Pfalzgraf
Die Pfalzgrafen (lat. palatinus: "der im Palast bzw. bei Hofe") waren Amtsträger und Vertreter des Königs. Sie standen dem Hofgericht vor und hatten eine leitende Funktion allgemeiner Art inne. Außerdem fungierten sie auch als Verbindungsmann zwischen Bittstellern aus dem Reich und dem König.
In der Merowinger- und Karolingerzeit waren Pfalzgrafen leitende königliche Amtsträger bei Hofe mit vorwiegend administrativen und richterlichen Aufgaben. Mit dem Amt wurde den Pfalzgrafen meist auch die Herrschaft über eine Königs- bzw. Kaiserpfalz mit Gefolge und zugehörigen Gütern verliehen. Diese burgähnlichen Pfalzen bzw. Königshöfe lagen verstreut über das Königreich in unterschiedlichen Herzogtümern.
In den Stammesherzogtümern des Ostfrankenreichs erhielten die Pfalzgrafen sehr weitgehende königliche Sonderrechte um den Zusammenhalt des Königtums politisch zu sichern und die mächtigen Herzöge in Schach zu halten. Dazu gehörte u.a. das Privileg der Königswahl.
Ende des 10. Jahrhunderts gab es in den Stammesherzogtümern Sachsen, Bayern, Schwaben und Lothringen Stammes-Pfalzgrafen als Vertreter und Wahrer der königlichen Rechte. Der mächtigste unter ihnen war Stellvertreter des Königs im Hofgericht, Reichsvikar bei Thronvakanzen und sogar Richter über den König.
Eine strikte Ämtertrennung z.B. zwischen Pfalzgrafen einerseits und anderen Fürstenämtern gab es nicht. Mächtige Pfalzgrafen waren oft auch Land- oder Markgrafen, Herzöge oder auch kirchliche Fürsten. Damit wuchs dem Herrschaftsbegriff Pfalz im Heiligen Römischen Reich eine neue Bedeutung zu. Pfalz bezeichnete danach nicht nur befestigte Königshöfe, sondern auch von Pfalzgrafen bzw. Kurfürsten beherrschte Territorien.
Später wurde die Bezeichnung zu einem erblichen Titel in verschiedenen deutschen Fürstenhäusern.
Der Pfalzgraf als Herrscher der Kurpfalz war einer der sieben Kurfürsten und während der Abwesenheit des Königs dessen Vertreter in der Pfalz. Ab 1198 gehörte er dem Kurfürstenkollegium an, das den König wählte.