Religionsunterricht in Deutschland
Der Religionsunterricht in Deutschland ist schulischer Religionsunterricht (RU). Historisch gesehen hatte der Verfassungsgesetzgeber nur den konfessionellen Religionsunterricht der christlichen Kirchen vor Augen.
Die (Verfassungs-)Rechtsprechung und die Rechtspraxis haben diese enge Sichtweise aufgegeben; Art. 7 Grundgesetz gilt auch für nicht-christliche Religionsgemeinschaften.
Rechtsgrundlagen
Der Religionsunterricht ist als einziges Unterrichtsfach im Grundgesetz als ordentliches Lehrfach (Vorlage:Zitat Art Abs. 1 bis 3) abgesichert. Der Text lautet:
- (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
- (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
- (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Öffentliche Schulen sind staatliche und kommunale Schulen. Ob auch staatlich anerkannte Ersatzschulen darunter fallen, ist umstritten. Bekenntnisschulen sind auf ein Bekenntnis ausgerichtet, Bekenntnisfreie Schulen unterrichten in keinem Bekenntnis, alle anderen Schulen sind Gemeinschaftsschulen, d.h. sie sind abgesehen vom Religionsunterricht auf mehrere Bekenntnisse gemeinschaftlich ausgerichtet. Welche dieser Schulformen eingeführt wird, ist nach dem Bundesverfassungsgericht der „demokratischen Mehrheitsentscheidung des Landesgesetzgebers anheimgegeben“ (BVerfGE 41, 88 (107)).
Bereits im Reichskonkordat von 1933, das zwischen dem Heiligen Stuhl (dem Papst) und dem Deutschen Reich geschlossen wurde, wurde im Artikel 21 vereinbart, dass katholischer Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist. Das Konkordat ist noch heute für die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich bindend. Verfassungsrechtlich steht es aber bestimmten Bundesländern frei, hiervon abzuweichen (vgl. Bremer Klausel).
Der RU als „Gemeinsame Angelegenheit“
Aus dem Grundgesetz ergibt sich, dass der RU unter staatlicher Aufsicht steht. Er ist somit wie jeder andere Unterricht auch demokratischen Grundsätzen verpflichtet und kein „verlängerter Arm der Kirche in der Schule“. Die im Religionsunterricht von den Schülern erbrachten Leistungen werden benotet. Diese Noten sind versetzungsrelevant. Melden sich Schüler im Laufe des Schuljahres ab, kann trotzdem unter Angabe der Teilnahmedauer eine Note erteilt werden. Wie jeder ordentliche Unterricht ist der Religionsunterricht grundsätzlich vom Schulträger mit eigenen Lehrkräften zu unterrichten und zu finanzieren.
Ungeachtet dessen besteht die schulische Aufsichtspflicht für Schüler, die nicht volljährig sind für die Zeit, in der RU erteilt wird. Den RU daher auf Eckstunden zu verlegen ist unzulässig.
Der Staat ist zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet, er garantiert die Freiheit jeder Religionsausübung. Daher sind die Religionsgemeinschaften für die Inhalte ihres RU verantwortlich. Sie leiten die Inhalte ihres RU von ihren Glaubensaussagen ab. Diese sind weder neutral noch objektiv. Sie dürfen aber die Grundrechte einzelner nicht einschränken. Der RU ist nicht begrenzt, lediglich neutral über eine oder mehrere Religionen zu informieren, dies wäre noch kein eigentlicher Religionsunterricht im Sinne des Grundgesetzes.
Der Staat ist daher auf die Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften angewiesen. Der Religionsunterricht ist daher eine „gemeinsame Angelegenheit“ (res mixta) von Staat und Religionsgemeinschaften.
Der Religionsunterricht wird grundsätzlich von staatlichen Lehrern unterrichtet, die
- beide Staatsexamen haben,
- auf die Verfassung vereidigt sind und
- über die Zulassung (evang.: Vokation, kath.: missio canonica) der jeweiligen Religionsgemeinschaft verfügen.
Daneben kann der Staat in seinen Schulen auch Personen mit der Erteilung des RU beauftragen - in Abstimung mit den Religionsgemeinschaften -, die keine Lehrerausbildung haben.
Die Religionsgemeinschaften haben das Recht, durch Einsichtnahme in den Unterricht zu prüfen, ob dieser mit ihren Grundsätzen übereinstimmt. Sie können bei schwerwiegenden Verstößen gegen ihre Glaubenslehren der Lehrkraft die Vokation bzw. Missio entziehen. Die Lehrkraft ist dann nicht mehr zur Erteilung von Religionsunterricht berechtigt.
Auch der Staat hat das Recht zu überprüfen, ob der RU staatlichen Anforderungen an Schule genügt.
Erteilung von RU
Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG enthält kein individuelles Grundrecht auf RU, er sichert nur den Bestand von RU als ordentliches Lehrfach. Allerdings lässt sich aus Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ableiten, dass Religionsgemeinschaften, die als solche anerkannt sind, einen Rechtsanspruch auf die Erteilung von RU haben.
Der Religionsunterricht ist daher keineswegs den christlichen Kirchen vorbehalten, auch der sog. Körperschaftsstatus ist nicht erforderlich. Es muss sich lediglich um eine Religionsgemeinschaft handeln. Weil der RU ordentliches Lehrfach ist, stellen die Verwaltungsgerichte bestimmte Anforderungen an die Religionsgemeinschaften, die RU erteilen wollen. Bei Gemeinschaften mit Körperschaftsstatus liegen diese immer vor, weil sie schon bei der Verleihung geprüft werden. Bei privatrechtlichen Religionsgemeinschaften ist dagegen im Einzelfall zu prüfen, ob sie - etwa angesichts der Zahl ihrer Mitglieder - dauerhaft RU erteilen können.
In Bezug auf den Islam haben die Ministerien die Verpflichtung zur Erteilung von RU bisher aus formalen Gründen abgelehnt, weil 1. der Islam nicht im Sinne der im Grundgesetz angesprochenen Religionsgemeinschaften organisiert war. Daher sahen sie keine autorisierten Vertreter des Islam, die verbindliche, für die ganze Religionsgemeinschaft gültige Absprachen treffen konnten und 2. der RU mit aus diesen Gründen ungewissen Inhalten als gemeinschaftliche Aufgabe vom Staat nicht mitverantwortet werden könne.
Teilnahme am RU
Schüler haben - ableitbar aus dem GG - ein Recht auf Teilnahme am Religionsunterricht ihrer Konfession. Ob ein Rechtsanspruch einzelner Schüler auf Erteilung von RU besteht ist umstritten[1].
- Ab dem 10 Lebensjahr ist das Kind zu hören, wenn es in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden soll.
- Bis zum 12. Lebensjahr entscheiden die Eltern des Kindes über seine Teilnahme am Religionsunterricht. Vom 12. Lebensjahr an bedarf diese Entscheidung der Zustimmung des Kindes.
- Nach dem 14. Lebensjahr ist das Kind „religionsmündig“ und entscheidet allein über seine Religionszugehörigkeit sowie seine Teilnahme am Religionsunterricht (§ 5 RKErzG), in Bayern erst nach dem 18. Lebensjahr.
Eine 'Abmeldung' aus dem RU kann nur aus Gewissensgründen geschehen, eine Überprüfung dieser Gewissensgründe wird allerdings nicht verlangt. Schüler, die am RU teilnehmen, und mit mangelhaft oder ungenügend bewertet werden, müssen es hinnehmen, aus diesen Gründen nicht versetzt zu werden. Eine 'rechtzeitige' Abmeldung vor dem Zeugnis bewahrt nicht davor, dass die Schule eine versetzungsrelevante Note erteilt.
Konfessionelle Schulen dürfen alle Schüler zur Teilnahme am RU verpflichten. Lehnt ein Schüler das ab, hat die Schule das Recht ihn nicht zu beschulen.
- Schüler können grundsätzlich auch am RU einer Konfession teilnehmen, der sie nicht angehören. Da RU ja -wie jeder andere Unterricht auch - den Auftrag hat, zur Mündigkeit und Selbstverantwortung von Entscheidungen erziehen, muss auch die Möglichkeit zur Teilnahme am RU einer anderen Konfession bestehen.
Von Angehörigen beider Konfessionen gibt es Bemühungen um einen gemeinsamen beziehungsweise ökumenisch-christlichen Religionsunterricht, der diese Unterscheidung aufhebt.
In den meisten Bundesländern ist es möglich, auch als nicht konfessionsgebundener Schüler/in am Religionsunterricht teilzunehmen!
Rechtlich relevante Grundlagen im GG zum RU
- Grundgesetz Artikel 3 (3) [Gleichheit vor dem Gesetz; hier: Verbot der Benachteiligung auf Grund des Glaubens]
- Grundgesetz Artikel 4 (1) [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]
- Grundgesetz Artikel 7 Abs. 3 [Schulwesen]
- Grundgesetz Artikel 136 (Weimarer Verfassung) [Individuelle Religionsfreiheit]
- Grundgesetz Artikel 137 (Weimarer Verfassung) [Religionsgesellschaften]
- Grundgesetz Artikel 141 „Bremer Klausel“
Besondere Bestimmungen in verschiedenen Bundesländern
Bremer Klausel
Die sog. „Bremer Klausel“, Art. 141 GG lautet:
- "Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand."
Diese Regelung betrifft jedenfalls Bremen und Berlin. Die Geltung in den neuen Bundesländern ist umstritten.
Berlin
In Berlin ist der Religionsunterricht nach § 23 Berliner Schulgesetz vom 26. Juni 1948 Sache der Religions- und Weltanschauungsgemeinden (Berliner Schulmodell). Für Berlin gilt die Bremer Klausel; sie besagt, dass Art. 7 Abs. 3 GG keine Anwendung in einem Land findet, in dem am 1. Januar 1949 eine andere Regelung galt (Bremen und Berlin). Der Religionsunterricht wird hier derzeit (2004) noch von Personen mit der Befähigung für ein Lehramt und einer Prüfung im Fach Religionslehre oder von Personen, die ein fachwissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben, erteilt. Man muss sich zum Religionsunterricht anmelden, er ist also ein Wahlfach; die Benotung ist nicht versetzungsrelevant; alternative Wahlfächer sind bisher: muslimischer Religionsunterricht oder „Lebenskunde“. Es ergeben sich Probleme in der Betreuung derjenigen Schüler, die sich zu keinem dieser Wahlfächer angemeldet haben. Wegen der häufigen Verlegung des Religionsunterricht in die Randstunden oder zeitgleicher Freizeitangebote (Ganztagesschulen) besteht ein erhöhtes „Abmelderisiko“. Hinzu kommt noch eine veränderte Bevölkerungsstruktur durch die Zuwanderung andersgläubiger Menschen sowie Kirchenaustritte. Andererseits wird der RU von den Schülern gerade wegen seiner Freiwilligkeit und Nicht-Versetzungsrelevanz als „angst- und stressfrei“ erlebt. Er kann ihre Probleme des Alltags adäquat auffangen und besprechen.
- Aktuell: Am 23. März 2006 hat das Berliner Abgeordnetenhaus mit den Stimmen von SPD und PDS sowie einem Teil der Grünen beschlossen, dass Ethik ab dem Schuljahr 2006/2007 für die Sekundarstufe I Teil des Pflichtunterrichtes für alle Schüler wird. Angesichts fehlender Lehrkräfte wird dieser Ethikunterricht jedoch vorerst nur in den 7. Klassen erteilt und soll dann in den folgenden Jahren nach und nach auch in den höheren Klassenstufen unterrichtet werden. Der Religionsunterricht kann daneben nach wie vor freiwillig besucht werden. Die evangelische Kirche, im Besonderen Landesbischof Wolfgang Huber, kritisierte, dass der konfessionelle Religionsunterricht gerade in dieser Schulstufe parallel zu dem Pflichtfach Ethik kaum noch eine Chance habe, von den Schülern und Schülerinnen wahrgenommen zu werden. Der Fraktionsvorsitzende der SPD im Berliner Abgeordnetenhaus, Müller, schlug vor, die wegen des dann nichtnachgefragten Religionsunterrichtes freigewordenen Gelder, für die Etablierung des Ethikunterrichtes in Grundschulbereich nutzen zu wollen. Gleichzeitig sprachen sich die Religionsgemeinschaften im Rahmen eines Wahlpflichtbereichs für einen Ethikunterricht für alle nicht konfessionell gebundenen Schüler aus, d.h. die Schüler sollten sich dann, wie in den meisten anderen Bundesländern, entweder für Ethik- oder Religionsunterricht entscheiden.
Brandenburg
In Brandenburg gibt es lediglich einen „kirchlichen Religionsunterricht“ in schulischen Räumen, der kein Bestandteil des Schulcurriculums ist. Anfang der 90er Jahre lief ein auf drei Jahre befristeter Modellversuch LER (Lebensgestaltung/Ethik/Religion) in 44 Schulen an, der als erfolgreich bewertet wurde. Mittlerweile wird der Unterricht bei insgesamt zwei zur Verfügung stehenden Wochenstunden über das gesamte Schuljahr verteilt und in eine Integrations- und in eine Differenzierungsphase gegliedert. Die Integrationsphase umfasst „bekenntnisfreien“ Unterricht in Lebensgestaltung, Ethik, Religionskunde/Religionswissenschaft. In der Orientierungsphase wird RU als ordentliches Lehrfach angeboten, in der Differenzierungsphase angelehnt an das GG „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen“. Eine Leistungsbewertung durch Noten findet erst seit 2005 statt. Alle Schüler sind in Brandenburg zur Teilnahme an LER verpflichtet, und müssen sich bislang ausdrücklich davon abmelden, um stattdessen an dem eigenständig von den christlichen Kirchen angebotenen RU teilnehmen zu können. Die Verfassungsmäßigkeit ist auch insoweit umstritten, als unklar ist, ob die „Bremer Klausel“ auf Brandenburg Anwendung findet (andernfalls läge ein Verstoß gegen Art. 7 GG vor). Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu dieser Frage ist aber nicht mehr zu erwarten, nachdem die Beschwerdeführer auf einen Vergleichsvorschlag eingegangen sind und das BVerfG deshalb das Verfahren mit Beschluss vom 31. Oktober 2002 für beendet erklärt hat.
Bremen
In Bremen wird gemäß Artikel 32 Abs. 1 der Landesverfassung in den allgemein bildenden Schulen ein bekenntnismäßig nicht gebundener Unterricht (ein ArtReligionskunde) in „Biblischer Geschichte“ allerdings auf allgemein christlicher Grundlage erteilt. Im Unterschied zu den meisten Bundesländern wird dieses Fach nicht in kirchlicher Verantwortung erteilt. Diese „Religionskunde“ gilt als ordentliches Unterrichtsfach für alle Schüler, auch nichtchristliche, unter staatlicher Schulaufsicht mit versetzungsrelevanter Benotung. Eine Abmeldung ist möglich, inzwischen werden an einigen Schulen auch Alternativen wie Ethik oder Philosophie angeboten. Das Alternativfach ist in § 7 des Bremer Schulgesetzes geregelt. Aktuell läuft ein Modellversuch an einer Schule zur Einrichtung einer Islamkunde. In Art. 141 („Bremer Klausel“) erlaubt das Grundgesetz diese Abweichung von Art. 7 GG ausdrücklich, um den schon bei Inkrafttreten (1949) bestehenden Traditionen Rechnung zu tragen.
Hamburg
In Hamburg haben mehrere Umstände zu der außergewöhnlichen Etablierung eines Hamburger Religionsunterrichts für alle in evangelischer Verantwortung geführt. Formal ein bekenntnisgebundener Religionsunterricht nach Artikel 7 GG, wendet er sich jedoch an alle Schüler/-innen jedweder Glaubensvorstellung. Während dies formal auch für andere Bundesländer gilt, unterscheidet sich der Hamburger Unterricht dadurch, dass er auch inhaltlich einen interreligiösen Ansatz verfolgt. Dieses Angebot der evangelischen Kirche ist in Hamburg nicht zuletzt auch deshalb zu so großer Bedeutung erlangt, da die katholische Kirche als Diasporagemeinschaft bislang lediglich an ihren eigenen Schulen Religionsunterricht anzubieten vermochte. So waren die katholischen Schüler/-innen an den öffentlichen Schulen schon immer auf den evangelischen Religionsunterricht angewiesen. Aber auch wenn Hamburg insgesamt eine große Vielfalt an religiösen Orientierungen und Gemeinschaften aufweist, ist die Stadt insgesamt doch sehr stark säkular ausgerichtet. Damit ist ein Unterricht nach verschiedenen Weltanschauungen nur schwer organisierbar. Die Rahmenpläne für diesen Religionsunterricht werden deshalb nun informell unter Mitwirkung der wichtigsten Religionsgemeinschaften in Hamburg erstellt (allerdings ohne Mitwirkung des Erzbistums Hamburg), formal aber nur von der Nordelbischen Kirche verantwortet. Zudem liegt trotz seiner interreligiösen und dialogischen Ausrichtung ein leichtes Übergewicht auf christlichen Themen. Hierdurch ist gesichert, dass der Religionsunterricht immer noch konform mit Artikel 7 GG ist. Um diesem Grundgesetzartikel Rechnung zu tragen, darf der Hamburger Religionsunterricht deshalb auch nur von Lehrkräften erteilt werden, die einer Kirche mit evangelischem Bekenntnis angehören. Als eigenständiges Fach ist dieser Unterricht für die Klassen 3-6 und 9-13 vorgesehen. Ab Klasse 9 wird alternativ Ethik oder Philosophie angeboten, was wie Religion dann auch versetzungsrelevant zensiert wird. Aufgrund fehlender Lehrkräfte mit entsprechenden Qualifikationen wird jedoch an vielen Hamburger Schulen gar kein Religionsunterricht angeboten. Weitere Informationen zum Hamburger Religionsunterricht werden vom Pädagogisch- Theologischen Institut in Hamburg zur Verfügung gestellt.
Niedersachsen
In Niedersachsen gibt es die Möglichkeit, auf Antrag einen konfessionsübergreifenden Religionsunterricht (evangelisch/römisch-katholisch) durch die evangelischen oder katholischen Religionslehrkräfte erteilen zu lassen. An sehr vielen Schulen wird hiervon Gebrauch gemacht, so wird z. B. an den Berufsbildenden Schulen fast nur noch der konfessionsübergreifende Religionsunterricht erteilt.
Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen nehmen die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, wenn sie nicht am Religionsunterricht teilnehmen, am Ersatzfach „Praktische Philosophie“ teil. In der Sekundarstufe II heißt das Alternativfach zu Religion schlicht „Philosophie“.
Geschichte des RU in Deutschland
Mittelalter/Beginn der Neuzeit
Schon Karl der Große hat den Auftrag an Bischhöfe und Köster erteilt, Schulen zu gründen. Aber erst mit dem Übergang zur städtischen Kultur ergab sich auch Bedürfnisse von Handel und Handwerk nach Bildung. In den damaligen Schulen wurde Bibelverständnis und berufliches Grundlagenwissen vermittelt. 1717 wurde in Preußen die allgemeine Schulpflicht eingeführt (nicht durchgesetzt) und 1794 wurden Schulen als staatliche Aufgabe definiert. Man war damals allerdings weit davon entfernt, dass überall Schulen vorhanden waren und auch davon, dass alle Kinder die Schule besuchten.
Seit Beginn des 19. Jahrhunderts existierten Volksschulen und Gymnasien, die nicht wie heute aufeinander aufbauten, sondern verschiedene Schichten bedienten. Eine Durchlässigkeit bestand nicht. Erst nach 1870 wurden Bürger-, Real- und Mittelschulen sowie berufliche Schulen gegründet. Eine pädagogische Schulreform, formale Lehrerausbildung und Stufenschulen gab es erst nach dem Zusammenbruch des Kaiserreiches.
Bis dahin gab es - bedingt durch die Einheit von Thron und Altar - keine Schulen in 'religionsfreier' Verantwortung. Die Religion des jeweiligen Landesherren war bestimmend für die Konfession aller Untertanen.
Weimarer Republik
Nach der Novemberrevolution und der Ausrufung der Republik (9. November 1918) war es grundsätzlich fraglich, ob Religionsgemeinschaften überhaupt noch öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten und ob RU überhaupt an einer staatlichen Schule unterrichtet werden dürfe. Es war erstmals möglich, Schule nicht nur traditionell kirchlich-konfessionell sondern auch Bekenntnisfrei zu denken.
Die Schulreformer waren in zwei Lager gespalten: Wilhelm Paulsen, der führende Vertreter Hamburger Reformpädagogen sah in der Abschaffung des Faches die einzige Möglichkeit, die Einflussnahme der Kirche in den Schulen zu verhindern. Reformpädagogen wie Hugo Gaudig argumentierten pädagogisch gegen diesen Standpunkt: Das religiöse Element gehöre unbedingt zum Lebenshorizont Jugendlicher. Führende Religionspädagogen, wie z.B. Otto Eberhard unterstützte zwar auch den reformpädagogische Gedanken der Arbeitsschule, vertrat aber einen RU aus theologischen Gründen: Jungen Menschen, die in einer christlich orientierten Welt aufwachsen, müssen auch die Normen christlicher Ethik und Liebe nahegebracht werden. Er argumentierte für einen konfessionell ausgerichteten RU.
Weitere Protagonisten dieses Streits waren auf politischer Ebene Adolph Hoffmann (USPD), der sich als bekennender Atheist verstand und die „Befreiung der Schule von aller kirchlichen Bevormundung“, Trennung von Kirche und Staat verlangte, Konrad Haenisch (SPD), der grundsätzlich den gesellschaftsbestärkenden und moralischen Wert von Religion und Glauben betonte, Dr. Kaufmann (Zentrum) und Dr. Gottfried Traub (DNVP), die sich vehement für die Konfessionalität der Volksschule (katholisch bzw. evangelisch) einsetzten.
Da sich auf der politischen Ebene wegen der bestehenden Mehrheitsverhältnisse keine der Gruppen in der verfassunggebenden Nationalversammlung durchsetzen konnte, wurde in Bezug auf den Fortbestand des Religionsunterrichtes in der Schule auf Vermittlungsvorschlag von Friedrich Naumann (DDP und preußischer Kirchenfunktionär) der Art. 149 RV beschlossen, der inhaltlich auch für die Formulierung des Art. 7 GG maßgeblich war. Der Religionsunterricht war konfessionell und durfte keine neutrale Religionskunde im Sinne sozialistischer Position sein.
Nach 1945
In der DDR war Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in den Schulen ausgeschlossen und konnte nur unter sehr erschwerten Bedingungen von Gemeindekatecheten als Christenlehre und/oder Konfirmationunterricht außerhalb der Schule in Räumen der jeweiligen Kirchengemeinde erteilt werden.
Situation des RU nach den Konfessionen
Freikirchen und Religionsunterricht
Schüler, die aus freikirchlichem Hintergrund stammen, nehmen in der Regel am evangelischen Religionsunterricht teil. Auch geben Lehrer, die einer Freikirche angehören, an vielen Schulen evangelischen Religionsunterricht. Voraussetzung dafür ist ein Übereinkommen mit der jeweiligen evangelischen Landeskirche und die Vokation durch die entsprechende Freikirche. Eine grundsätzliche Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigung Evangelischer Freikirchen gibt es seit 1979. Federführend bei dieser Vereinbarung waren der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden (Baptisten) und die Evangelische Kirche von Westfalen. Seit dem 1. Januar 2001 regelt der §4 einer Gemeinsamen Vokationsordnung den Dienst freikirchlicher Religionslehrer(innen); sie hat u.a. folgenden Wortlaut:
- Die kirchliche Bevollmächtigung kann auch Lehrerinnen und Lehrern erteilt werden, die evangelischen Freikirchen angehören, soweit die beteiligten Landeskirchen mit diesen Vereinbarungen über die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht durch deren Mitglieder abgeschlossen haben. Dies gilt auch im Falle der Zugehörigkeit zu einer evangelischen Freikirche, mit der eine Vereinbarung nicht besteht, wenn diese der Arbeitsgemeinschaft der christlichen Kirchen angehört.
Islamischer Religionsunterricht
Einen Islamischen Religionsunterricht im Sinne des Paragrafen 7, Absatz 3 Grundgesetz gibt es bislang noch nicht in der Bundesrepublik Deutschland. Als Hindernis gilt die Organisationsstruktur des Islam in Deutschland. Der Islam kennt als Religion keine eingetragene Mitgliedschaft, Muslim ist, wer sich zum Islam bekennt. Der Islam wird erstens durch mehrere Verbände vertreten und zweitens sind nicht alle Muslime in Deutschland Mitglied in einem dieser Verbände. Von der Politik wurde und wird vielerorts aber noch immer ein einzelner Ansprechpartner gefordert, der alle Muslime des Landes vertreten kann - analog etwa zur Deutsche Bischofskonferenz, der Evangelischen Kirche in Deutschland oder zum Zentralrat der Juden. Demgegenüber fordern manche deutsche Muslime, die Bundesrepublik müsse sich auf die Bürger islamischen Glaubens zubewegen, denn das Land sei schließlich ein Staat all seiner Bürger. In NRW versucht man mit Projekten in Duisburg und Köln in dieser Angelegenheit neue Wege auf lokaler Ebene zu gehen. Islamischer RU untersteht - wie jeder RU - der Schulaufsicht. Die Unterrichtssprache ist deutsch.
Islamische Unterweisung
Von Islamischen RH muss die islamische Unterweisung unterschieden werden. Angebote in islamischer Unterweisung gibt oder gab es in vielen Ländern der Bundesrepublik, teils eingebunden in den muttersprachlichen Ergänzungsunterricht. Inhalt der Islamischen Unterweisung war/ist ilamische Landeskunde, die auch Informationen über den islamischen Glauben umfasst(e).
Einzelne Beispiele zum Stand der Entwicklung:
- In Bayern wird seit 1986 durch vom Kultusministerium besoldete Beamte des türkischen Staates islamische Unterweisung erteilt.
- In Berlin gibt es regulären islamischen Religionsunterricht; er wird durch die Islamische Föderation in Berlin erteilt, einem zum Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland gehörenden regionalen Verband. Ansprechpartner ist Milli Görüş.
- In Nordrhein-Westfalen wird seit 1999 im Rahmen eines Versuch Islamkunde erteilt, die offiziell ebenfalls keinen Religionsunterricht darstellt. Seit dem WS 2004/2005 gibt es in in NRW den bundesweit ersten Lehrstuhl für Religion des Islam am Centrum für Religiöse Studien der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster. Er wird vertreten durch Prof. Dr. Muhammad Kalisch und soll zukünftige Lehrerinnen und Lehrer für einen Islamischen Religionsunterricht ausbilden. [2]
- In Niedersachsen wird seit einiger Zeit islamischer Religionsunterricht angeboten. Als Ansprechpartner für den Staat fungiert ein runder Tisch, der sich unter anderen aus Vertretern verschiedener islamischer Organisationen zusammensetzt.
Buddhistischer Religionsunterricht
Seit 2003 wird in Berlin vom Berliner Schulsenat an drei öffentlichen Schulen jahrgangs- und schulübergreifend buddhistischer Religionsunterricht angeboten.
Die Buddhistische Gesellschaft Berlin e.V. zeichnet für die Organisation dieses Unterrichts verantwortlich. Die unterschiedlichen buddhistischen Schulrichtungen und Traditionen werden im Unterricht repräsentiert. Die Ausbildung der buddhistischen Religionslehrer obliegt der DBU.
Kritik
Trennung von Staat und Kirche
Im Grundgesetzes ist die Trennung von Staat und Kirche festglegt; sie wird in das GG aus Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung übernommen: „Es besteht keine Staatskirche.“ Die Bestimmung hatte in der Umbruchsituation bei der Verfassungsgebung 1919 v.a. die Aufgabe, das so genannte landesherrliche Kirchenregiment der Kirchen mit dem Landesherrn als höchstem Bischof (summus episcopus, daher auch die Bezeichnung dieses Systems als „Summepiskopat“) zu beenden. So erklärt sich auch die Formulierung, der ein Gebot der Trennung von Staat und Kirche nicht unmittelbar zu entnehmen ist. Die Interpretation geht aber von der historischen Bedeutung aus und erklärt eine institutionelle Verflechtung von Staat und Kirche, eine Identifikation des einen mit der anderen, für unzulässig. Fraglich ist aber, wie einschneidend diese Trennung sein muss. Es handelt sich dabei um die umstrittene Frage nach der Reichweite des Trennungsgebots.
Nach einer Ansicht handelt es sich um eine „Trennung in der Wurzel“. Staat und Kirchen dürften sich grundsätzlich gar nicht innerhalb einer Institution treffen, sofern eine Kooperation (wie etwa beim Religionsunterricht durch Art. 7 Abs. 3 GG) nicht ausdrücklich vom GG zugelassen ist. Danach erscheint der RU als - freilich vom GG vorgesehene - Ausnahme eines für die Staatsorganisation grundlegenden Prinzips.
Nach ganz überwiegender Auffassung ist eine solche strikte, laizistische Trennung dem GG aber nicht zu entnehmen. Der Staat muss nicht jegliche religiöse Betätigung in seinen Institutionen unterbinden. Vielmehr ermöglicht er seinen Bürgern durch die Zulassung religiöser Betätigung, von ihrer religiösen Freiheit auch im staatlichen Raum Gebrauch zu machen. Auf den RU angewendet heißt das: Wenn der Staat Schüler schon der Pflicht unterwirft, seine Schulen zu besuchen und sich von ihm bilden und ausbilden zu lassen, dann ermöglicht er ihnen durch das Angebot eines RU auch, die nach ihrer persönlichen religiös-weltanschaulichen Orientierung möglicherweise wichtige religiöse Komponente in ihre Bildung mit einzubeziehen. Diese Sichtweise geht ganz konsequent von dem Recht des Kindes auf Religion aus, das auch in das Recht auf Religionsunterricht münden kann.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Ein anderer Punkt ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weswegen vielerorts an Konzepten für einen islamischen Religionsunterricht gearbeitet wird. Es treten dort allerdings allerlei Schwierigkeiten auf. a) Der Islam ist nicht kirchlich organisiert, so dass sich die Frage nach dem Träger islamischen RU ein ungelöstes Problem ist. b) Der Islam in Deutschland ist konfessionell sehr stark zersplittert. Einen verbindlichen Kanon für einen islamischen RU aufzustellen stellt sich als unlösbares Problem dar. Klammert man umstrittene Themen aus läuft man Gefahr, wichtige und kontroverse Fragen nicht erörtern zu können. c) Eine ebenfalls offene (staatsbürgerliche) Frage ist, inwieweit islamische Verbände zum Aufbau von Werten beitragen können: Bezieht man verfassungsmäßig kritisch beurteilte Verbände mit ein und verschafft ihnen damit eine staatlich geförderte Plattform (womit staatlicherseits ungewünschte Werte gefördert werden könnten) oder schließt man sie aus, womit das Ziel „Religionsunterricht für alle“ verfehlt würde? Der zunehmend multikulturelle Einfluss und die Integration in unsere Gesellschaft erfordert jedoch ein grundlegendes Neukonzept des Religionsunterrichtes in Deutschland. Für verschiedene Glaubensgemeinschaften (Zeugen Jehovas), orthodoxe Kirchen und religiöse Splittergruppen ist ein Unterricht außerhalb ihrer Einrichtungen undenkbar. Kinder dieser Glaubensrichtungen müssen deshalb den Ethikunterricht besuchen und zusätzlich in ihren Einrichtungen Unterricht nehmen.
Alternativen
Eine Alternative wäre ein Unterricht, in dem Basiskenntnisse über alle Religionen vermittelt werden und in dem der eigene Glaube in Bezug zu Andersgläubigen gesetzt könnte. Dies ist aber nicht im Sinne des GG
Ein ökumenischer RU wäre als Alternative nur in Übereinstimmung mit den beteiligten RG zu erteilen.
Die Entwicklung der letzten Jahrzehnte verzeichnet vermehrt Kirchenaustritte. Daher ist ein Religionsunterricht auf volkskirchlicher Basis (der größte Teil des Volkes ist kirchlich organisiert, wie es nach 1949 der Fall war) fraglich geworden. Da der RU im GG aber als ordentliches Lehrfach abgesichert ist, ist Mitgliederschwund kein Kriterium für eine Änderung.
Außerhalb der Schule kann jede Glaubensgemeinschaft jeden wie auch immer gearteten Unterricht anbieten.
Wechsel zwischen Religions- und Ethikunterricht
Der organisatorische Rahmen der Teilnahme am Religions- bzw. Ethikunterricht führt immer wieder zu Rückfragen und auch zu Missstimmungen.
Schüler, die vom RU abgemeldet und noch nicht volljährig sind, unterliegen der schulischen Aufsichtspflicht. Schulen sind daher bemüht, einen Ersatzunterricht einzuführen.
Um eine Werteerziehung zu ermöglichen, wurde der Ethikunterricht entwickelt. In manchen Bundesländern wird statt Ethik auch Philosophie unterrichtet. Der Ersatzunterricht ist Pflichtunterricht.
Der Ethikunterricht wurde 1998 vom Bundesverwaltungsgericht als Ersatz-Pflichtfach für zulässig erklärt. In Berlin ist Ethik seit dem 23. März 2006 Pflichtfach und kann nicht durch RU ersetzt werden.
Literatur
- Zur Gegenwärtigen Situation des Religionsunterrichtes in: Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder: Zur Situation des Evangelischen Religionsunterrichtes in den alten Bundesländern (einschließlich Berlin), Auszüge, 1992.
- Islamischer Religionsunterricht: Hintergründe, Probleme, Perspektiven, hrsg. v. Thomas Bauer, Lamya Kaddor und Katja Strobel. Lit-Verlag, Münster 2004.
- Hanne Leewe, Reiner Andreas Neuschäfer, Zeit-Räume für Religion. Fünfzehn Jahre Religionsunterricht in Thüringen, IKS Garamond, Jena 2006. ISBN 3-938203-39-0.
Quellen
- ↑ Es gibt noch keine höchstrichterliche Entscheidung. In der Rechtsliteratur finden sich folgende Ansichten:
- verneinend: Jeand´Heur/Korioth, Rn. 311; Peroth/Schlink, Rn. 670; Sachs-Schmitt=Kammler, Art. 7 Rn. 44; Renck, NVwZ 1992, 1171
- bejahend dagegen: Maunz/Dürig, 18. EL Art. 7 Rn. 47; AK-Richter, Art. 7 Rn. 55; v.Mangoldt/Klein/Starck-Robbers, Bd. 1 Art. 7 Abs. 3 Rn. 123; Mückel, AöR 122, 513 (521); De Wall, NVwZ 1997, 465 (466), Viellechner, Jura 2007, 298 (305)
- ↑ Uni Münster-Religiöse Studien)
Weblinks
- Bundesministerium des Innern: Zusammenarbeit mit Kirchen stärken
- Bundesministerium des Innern: Als Politiker Christ sein – als Christ Politik machen
- „RELIPRAX“ Unterrichtsmaterialien aus der Praxis für die Praxis
- „rpi-virtuell“: Das virtuelle religionspädagogische Institut im Internet
- Unterrichtswerk für die Sekundarstufe I von Hubertus Halbfas
- Aktuelle Literatur zum Religionsunterricht
- Curriculumsplanung im Ev. Religionsunterricht
- Religionspädagogische Materialien, Infos sowie Lernplattform für Schule und Erwachsenenbildung
- Religionspädagogische Hilfen
- Religionspädagogische Onlinezeitschrift INFO
- Gruppenarbeit
- 10 Fragen zum Katholischen Religionsunterricht
- Website zum Bremer Religionsunterricht
islamischer RU
- Centrum für Religiöse Studien (CRS) (universitäre Lehrerausbildung)
- EKD zum muslimischen RU
- Portal zum islamischen RU (ausführliche Darstellung)
- Islamischer RU in Berlin
- Islamischer RU in NRW (1)
- Islamischer RU in NRW (2)
- Dokumentation einer Fachtagung zum Thema
buddhistischer RU
- Lehrplan - buddhistischer Religionsunterricht BGBl. Nr. 255/1992
- Buddhistischer RU in Berlin
Infragestellung RU
Bekenntnisfreie Schulen