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Länderfinanzausgleich

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Unter Länderfinanzausgleich im weiteren Sinne wird das finanzielle Ausgleichssystem zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen den Ländern unter sich verstanden.

Der Finanzausgleich ist setzt sich aus verschiedenen Ausgleichsmechanismen zusammen, von denen der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne ein Bestandteil ist:

  • Horizontaler Finanzausgleich
    • Umsatzsteuervorwegausgleich
    • Länderfinanzausgleich im engeren Sinne
  • Vertikaler Finanzausgleich
    • Bundesergänzungszuweisungen

Der Finanzausgleich ist im Finanzausgleichsgesetz (FAG) gesetzlich geregelt.

Umsatzsteuervorwegausgleich

Vom Umsatzsteueraufkommen der Länder werden maximal 25 % dazu verwendet, die Finanzkraft der schwachen Länder auf 92 % der durchschnittlichen Finanzkraft anzuheben. Der Rest des Aufkommens wird nach Einwohner auf die Bundesländer verteilt.

Länderfinanzausgleich im engeren Sinne

Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne besteht in Ausgleichszahlungen reicherer Bundesländer (Geberländer) an ärmere Bundesländer (Nehmerländer). Die Ausgleichspflichtigkeit ergibt sich aus einem Vergleich der sog. Ausgleichsmesszahl mit der Finanzkraftmesszahl. Die Ausgleichsmesszahl besteht aus der durchschnittlichen Finanzausstattung aller Bundesländer pro Einwohner multipliziert mit den Einwohnern des betreffenden Bundeslandes. Für die Stadtstaaten wird das Ergebnis mit 1,35 faktorisiert. Die Finanzkraftmesszahl besteht aus den Steuereinnahmen des jeweiligen Landes zuzüglich 50 % der Gemeindesteuern.

Ein Land ist ausgleichsberechtigt, wenn die Ausgelichsmesszahl größer als die Finanzkraftmesszahl ist. In diesem Fall wird die Finanzkraft auf mindestens 95 % des Durchschnitts heraufgesetzt. Die ausgleichspflichtigen Länder müssen von ihrem Überschuss einen progressiv wachsenden Anteil abgeben (15 % von den ersten 1 % Überschuss; 66 % der nächsten 9 %; von weiteren Überschüssen 80 %).

Weitere Klauseln stellen sicher, dass Beiträge und Leistungen identisch sind.

Bundesergänzungszuweisungen (BEZ)

Kleinere und finanzschwache Bundesländer erhalten zudem Bundesergänzungszuweisungen.

Kritik

Von Seiten der Geberländer gibt es von Zeit zu Zeit Bestrebungen, den Finanzausgleich einzuschränken. Als Argument wird dabei häufig angeführt, der Ausgleich sei wettbewerbsfeindlich.

Literatur

  • Finanzausgleichsgesetz (FAG) [1] (PDF)