und am Abschluss eines Vertrages ausdrückt. Enthält der Letter of Intent lediglich eine Ankündigung und eine Zusammenfassung geklärter Punkte entfaltet er keine Bindungswirkung. Werden jedoch Erklärungen mit einseitigem Bindungswillen, z.B. die Festlegung von Zeitplänen oder die Kostenübernahme, und die Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrages vereinbart, dann entfaltet der Letter of Intent Bindungswirkung im Rahmen eines Vorvertrages. Bei Großaufträgen geht der Vertragsunterzeichnung oft eine Absichtserklärung voraus, bzw. ist sie Teil einer Due Diligence.
Ein anderes rechtliches Instrument wäre die Punktuation, hierbei werden Teilverhandlungsergebnisse schriftlich festgehalten, ohne dass eine bindende Wirkung entsteht. Empfehlenswert ist dabei allerdings ein Hinweis in der Niederschrift, dass die Festschreibung der Einzelpunkte ohne bindende Wirkung für den späteren Vertragsabschluss ist. Eine solche Punktuation kann insbesondere Gegenstand eines LoI sein.
Eine Absichtserklärung, die nicht nur ein, sondern alle Verhandlungspartner unterzeichnen, nennt man gemeinsame Absichtserklärung oder Memorandum of Understanding (MoU).
Inhalte eines LoI
Der LoI ist zwar rechtlich unverbindlich, soll jedoch die moralische und psychologische Bedeutung der Transaktion unterstreichen und kann folgende Punkte umfassen:
- Bezeichnung der Vertragspartner
- Interessenbekundung an der Durchführung der bezeichneten Transaktion
- Zusammenfassung bisheriger Gesprächsergebnisse
- Konkretisierung des Transaktionsvorhabens
- Zeitplan (der Due Diligence)
- Vollmachterteilung zugunsten einer das Kaufobjekt (z.B. im Rahmen einer Due Diligence) prüfenden Partei
- Befristungen, Bedingungen und Vorbehalte
- Geheimhaltungsverpflichtung bzgl. der erhaltenen Informationen, Definition von Ausnahmen, ggf. Sanktionen bei Zuwiderhandlung (Konventionalstrafe)
- Herausgabe- bzw. Vernichtungsanspruch von erhaltenen Dokumenten
- Hinweis auf die fehlende Bindungswirkung des LoI
- Beendigungsgründe für die laufenden Verhandlungen
- Auslagenersatzregelungen
- Exklusivitätsklausel