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Bundesverfassungsgericht

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Das deutsche Bundesverfassungsgericht ist vom Grundgesetz zum obersten Hüter der Verfassung bestimmt. Seine Einrichtung, Organisation und Befugnisse werden in den Artikel 92 bis 94 Grundgesetz geregelt. Es hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist - genauso wie der Bundestag - von einer Bannmeile umgeben.

Organisation

Das Bundesverfassungsgericht ist aufgeteilt in zwei Senate mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Grob läßt sich der 1. Senat als "Grundrechtssenat" und der 2. Senat als "Staatsrechtssenat klassifizieren, d.h. der 1. Senat ist vor allem für Fragen der Auslegung der Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 des Grundgesetzes zuständig, während Organstreitigkeiten zwischen staatlichen Behörden oder Parteiverbotsverfahren vor den 2. Senat gelangen.

Jeder Senat war ursprünglich mit zwölf Richtern besetzt, 1963 hat man die Zahl der Richter auf acht gesenkt. Dies schließt den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgericht, die jeweils einem der Senate vorstehen, mit ein.

Ein Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind.

Gewählt werden die Richter je zur Hälfte vom Bundestag und Bundesrat für eine Amtszeit von zwölf Jahren (Wiederwahl ausgeschlossen). Während im Bundesrat eine direkte Wahl mit Zweidrittelmehrheit stattfindet,wählt im Bundesrat ein nach der parteipolitischen Zusammensetzung gebildeter Zwölferrat. Acht Stimmen dieses Rats muß ein Kandidat dabei auf sich vereinigen.

Wählbar ist jeder über 40-jährige, der nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum Richteramt besitzt oder Professor der Rechte an einer deutschen Universität ist.

Zuständigkeiten

Die Verfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde kann von jedermann erhoben werden, der seine Grundrechte durch staatliches Handeln, d.h. durch ein Gesetz, durch einen Behördenakt oder durch einen Gerichtsentscheid verletzt sieht.

Neben natürlichen Personen können auch bestimmte juristische Personen und Gemeinden eine Verfassungsbeschwerde einreichen.

Normenkontrolle

Ein Verfahren der konkreten Normenkontrolle kann durch den Beschlufl eines Gerichts eingeleitet werden, das ein bestimmtes Gesetz für verfassungswidrig hält. Das Bundesverfassungsgericht kann Gesetze als verfassungswidrig verwerfen.

In der abstrakten Normenkontrolle wird das Bundesverfassungs gericht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder mindestens einem Drittel der Mitglieder des Bundestags tätig. Die abstrakte Normenkontrolle gibt also der Opposition im Bundestag die Möglichkeit, ein von der Regierungsmehrheit beschlossenes Gesetz oder auch einen völkerrechtlichen Vertrag.


Verfassungsstreitigkeiten zwischen staatlichen Organen

Parteiverbotsverfahren