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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

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Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es wurde am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossen, am 23. Mai 1949 verkündet und trat am 24. Mai 1949 in Kraft.

Das Grundgesetz legt fest, welche Rechte jeder Bürger (Bürgerrechte, auch: "Deutschengrundrechte") und jeder Mensch (Menschenrechte) gegenüber den Trägern der Staatsgewalt hat. Das Grundgesetz legt darüber hinaus die Staatsorganisation fest und markiert grundlegende Staatsaufgaben und staatliche Handlungsformen.

Es besteht aus einer Präambel, den Grundrechten und einem organisatorischen Teil. Die Unterteilung erfolgt in Artikeln.

Das Grundgesetz legt die wesentlichen staatlichen System- und Werteentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland fest. Dabei besteht die Maßgabe, dass der Sinngehalt der Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 20 (Staatsprinzipien) sowie einige fundamentale Staatsstrukturprinzipien nicht geändert werden dürfen (Art. 79 Abs. 3 GG). Das bedeutet aber nicht, dass die Grundrechte insgesamt dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers (Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Zweidrittelmehrheit) entzogen wären.

Das Grundgesetz steht im Rang über allen anderen Rechtsnormen der deutschen Gesetzgebung. Über seine Einhaltung und Auslegung wacht das Bundesverfassungsgericht.

Um angesichts des nach dem 2. Weltkrieg geteilten Deutschlands (Ostzone, Westzonen bzw. DDR, BRD) den provisorischen Charakter dieser Verfassung zu betonen, wurde die Bezeichnung Grundgesetz gewählt und die Wiedervereinigung und ein freier Volksentscheid zur Bedingung einer endgültigen Verfassung gemacht.

Es erwuchs aus den Erfahrungen der labilen Demokratie der Weimarer Republik.

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