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Versicherungsvertragsgesetz (Deutschland)

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Das Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ist ein Bundesgesetz, das in Deutschland die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmer regelt. Es stammt vom 30. Mai 1908 und ist in fünf Abschnitte unterteilt:

Basisdaten
Titel: Gesetz über den
Versicherungsvertrag
Kurztitel: Versicherungsvertragsgesetz
Abkürzung: VVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Privat- und Sozialrecht
Fundstellennachweis: 7632-1
Erlassen am: 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1910 (Art. 1 EGVVG)
Letzte Änderung durch: Art. 43 G vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 378, 466)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2009
(Art. 46 Abs. 9 G vom 26. März 2007)
GESTA: C084
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
  1. Abschnitt: Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
  2. Abschnitt: Schadensversicherung
  3. Abschnitt: Lebens- und Krankenversicherung
  4. Abschnitt: Unfallversicherung
  5. Abschnitt: Schlussvorschriften

Zu § 48b VVG besteht eine Anlage für Fernabsatzverträge.

Für das Versicherungsvertragsgesetz ist ein Einführungsgesetz erlassen worden (EGVVG).

Vorschriften

Die Vorschriften des VVG enthalten zwingende, halbzwingende, und abdingbare Vorschriften.

Zwingende Vorschriften dürfen weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Versicherungsnehmers (VN) geändert werden. Z.B. ist eine betrügerische Doppelversicherung nichtig. (§ 51 Abs. 3 VVG und § 59 Abs. 3 VVG)

Von halbzwingenden Vorschriften darf der Vertrag nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen. Hier ist der Verbraucherschutzgedanke rechtlich verankert. So kann ein Versicherer seine Rücktrittsmöglichkeiten (§ 20 VVG) beschränken oder die Folgen einer nicht erfolgten Information (§ 28 VVG) zu Gunsten des Versicherungsnehmers ändern. (§ 34a i.V.m §§ 16 bis 29a VVG) Viele Versicherer verzichten in den Versicherungsbedingungen auf den ihnen nach §40 VVG zustehende Restbeitrag des laufenden Versicherungsjahres bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages.

Abdingbare Vorschriften ermöglichen dem Versicherer eigene Vorschriften in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder in Individualvereinbarungen (den sonstigen, individuell vereinbarten Vertragsbestimmungen, die nicht AGB sind) im Vertrag zu verankern. Wird im Vertrag keine spezielle Regelung zu dem betreffenden Sachverhalt getroffen, gilt das Gesetz.

Bewertung

Das Versicherungsvertragsrecht ist sehr zu Gunsten der Versicherer angelegt. Das Versicherungskollektiv, dessen Funktionieren von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung ist, kann durch den Wissensvorsprung des Versicherungsnehmers über sein individuelles Risiko gefährdet sein. Zur Zeit der erstmaligen Verabschiedung des VVG waren die Versicherer wegen des noch sehr mangelhaften technischen Wissens besonders schutzbedürftig. Anderseits waren die Versicherungsnehmer durch umfassende staatliche Beaufsichtigung der Versicherer geschützt. Durch die Fortentwicklung der Versicherungsmathematik und Statistik ist inzwischen das Schutzbedürfnis der Versicherer nicht mehr so ausgeprägt, wenn es auch insbesondere im Bereich der Durchsetzung von Obliegenheiten der Versicherungsnehmern noch unverändert vorhanden ist. Andererseits hat sich durch die Deregulierung der Versicherungswirtschaft inzwischen aber das Schutzbedürfnis der Versicherungsnehmer erhöht. In der heutigen Diskussion über die Reform des VVG wird daher auch berücksichtigt, dass die Versicherungsnehmer durch die Intransparenz der Verträge und das technische Wissen der Versicherer benachteiligt sein können.

Neufassung

Die Bundesregierung plant die Neufassung des Gesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 2008. Nach dem derzeit vorliegenden Regierungsentwurf sind erhebliche Änderungen zur Verbesserung der Transparenz und zu Gunsten der Versicherungsnehmer geplant, z. B. bei den Bestimmungen zur vorzeitigen Vertragsauflösung von Lebensversicherungen, zur Beteiligung an den Stillen Reserven im Rahmen der Überschussbeteiligung und zur Verpflichtung, vor Antragstellung alle Vertragsunterlagen auszuhändigen.[1] Auch die bei Versicherungsverträgen bestehende Ausschlussfrist soll einer einheitlichen 3jährigen Verjährungsfrist weichen. Das Bundeskabinett hat am 11. Oktober 2006 den Regierungsentwurf des genannten Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts beschlossen.

Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Widerruf: Verbraucher können ohne Angabe von Gründen widerrufen: bei Lebensversicherungen bis 30 Tage nach Abschluss (§152), bei allen anderen Versicherungsverträgen mit einer Frist von 14 Tagen (§8).
  • Informationspflicht: Versicherer oder ihre Vermittler müssen Kunden künftig vor Abschluss einer Versicherung umfassend beraten (§6, §60 bis §62). Geschieht dies nicht umfassend oder unrichtig, hat der Kunde ein Schadensersatzrecht (§63). Das Beratungsgespräch muss dokumentiert werden, damit eventuelle Beratungsfehler leichter nachzuweisen sind. Verstöße gegen die Beratungs- bzw. Dokumentationspflichten können Schadenersatzansprüche begründen.
  • Anzeigepflicht: Der Versicherungsnehmer muss nur die Angaben machen, nach denen das Versicherungsunternehmen schriftlich gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Kunden, sondern bei der Versicherungsgesellschaft (§19).
  • Offenlegungspflicht: Dem Kunden müssen alle Vertragsbestimmungen vor Abschluss eines Versicherungsvertrages bekannt sein. Damit entfällt die von fast allen Versicherern praktizierte Vorgehensweise, nach dem der Versicherungsnehmer erst mit der Zusendung des Versicherungsscheins auch die Vertragsbedingungen im Einzelnen zu sehen bekommt. Auch alle im Beitrag enthaltenen Zuschläge für Kosten (zum Beispiel Abschluss- oder Verwaltungskosten) sind offen zu legen (§7). Liegt eine Verletzung der Anzeigepflicht vor, hat das Versicherungsunternehmen ihre Rechte binnen fünf Jahren geltend zu machen. Bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln wird die Frist auf zehn Jahre verlängert.
  • Klagefrist: Die Klagefrist entfällt ersatzlos. Bis Ende 2007 hat der Versicherte innerhalb sechs Monate seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen geltend zu machen, wenn diese von seinem Versicherungsunternehmen abgelehnt wurden.
  • Fahrlässigkeit: Die Regelungen für eine Nichtzahlung im Schadensfall werden für den Verbraucher verbessert. So bedeutet eine fahrlässige Handlung des Versicherungsnehmers keinen kompletten Ausschluss von der Versicherungsleistung (§28, §19 (3), §24 (3), §54 (1), §57 (2), §82 (3)). Nach der neuen Quotenregelung darf die Leistungskürzung nur entsprechend der Schwere des jeweiligen Verschuldens erfolgen. Eine komplette Leistungsverweigerung ist nur noch bei vorsätzlichen Handlungen möglich. Beispiel: Die Hausratversicherung verweigerte bisher teilweise bei einem Einbruch die Zahlung, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht auf ein erhöhtes Einbruchsrisiko hingewiesen hat. Klassisches Beispiel war das Anbringen eines Baugerüstes an der Hauswand für Malerarbeiten.
  • Private Krankenversicherung: Die Versicherungsunternehmen müssen den Versicherten einer privaten Krankenversicherung bei Zahlungsverzug mindestens eine Frist von zwei Monaten setzen und bis dahin den Krankenversicherungsschutz unvermindert aufrechterhalten (§194 (2)).
  • Lebensversicherungen: Versicherungsunternehmen müssen ihren Kunden in pauschalierten Modellrechnungen darstellen, welche Auszahlungen sich unter normierten Bedingungen ergeben würden (§154). Bei der Bestimmung des Rückkaufswertes sind die in den Beiträgen einkalkulierten Abschlusskosten einer Lebensversicherung auf die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit verteilt zu berücksichtigen. Die Rückkaufwerte sind damit in den ersten fünf Jahren entsprechend höher als heute üblich. Der Rückkaufswert ist zudem - wie bisher üblich, allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben - für die ganze Vertragsdauer vorab zu garantieren. Außerdem muss den Versicherungsnehmern zum Vertragsende die Hälfte des ihnen zugerechneten Anteils an den stillen Reserven ausgezahlt werden.

Quelle

  1. Beteiligung der Versicherten an den Stillen Reserven