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Freiheitliche demokratische Grundordnung

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Die freiheitlich demokratische Grundordnung (FDGO) der Bundesrepublik Deutschland ist die demokratische Gesellschaftsordnung, die durch das Grundgesetz (Art. 18 und 21) und die ihm nachgeordneten Gesetze aufgestellt, sowie durch das Bundesverfassungsgericht präzisiert worden ist.

Die Bundesrepublik selbst versteht sich als streitbare Demokratie, die sowohl das Recht als auch die Pflicht hat, die FDGO zu verteidigen. Die verwendeten Mittel dazu sind beispielsweise das Parteiverbot oder die Aberkennung der Grundrechte.

Zur FDGO gehören vor allem die Garantie der Grundrechte, das Wahlrecht aller Staatsbürger sowie die Sicherstellung der Gewaltenteilung zwischen Legislative (Parlament, Volksvertretung), Exekutive (Regierung) und Judikative (Rechtsprechung).

Dieser Verfassungsanspruch muss jedoch immer wieder auf seine Gültigkeit und Durchsetzungsfähigkeit in der Realität (Verfassungswirklichkeit) überprüft werden.

Das Bundesverfassungsgericht definierte die FDGO als eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt.

Grundlegende Elemente der FDGO sind laut Bundesverfassungsgericht: