Grundschuld
Grundschulden werden als dingliches Recht in Abt. III eines Grundbuchs eingetragen. Im Gegensatz zu Hypotheken sind Grundschulden nicht an eine Forderung gebunden. Daher können Grundschulden auch für etaige künftige Kredite als Sicherheit dienen. Neben dem eigentlichen Grundschuldbetrag werden in der Regel Zinsen und Nebenleistungen eingetragen. Ferner ist üblich, daß der jeweilige Eigentümer sich gemäß § 800 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück und in Höhe des Grundschuldbetrages auch der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft.
Nach der Rückzahlung aller Darlehen entsteht ein sogenannter Rückgewähranspruch. Dieser Anspruch besteht aus dem Recht der Rückabtretung der Grundschuld, dem Recht auf Verzicht durch die Gläubigerin, dem Recht auf Löschungsbewilligung und dem Recht auf einen Anteil an einem etwaigen Zwangsversteigerungs-Erlös. In der Praxis wird dieser Anspruch von den Kreditinstituten meistens auf den Anspruch auf Löschungsbewilligung beschränkt.